FördSchStTafelV BW 2008
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel für die Förderschule (Sonderschule) Vom 17. Juli 2008

§ 1 Stundentafel

Für die Förderschule (Sonderschule) gilt die als Anlage beigefügte Stundentafel.

§ 2 Fremdsprachenunterricht

Mit Einwilligung der Eltern kann die Fremdsprache zu Beginn eines Schulhalbjahres abgewählt werden.

§ 3 Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde

Das Stundenvolumen für die Durchführung der Projektprüfung nach § 16 Abs. 4
der Hauptschulabschlussprüfungsordnung umfasst mindestens 16 Unterrichtsstunden und wird aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel für die Förderschule (Sonderschule) vom 31. Juli 2001 (GBl. S. 502), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2002 (GBl. S. 341), außer Kraft.
STUTTGART, den 17. Juli 2008 Rau

Anlage

(zu § 1)
Kontingentstundentafel für die Förderschule

Grundstufe
Klasse 1-4

Hauptstufe
Klasse 5-9

Religionslehre*

8

Religionslehre*

10

Sprache - Deutsch/moderne Fremdsprache

 

Sprache - Deutsch/moderne Fremdsprache

 

Mathematik

100

Mathematik

177

Bewegung - Spiel - Sport**

Musik - Sport - Gestalten***

 

Mensch - Natur - Kultur

Natur - Technik

Welt - Zeit - Gesellschaft

Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit

Gesamtstundenkontingent 295 zuzüglich 4 Poolstunden (Verwendung nach Entscheidung der Schule in der Grundstufe und Hauptstufe) und 6 Wochenstunden für Arbeitsgemeinschaften (Verwendung nach Entscheidung der Schule in der Hauptstufe)****

Fußnoten

*
Im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden werden unbeschadet der Rechtslage zwei Stunden Religionslehre erteilt.
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