Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 2005 Vom 10. November 2004
§ 1 Geltungsbereich
                            Die Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den höheren Forstdienst im Jahr 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zulassungszahl
                            Die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird auf 10 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vergabe der Ausbildungsplätze
                            Die Ausbildungsplätze, die nach Zulassung der nach § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 3
 Nr. 1
 
LBG vorrangig
zu berücksichtigenden Bewerber verbleiben, werden nach folgenden Quoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergeben:
1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Prozent nach Eignung und Leistung,
2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent für Bewerber der
Warteliste. Bewerber, die sich zum wiederholten Mal um einen Ausbildungsplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Vorbereitungsdienst über die Warteliste bewerben, erhalten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedes Jahr Wartezeit einen Bonus von 0,1 auf die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 festgelegte Durchschnittsnote,
3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent für besondere persönliche
oder soziale Härtefälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auswahlkriterien
                            Für die Auswahl nach Eignung und Leistung ist die Durchschnittsnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Schlussprüfung maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dabei zählt die Note der Diplom-Schlussprüfung zweifach, die Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Diplom-Vorprüfung einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Antrag auf Zulassung, Antragsfristen
                            (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 zu beantragen. In das Auswahlverfahren werden nur Bewerber einbezogen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bis zum 1. April 2005 alle Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Juni 1983 (GBl. S. 381) und das Prüfungszeugnis für die Erlangung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz vorgelegt haben. Bewerber,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die am 1. April 2005 noch nicht im Besitz ihres Zeugnisses über die Diplom-Schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, werden noch in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn dem Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) das Prüfungszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum 15. April 2005 vorliegt. Zugelassene Bewerber müssen bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Mai 2005, im Nachrückverfahren bis zum 23. Mai 2005, dem Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich mitteilen, ob sie den Vorbereitungsdienst antreten werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht. Im Übrigen gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in Absatz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei Nichtantritt des zugewiesenen Ausbildungsplatzes zu dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt wird die Zulassung unwirksam,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern nicht auf Antrag vom Ministerium gestattet wurde, zu einem späteren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt in die Ausbildung einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Raum über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstdienst im Jahr 2004 vom 29. Dezember 2003 (GBl. 2004, S. 38) außer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stuttgart, den 10. November 2004 | Stächele |