Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte ballonartige Leuchtkörper (Himmelslaternenverordnung) Vom 24. Januar 2012
§ 1 [Verbot]
                            Das Aufsteigenlassen von unbemannten ballonartigen Leuchtkörpern, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen offenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen »Himmelslaterne«, »Kong-Ming-Laterne«, »Sky-Laterne«, »Skyballon«, »Glückslaterne«, »Wunschlaterne« oder »Fluglaterne« bekannt sind, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 [Ordnungswidrigkeit]
                            Ordnungswidrig nach § 26
 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung unbemannte ballonartige Leuchtkörper aufsteigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 [Inkrafttreten]
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                | STUTTGART, den 24. Januar 2012 | GALL | 
Redaktionelle Hinweise
                            Diese Norm enthält mindestens eine nichtamtliche Überschrift.