Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) Vom 19. Dezember 2013
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Erfüllung rechtlicher und humanitärer Verpflichtungen des Landes gegenüber Personen, die im Bundesgebiet Schutz suchen. Es ist getragen vom Grundsatz eines menschenwürdigen Umgangs mit Flüchtlingen.
(2) Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern,
1.
die Asyl begehren,
2.
denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22, 23 und 24
des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Aufenthalt gewährt wird,
3.
die als unerlaubt eingereiste Ausländer nach § 15a
AufenthG auf die Länder verteilt werden,
sowie die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
§ 2 Aufnahmeverwaltung
(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Aufnahmebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Aufnahmebehörden sind
1.
das Justizministerium als oberste Aufnahmebehörde,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden und
3.
die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörden.
(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist
1.
als Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtung) Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG),
2.
zuständige Landesbehörde im Sinne von § 50
AsylVfG, in den Fällen des § 50
Absätze 3 und 4 AsylVfG jedoch nur, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
3.
zuständige Behörde im Sinne von § 15 a
Absatz 1 Satz 5 AufenthG,
4.
als Landeserstaufnahmeeinrichtung zuständige Aufnahmeeinrichtung für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15 a
Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben und
5.
zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes während des Abschiebungshaftvollzuges in einer Einrichtung des Landes.
Dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegt ferner die Auszahlung der Pauschalen nach §§ 15 und 21.
(4) Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.
§ 3 Aufzunehmende Personen
Aufgenommen werden die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Personen, soweit das Land hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat. Ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder sowie die Eltern minderjähriger lediger Kinder oder sonstige personensorgeberechtigte Erwachsene (Familienangehörige), die in Haushaltsgemeinschaft mit den in § 1 Absatz 2 bezeichneten Personen leben, werden für denselben Zeitraum aufgenommen. Andere ausländische Personen dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Versagung der Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 4 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Auf ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erstaufnahme, Unterbringung und Betreuung keine Anwendung. Dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und nach Ende des Leistungsbezugs nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, sofern nicht erstmalig ein Asylantrag gestellt wird.
§ 5 Schutzbedürftige Personen
Bei der Ausführung dieses Gesetzes berücksichtigen die Aufnahmebehörden die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
Teil 2 Erstaufnahme und vorläufige Unterbringung
§ 6 Erstaufnahme
(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe gewährleistet nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes die Erstaufnahme in der Landeserstaufnahmeeinrichtung. Bei Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 erfolgt eine Erstaufnahme, soweit sie erforderlich ist.
(2) Während der Erstaufnahme obliegt dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtung und die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach § 5
Absatz 2 AsylbLG. Neu eintreffende Personen erhalten Zugang zu qualifizierter Sozial- und Verfahrensberatung, die unabhängig von der sonstigen Aufgabenerledigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erfolgt. Auf eine Identifizierung schutzbedürftiger Personen ist im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten hinzuwirken.
(3) Für die Dauer der Erstaufnahme wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erlässt die Nutzungsordnung und trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen.
(4) Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilt die Personen nach § 1 Absatz 2 und deren Familienangehörige den unteren Aufnahmebehörden zu und leitet sie, sofern erforderlich, an diese weiter. Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 werden auch ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Satz 1 zugeteilt. Das Nähere zur Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.
§ 7 Aufnahme und vorläufige Unterbringung
(1) Die unteren Aufnahmebehörden nehmen die ihnen zugeteilten Personen auf und bringen sie vorläufig unter.
(2) Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nur untergebracht, soweit dies erforderlich ist.
§ 8 Aufenthalt während der vorläufigen Unterbringung
(1) Die vorläufige Unterbringung erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften und in Wohnungen. Soweit Wohnungen genutzt werden, sind vorrangig schutzbedürftige Personen zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Unterbringung besteht nicht. Je vorgehaltenem Unterbringungsplatz ist eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens sieben Quadratmetern zugrunde zu legen1)
. Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die oberste Aufnahmebehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Unterbringung.
(2) In besonderen Zugangssituationen kann die oberste Aufnahmebehörde eine vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 befristet zulassen und die Bedingungen hierfür festlegen.
(3) Die der vorläufigen Unterbringung dienenden Liegenschaften werden von den unteren Aufnahmebehörden errichtet, verwaltet und betrieben. Sie gelten als eine einheitliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. Die Stadt- und Landkreise stellen das notwendige Personal. Die unteren Aufnahmebehörden können von den kreisangehörigen Gemeinden verlangen, dass diese bei der Beschaffung geeigneter Grundstücke und Gebäude mitwirken.
(4) In besonders begründeten persönlichen Härtefällen ist eine Unterbringung außerhalb von Einrichtungen nach Absatz 1 zulässig.
Fußnoten
1)
[Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493, 498) treten § 8 Absatz 1 Satz 4 und § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2016 in Kraft.]
§ 9 Dauer der vorläufigen Unterbringung
(1) Die vorläufige Unterbringung endet bei Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1
1.
in den Fällen nach § 53
Absatz 2 AsylVfG mit dem Ende der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen,
2.
mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag oder den Folgeantrag,
3.
mit Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie
4.
24 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.
Nach einer Dauer der vorläufigen Unterbringung von mehr als zwölf Monaten finden § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3 auf die betroffenen Personen entsprechend Anwendung.
(2) Die untere Aufnahmebehörde kann die vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 früher beenden, sofern im Einzelfall ausreichender Wohnraum in ihrem Bezirk nachgewiesen wird und der Lebensunterhalt gesichert ist. § 2
Absätze 3 und 4 AufenthG finden entsprechende Anwendung.
(3) Die untere Aufnahmebehörde kann die vorläufige Unterbringung der betreffenden Person abweichend von Absatz 1 vorübergehend fortsetzen, soweit dies zur Sicherstellung der Anschlussunterbringung erforderlich ist; dabei sollen drei Monate nicht überschritten werden. Im Übrigen kann die untere Aufnahmebehörde die vorläufige Unterbringung in Abstimmung mit der Ausländerbehörde abweichend von Absatz 1 fortsetzen, wenn die betreffende Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und die begründete Aussicht besteht, dass ihr Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden kann.
(4) Die vorläufige Unterbringung von Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 endet spätestens sechs Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde. Absatz 3 gilt entsprechend. § 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Für die Dauer der vorläufigen Unterbringung wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung gilt das Landesgebührengesetz, soweit Bundesrecht nichts Abweichendes regelt. Die unteren Aufnahmebehörden werden ermächtigt, die Pauschalbeträge im Sinne von § 7
Absatz 1 Satz 3 AsylbLG in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise durch Satzung. Gebühren und Erstattungen stehen den Stadt- und Landkreisen zu.
§ 10 Vorläufige Unterbringung von Folgeantragstellern
(1) Eine Person im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1, die nach Beendigung der vorläufigen Unterbringung einen Folgeantrag stellt, soll nicht erneut vorläufig untergebracht werden.
(2) Eine wieder eingereiste Person, die einen Folgeantrag stellt, wird vorläufig untergebracht. Dies soll in der Einrichtung erfolgen, der sie im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens zugeteilt war.
(3) Für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, die einen Asylantrag stellen, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 11 Leistungsgewährung
(1) Leistungen werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Bundes gewährt. Für die Dauer der vorläufigen Unterbringung soll eine Leistungsgewährung in Form von Sachleistungen außer Betracht bleiben, soweit dies aufgrund der Rechtsvorschriften des Bundes zulässig ist und nicht im Einzelfall Sachleistungen zur Sicherstellung des physischen Existenzminimums geboten sind.
(2) Während der Erstaufnahme erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind dem Leistungsempfänger nach Ende der Erstaufnahme zu belassen.
§ 12 Flüchtlingssozialarbeit
Während der vorläufigen Unterbringung ist eine angemessene Flüchtlingssozialarbeit (soziale Beratung und Betreuung) zu gewährleisten. Die Aufnahmebehörden beauftragen geeignete nichtstaatliche Träger der Flüchtlingssozialarbeit. Hiervon kann abgewichen werden, soweit eine untere Aufnahmebehörde diese Aufgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbst wahrnimmt. Die Mitwirkung durch sonstige, insbesondere ehrenamtlich tätige Dritte kann unterstützend einbezogen werden. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.
§ 13 Schulbesuch und Sprachvermittlung
(1) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass der Schulbesuch nach Maßgabe des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erfolgen kann. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bestehende Fördermaßnahmen zur Vorbereitung auf den Schulbesuch benötigt werden, ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können.
§ 14 Ausgabenträgerschaft
Die Stadt- und Landkreise tragen die Ausgaben für die den unteren Aufnahmebehörden obliegenden Aufgaben.
§ 15 Ausgabenerstattung
(1) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben für jede nach § 7 aufgenommene und untergebrachte Person einmalig eine Pauschale. Mit den Pauschalen werden notwendige Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand zur Durchführung dieses Gesetzes, für Flüchtlingssozialarbeit, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch, für liegenschaftsbezogene Ausgaben sowie für Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung erstattet. Die oberste Aufnahmebehörde kann durch Rechtsverordnung für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Abweichungen festlegen.
(2) Die Pauschalen nach Absatz 1 werden für jede Person nur einmal gewährt. Bei nachträglicher Stellung eines Asylantrags, bei Umverteilungen oder bei einer Wiederaufnahme von zwischenzeitlich untergetauchten oder ausgereisten Personen sowie von Personen, deren vorläufige Unterbringung bereits beendet war, erfolgt keine weitere Erstattung seitens des Landes an den aufnehmenden Stadt- oder Landkreis. Während der Erstaufnahme erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind dem Land nicht zu erstatten.
(3) [1]
*
Die Pauschale wird wie folgt festgesetzt:
1.
für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und deren Familienangehörige 13 972 Euro,
2.
für sonstige Personen 4657 Euro.
Die Beträge nach Satz 1 erhöhen sich jährlich um eineinhalb Prozent.
(4) Die oberste Aufnahmebehörde kann die Pauschalen durch Rechtsverordnung neu festsetzen, wenn und soweit dies erforderlich ist.
(5) Die Ausgabenerstattung erfolgt für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 sechs Monate, für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 drei Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.
(6) Erstattungen, die das Land von dritter Seite für die Aufnahme von Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 erhält, gibt es in geeigneter Weise an die Stadt- und Landkreise weiter, soweit sie seine Aufwendungen übersteigen.
Fußnoten
*
[Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493, 498) treten § 8 Absatz 1 Satz 4 und § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2016 in Kraft.]
§ 16 Datenverarbeitung
(1) Die Aufnahmebehörden dürfen Daten im Sinne von
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall sowie Lichtbilder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; die Verarbeitung von genetischen Daten ist ausgeschlossen.
(2) Die Aufnahmebehörden dürfen bei Erstaufnahme und der nachfolgenden Aufnahme nach § 7 Absatz 1 den mit der Betreuung nach § 6 Absatz 2 und § 12 befassten Stellen für die Betreuung Namen, Geburtsdatum und Herkunftsland der Personen übermitteln. Soweit die Betreuung in der Trägerschaft von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt, darf zusätzlich die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgesellschaft mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. An andere Stellen darf der Empfänger die Daten nur mit Einwilligung der jeweiligen betroffenen Person weitergeben. Die Daten sind mit Beendigung der Betreuung zu löschen. Die Sätze 4 und 5 gelten für kirchlich getragene Betreuungseinrichtungen entsprechend.
Teil 3 Anschlussunterbringung
§ 17 Personenkreis
Die von den unteren Aufnahmebehörden nach § 7 untergebrachten Personen sind nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung einzubeziehen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2.
§ 18 Unterbringung in den Gemeinden
(1) Die unteren Aufnahmebehörden teilen die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den kreisangehörigen Gemeinden zu. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.
(2) Personen nach Absatz 1 werden von den Gemeinden untergebracht, soweit dies erforderlich ist. Gemeinsam mit den unteren Aufnahmebehörden wirken die Gemeinden auf eine zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hin. Den unteren Aufnahmebehörden obliegt diesbezüglich die soziale Beratung und Betreuung.
(3) In den Stadtkreisen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für die im Rahmen der Anschlussunterbringung entstehenden Aufwendungen erhalten die Gemeinden von dem Stadt- oder Landkreis, in dem die zugeteilte Person vorläufig untergebracht war, einmalig einen Pauschalbetrag von 135 Euro. Der Betrag erhöht sich jährlich um eineinhalb Prozent.
Teil 4 Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 19 Verordnungsermächtigungen
Die oberste Aufnahmebehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Aufgaben der höheren Aufnahmebehörde einem Regierungspräsidium auch in anderen Regierungsbezirken sowie Aufgaben der unteren Aufnahmebehörde einer unteren Verwaltungsbehörde auch im Gebiet anderer unterer Verwaltungsbehörden oder den Regierungspräsidien zuzuweisen,
2.
bei den höheren Aufnahmebehörden weitere Aufnahmeeinrichtungen des Landes einzurichten und diesen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 sowie nach § 6 zu übertragen,
3.
abweichende Regelungen zu § 4 über die Aufnahme und Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher im Sinne von § 42
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen, soweit dies zur Anpassung an Bundesrecht erforderlich oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist,
4.
die Dauer der vorläufigen Unterbringung abweichend von § 9 Absatz 1 zu regeln, um besonderen Zugangssituationen Rechnung zu tragen, sowie
5.
für einzelne Gruppen von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, die kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Verteilung, zur Unterbringung und zur Ausgabenerstattung zu treffen, sofern besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Pauschalenüberprüfung
Die Pauschalen nach § 15 Absatz 3 sind auf der Grundlage der im Jahr 2016 bestehenden Verhältnisse zu überprüfen und durch Rechtsverordnung der obersten Aufnahmebehörde erforderlichenfalls neu festzusetzen.
§ 21 Pauschale für Altfälle
Für Personen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 und ihre Familienangehörigen, die bis zum 31. März 2004 ausgereist sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder einreisen und vorläufig untergebracht werden, erstattet das Land dem aufnehmenden Stadt- oder Landkreis einmalig eine Pauschale in Höhe von 4291 Euro. Die Ausgabenerstattung erfolgt drei Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.
§ 22 Übergangspauschalen
(1) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und ihre Familienangehörigen für das Jahr 2014 mit 12 566 Euro und für das Jahr 2015 mit 13 260 Euro festgesetzt.
(2) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für sonstige Personen für das Jahr 2014 mit 4188 Euro und für das Jahr 2015 mit 4420 Euro festgesetzt.
(3) § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 23 Anpassung der Wohn- und Schlaffläche in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
Die unteren Aufnahmebehörden passen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach § 8 die durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche je Person in der Weise an, dass am 1. Januar 2016 die in § 8 Absatz 1 Satz 4 bestimmte Flächenzahl von mindestens sieben Quadratmetern erreicht wird.
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