Verordnung des Finanzministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung - APrOFin mD) Vom 20. November 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung
§ 2 Laufbahnbefähigung
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsbehörden, Zulassungsverfahren
§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 6 Beamtenverhältnis
§ 7 Urlaub
ABSCHNITT 3 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
§ 8 Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 10 Rechtsstellung
§ 11 Gliederung des Ausbildungsverhältnisses, Beurteilung
§ 12 Übernahme in den Vorbereitungsdienst
ABSCHNITT 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Praktische Ausbildung
| 1. | bei einem Amt des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg | 2 Monate, | 
| 2. | beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg | 3 Monate, | 
| 3. | beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg | 4 Monate, | 
| 4. | bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg | 3 Monate, | 
| 5. | nach Bestimmung der Ausbildungsbehörde | 2 Monate. | 
§ 17 Fachtheoretische Ausbildung
§ 18 Ausbildungsplan
ABSCHNITT 5 Staatsprüfung
§ 19 Prüfungsbehörde
§ 20 Zeitpunkt und Ort
§ 21 Prüfungskommission
§ 22 Schriftliche Prüfung
§ 23 Prüfungsnoten
| sehr gut | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, | 
| gut | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, | 
| befriedigend | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, | 
| ausreichend | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, | 
| mangelhaft | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, | 
| ungenügend | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. | 
§ 24 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 25 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 26 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 27 Mündliche Prüfung
§ 28 Ergebnis der Staatsprüfung
§ 29 Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung, Prüfungszeugnis
§ 30 Fernbleiben, Rücktritt, Nachteilsausgleich
§ 31 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 32 Wiederholung der Prüfung
ABSCHNITT 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 Inkrafttreten
| STUTTGART, den 20. November 2014 | DR. SCHMID |