Zweite Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung Vom 27. April 1953
§ 1
                            (1) Bei den Oberfinanzdirektionen wird eine Landesvermögens- und Bauabteilung eingerichtet. Sie ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Wohnungsfürsorge für die Staatsbediensteten einschl. der Bewilligung und Verwaltung der staatlichen Baudarlehen mit Ausnahme der Bediensteten der Ministerien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Unterbringung der staatlichen Behörden mit Ausnahme der Ministerien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Gebiet
 
a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der gesperrten und kontrollierten Vermögen,
 
b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des früheren NS-Vermögens,
 
c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückerstattung, soweit das Land in Anspruch genommen wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Auseinandersetzung zwischen Land und IRSO und sonstigen Organisationen dieser Art,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit nicht nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung vom 17. November 1952 (Ges. Bl. S. 51) das Finanzministerium zuständig ist oder eine besondere Regelung trifft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Aufgaben des staatlichen Hochbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Aufgaben in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 werden in wichtigeren Fällen im Benehmen mit den Regierungspräsidien durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            § 4 Abs. 2 Ziff. 6-10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 27. April 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Reinhold Maier Dr. Veit Renner 
 Ulrich Dr. Schenkel Dr. Frank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herrmann Hohlwegler Fiedler