FinFHV BW 1979
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen Vom 5. Dezember 1978

§ 1 Errichtung, Sitz

Für die Ausbildung zum Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung wird im Geschäftsbereich des Finanzministeriums die Fachhochschule für Finanzen mit Sitz in Ludwigsburg errichtet. Die Landesfinanzschule Baden-Württemberg in Ludwigsburg wird in diese Fachhochschule übergeleitet.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Fachhochschule für Finanzen führt die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung. Sie hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungsauftrags nach § 3
FHG die Aufgabe, Beamte heranzubilden, die nach ihren Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in ihrer Laufbahn geeignet und vielseitig verwendbar sind. Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.
(2) Der Fachhochschule können durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg, insbesondere die Durchführung der Zwischen- und Laufbahnprüfungen, übertragen werden. Die Rechtsverordnung wird vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen.

§ 3 Rechtsnatur und Aufsicht

(1) Die Fachhochschule für Finanzen ist eine Einrichtung des Landes; sie hat keine Rechtsfähigkeit.
(2) Das Finanzministerium führt im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Aufsicht und nimmt im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeiten wahr, die im Fachhochschulgesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 38
Abs. 4 sowie §§ 40 und 53 Abs. 5 FHG .

§ 4 Gliederung

Die Gliederung der Fachhochschule für Finanzen in Fachbereiche wird durch die Grundordnung geregelt, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.

§ 5 Organe

(1) Organe der Fachhochschule sind 1.
der Rektor, 2.
der Senat.
(2) Organe des Fachbereichs sind 1.
der Fachbereichsrat, 2.
der Fachbereichsleiter.

§ 6 Rektor, Prorektor

(1) Rektor und Prorektor werden nach Anhörung der Fachhochschule vom Finanzministerium bestellt. Sie sind als solche Beamte auf Lebenszeit. § 12
Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 47 FHG
finden keine Anwendung.
(2) Der Rektor leitet die Fachhochschule. Er ist verantwortlich für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet über die Angelegenheiten der Fachhochschule, soweit dies nicht anderen Stellen übertragen ist. Ihm können weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) Der Rektor wird vom Prorektor vertreten. Bei Verhinderung des Prorektors wird der Rektor durch die Fachbereichsleiter in der Reihenfolge des Lebensalters vertreten.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 7 Senat

(1) Dem Senat gehören an 1.
der Rektor als Vorsitzender, 2.
der Prorektor, 3.
die Fachbereichsleiter, 4.
der leitende Verwaltungsbeamte, 5.
entsprechend der Zahl der Fachbereichsleiter Professoren oder sonstige hauptamtliche Lehrkräfte,
6.
zwei Studenten aus jedem Studienabschnitt (§ 17 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten).
An den Sitzungen des Senats kann mit beratender Stimme ein Vertreter des Finanzministeriums teilnehmen.
(2) Die Vertreter der Lehrenden (Absatz 1 Nr. 5) und der Studenten (Absatz 1 Nr. 6) werden durch die jeweilige Gruppe aus deren Mitte gewählt.
(3) Die Amtszeit der Professoren und sonstigen hauptamtlichen Lehrkräfte beginnt am 1. September und beträgt zwei Jahre. Findet die Wahl zum Senat ausnahmsweise nach dem 1. September statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
(4) Die Studenten eines jeden Studienabschnitts wählen je zwei Vertreter. Die Amtszeit der Vertreter der Studenten dauert bis zur Wahl eines Nachfolgers im anschließenden Studienabschnitt. Die Wahlen sind spätestens vier Wochen nach Beginn des jeweiligen Studienabschnitts durchzuführen. Wird der zweite Studienabschnitt geteilt, so gilt jeder Teilabschnitt als Studienabschnitt im Sinne dieses Absatzes.
(5) Außer durch Zeitablauf endet die Amtszeit der Vertreter der Lehrenden bei Beendigung der entsprechenden Lehrtätigkeit und die Amtszeit der Vertreter der Studenten bei vorzeitiger Beendigung des Studienabschnitts oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses.

§ 8 Aufgaben des Senats

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben: 1.
Beschlußfassung über Regelungen, die die innere Ordnung der Fachhochschule betreffen,
2.
Beschlußfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften,
3.
Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung und für den Unterricht während der praktischen Ausbildung zuständigen Stellen,
4.
Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule,
5.
Mitwirkung bei der Bestellung des Rektors und Prorektors nach § 6,
6.
Mitwirkung bei der Berufung der Professoren nach § 14 und bei der Bestellung der sonstigen hauptamtlichen Lehrkräfte nach § 15,
7.
Behandlung von grundsätzlichen Fragen, die die Mitglieder und Mitgliedergruppen der Fachhochschule betreffen,
8.
Koordinierung der Aufgaben und der Arbeit der Fachbereiche,
9.
Entscheidungen in allen Angelegenheiten, für die der Fachbereichsrat zuständig ist, soweit mehrere Fachbereiche berührt sind,
10.
Zuordnung der Mitglieder des Lehrkörpers zu den Fachbereichen,
11.
Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Rektors.
Der Senat kann aus seinen Mitgliedern zusätzlich beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die Professoren und sonstigen hauptamtlichen Lehrkräfte müssen in allen Ausschüssen die Mehrheit haben.
(2) Über Aufgaben nach § 3 Abs. 3 FHG entscheidet in dem ihm vom Senat zugewiesenen Umfang ein besonderer Ausschuß. Dieser führt die Bezeichnung Allgemeiner Studentenausschuß (AStA). Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder die Vertreter der Studenten im Senat und aus jedem Studienabschnitt weitere zwei gewählte Studenten an, für die § 7 Abs. 4 und 5 entsprechend gilt. Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Beschlüsse werden vom Rektor vollzogen.

§ 9 Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an 1.
alle Professoren und sonstigen hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs,
2.
ein Student aus jedem Studienabschnitt.
Der Fachbereichsrat kann Lehrbeauftragte des Fachbereichs als beratende Mitglieder zuziehen. § 7 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Professoren und sonstige hauptamtliche Lehrkräfte können in mehreren Fachbereichen Mitglied sein. Außerdem können die Professoren und sonstigen hauptamtlichen Lehrkräfte an Sitzungen weiterer Fachbereiche, in denen sie Unterricht erteilen, mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Fachbereichsrat hat innerhalb seines Fachbereichs folgende Aufgaben:
1.
Beschlußfassung in allen Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs, soweit sie den Fachbereich betreffen,
2.
Sorge für die erforderlichen Lehrveranstaltungen,
3.
Aufstellung der Lehrpläne, 4.
Abstimmung der Studieninhalte auf die Praxis, 5.
Vorschläge für die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung und für den Unterricht während der praktischen Ausbildung zuständigen Stellen,
6.
Erarbeitung neuer Lehrmethoden und die Entscheidung über den Einsatz von Lehr- und Lernmitteln,
7.
Mitwirkung bei der Ergänzung des Lehrpersonals, 8.
Entwicklung und Einsatz von Leistungstests, 9.
Übertragung bestimmter Aufgaben auf einzelne Mitglieder des Fachbereichsrats.

§ 10 Fachbereichsleiter

(1) Der Fachbereichsleiter ist Vorsitzender des Fachbereichsrats. Er vertritt den Fachbereich, bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrats vor und vollzieht die Beschlüsse. Er wahrt die innere Ordnung des Fachbereichs und sorgt dafür, daß die Mitglieder des Lehrkörpers ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.
(2) Der Fachbereichsleiter und dessen Stellvertreter werden vom Finanzministerium nach Anhörung des Senats bestellt.

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Fachhochschule mit der Praxis zu fördern. Das Kuratorium soll zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule gehört werden.
(2) Dem Kuratorium gehören an: 1.
der Rektor als Vorsitzender, 2.
je ein Vertreter des Finanzministeriums und des Wissenschaftsministeriums,
3.
je ein Vertreter der Oberfinanzdirektionen, 4.
ein Vertreter der Stadt Ludwigsburg, 5.
zwei Beamte des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Finanzverwaltung, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Finanzverwaltung bestanden haben, auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Finanzministerium für die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Wiederberufung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen.

§ 12 Wahlen

Die zur Durchführung der in dieser Rechtsverordnung vorgesehenen Wahlen für kollegiale Gremien erforderliche Wahlordnung erläßt das Finanzministerium. § 67
FHG findet entsprechende Anwendung.

§ 13 Lehrpersonal

(1) Das hauptberuflich tätige Lehrpersonal der Fachhochschule besteht aus den Professoren und den sonstigen hauptamtlichen Lehrkräften.
(2) Zum Lehrpersonal gehören auch die Lehrbeauftragten.

§ 14 Professoren

Professoren werden auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Fachhochschule vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen und ernannt, soweit nicht der Ministerpräsident zuständig ist. Die Bestimmungen des § 42
Abs. 5 FHG finden keine Anwendung. Im Falle der Abordnung oder Versetzung wirkt auf Antrag des Betroffenen der Senat mit.

§ 15 Sonstige hauptamtliche Lehrkräfte

Der Unterricht in geeigneten Studienfächern kann abweichend von § 51
Abs. 1 FHG auch sonstigen hauptamtlichen Lehrkräften in eigener Verantwortung übertragen werden. Die sonstigen hauptamtlichen Lehrkräfte werden vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Senats bestellt. Das Berufungsverfahren für Professoren findet entsprechend Anwendung.

§ 16 Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Der Lehrauftrag wird nach Stellungnahme durch den zuständigen Fachbereich vom Rektor erteilt. Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums nach § 50
Abs. 2 FHG bleibt unberührt.

§ 17 Zulassung zum Studium, Studien- und Prüfungsordnungen

(1) Die Zulassung zur Fachhochschule und das Studium richten sich nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten. Beamte des mittleren Dienstes, die zum Aufstieg zugelassen sind, gelten während der Ausbildung an der Fachhochschule als Studenten.
(2) Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet die Zulassung zum Studium.

§ 18 Übergangsregelungen

(1) Die Beschäftigten der Landesfinanzschule Baden-Württemberg werden Beschäftigte der Fachhochschule für Finanzen. Ihre vergütungsrechtliche und besoldungsrechtliche Einstufung ändert sich dadurch nicht.
(2) Der Leiter der Landesfinanzschule Baden-Württemberg und sein Stellvertreter führen ihre Geschäfte im bisherigen Umfang weiter, bis die Bestellung des Rektors und Prorektors auf Grund dieser Verordnung erfolgt.
(3) Die Leiter der bisherigen Fachbereiche der Landesfinanzschule Baden-Württemberg führen ihre Geschäfte im bisherigen Umfang weiter, bis eine Bestellung der Fachbereichsleiter auf Grund dieser Verordnung erfolgt.
(4) Wer im Zeitpunkt der Errichtung der Fachhochschule für Finanzen in der Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung steht oder mit dem Ziel angenommen worden ist, die Befähigung für diese Laufbahn zu erwerben, setzt seine Ausbildung nach den bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen als Student der Fachhochschule für Finanzen fort.
(5) In Angelegenheiten, die durch Organe der Fachhochschule geregelt werden können, kann der Rektor in der Übergangszeit erforderlichenfalls eine einstweilige Regelung treffen, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
(6) Die Fachbereichsräte und der Senat sind innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Fachhochschule zu bilden. Bis zur Bildung des Senats werden dessen Aufgaben vom Rektor, bis zur Bildung der Fachbereichsräte deren Aufgaben von den Fachbereichsleitern wahrgenommen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

STUTTGART, den 5. Dezember 1978 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: SPÄTH GLEICHAUF DR. PALM DR. HERZOG DR. ENGLER DR. EYRICH DR. EBERLE WEISER GRIESINGER

Markierungen
Leseansicht