FilmAkadGStudGebZustV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten und die Studiengebühren nach dem Akademiengesetz (AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung) Vom 27. Mai 2003

§ 1

(1) Zuständiges Ministerium im Sinne von § 1 Absatz 7
AkadG ist das Wissenschaftsministerium.
(2) Zuständiges Ministerium im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AkadG ist das Kultusministerium, bei ausländischen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen das Wissenschaftsministerium.

§ 2

Die Studiengebühr an der Popakademie nach § 9 Abs. 2
FPAkadG wird auf 500 Euro pro Semester festgesetzt. Sie ist für jedes Semester vor Unterrichtsbeginn zu bezahlen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 27. Mai 2003

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble Prof. Dr. Frankenberg
Werwigk-Hertneck Stratthaus Stächele Dr. Repnik Müller Köberle
Dr. Mehrländer
Markierungen
Leseansicht