Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten und die Studiengebühren nach dem Akademiengesetz (AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung) Vom 27. Mai 2003
§ 1
(1) Zuständiges Ministerium im Sinne von § 1 Absatz 7
AkadG ist das Wissenschaftsministerium.
(2) Zuständiges Ministerium im Sinne von § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AkadG ist das Kultusministerium, bei ausländischen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen das Wissenschaftsministerium.
§ 2
Die Studiengebühr an der Popakademie nach § 9
Abs. 2
FPAkadG wird auf 500 Euro pro Semester festgesetzt. Sie ist für jedes Semester vor Unterrichtsbeginn zu bezahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 27. Mai 2003
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Döring Dr. Palmer
Dr. Schäuble Prof. Dr. Frankenberg
Werwigk-Hertneck Stratthaus
Stächele Dr. Repnik
Müller Köberle
Dr. Mehrländer
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