Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums zur Aufhebung der Polizeifachhochschulreifeverordnung Vom 13. März 2018
§ 1 Aufhebung der Polizeifachhochschulreifeverordnung
                            Die Polizeifachhochschulreifeverordnung vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1166) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übergangsregelungen
                            Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitt nach der Polizeifachhochschulreifeverordnung befinden, ist die bisherige Verordnung mit folgenden Maßgaben weiter anzuwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Die Regelung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die den Ausbildungsabschnitt 2 im Herbst 2017 begonnen haben, ist die Wiederholungsmöglichkeit aufgrund von Ausbildungsversäumnissen nach § 5 auf das zweite Halbjahr des Ausbildungsabschnitts 2 beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die den Ausbildungsabschnitt 2 im Frühjahr 2018 begonnen haben, finden die Regelungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde Ausnahmen von § 5 Absatz 1 Satz 1 zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Des Weiteren findet § 25 Absatz 2 keine Anwendung. Die Prüfungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nach § 25 Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Ausbildungsabschnitt 2 wird letztmalig mit Beginn im Frühjahr 2018 durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            STUTTGART, den 13. März 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innenministerium
 STROBL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kultusministerium
 DR. EISENMANN