1BKFHVO
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Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO) Vom 13. August 2012

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung an den Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife soll, aufbauend auf einem mittleren Bildungsabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung, durch vertieften allgemeinbildenden und fachtheoretischen Unterricht zum Studium an einer Fachhochschule qualifizieren.

§ 2 Dauer und Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Schuljahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Sie endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Fachhochschulreife erworben wird.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel

Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach der als Anlage beigefügten Stundentafel. Über die Pflicht- und Wahlfächer hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.

§ 4 Maßgebende Fächer, Kernfächer

(1) Für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind Deutsch, Englisch, Mathematik sowie das berufsbezogene Schwerpunktfach.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in das Berufskolleg sind
1.
die Fachschulreife, der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und
2.
eine abgeschlossene, mindestens zweijährige und für das am aufnehmenden Berufskolleg angebotene berufsbezogene Schwerpunktfach einschlägige
a)
Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder
b)
schulische Berufsausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Berufspraktikum, oder
c)
Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, oder
3.
das Versetzungszeugnis in die zweite Klasse einer Fachoberschule, sofern die Fachrichtung der besuchten Fachoberschule der Fachrichtung des jeweiligen Berufskollegs entspricht.
Der Berufsausbildung nach Satz 1 Nummer 2 gleichgestellt ist eine einschlägige, für den Besuch des Berufskollegs förderliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, wobei der erfolgreiche Besuch einer beruflichen Vollzeitschule bis zu einem Jahr angerechnet werden kann. In Zweifelsfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde über die Zuordnung zum Schwerpunktfach und über die förderliche Berufserfahrung. Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind außerdem für den Besuch der Schule ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(2) Wer bereits anderweitig die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule erworben oder eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wiederholt nicht bestanden hat, kann nicht aufgenommen werden.

§ 6 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang,
2.
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Nachweise nach § 5 Absatz 1,
3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welchem Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde,
b)
ob und gegebenenfalls an welches Berufskolleg ebenfalls ein Aufnahmeantrag gerichtet wurde,
c)
ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon an Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen oder die Oberstufe eines Gymnasiums oder ein anderer zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führender Bildungsgang besucht wurde.
Sofern ein Nachweis nach § 5 Absatz 1 zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer sich der Bewerber erklären muss, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 7 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeiten benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerber (§ 18
Absatz 1 und § 88 Absatz 4 SchG) nicht alle Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in das Berufskolleg aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung (Absatz 3),
2.
10 Prozent nach Wartezeit (Absatz 4), 3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle (Absatz 5).
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung (Absatz 3) zu vergeben.
(3) Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung und Leistung werden die Bewerber entsprechend dem Anteil mit
1.
der Fachschulreife, 2.
dem Realschulabschluss, 3.
dem Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangstufe 11 eines Gymnasiums, in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Oberstufe der Berufsoberschule,
4.
einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluss der Klasse 10 der Werkrealschule und
5.
einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsausbildung oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss
in der jeweiligen Gruppe nach Nummer 1 bis 4 in der Rangfolge des auf eine Dezimale errechneten Durchschnitts aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch beziehungsweise erste Pflichtfremdsprache, Mathematik und der besten Note der naturwissenschaftlichen Fächer des Zeugnisses nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und in der Gruppe nach Nummer 5 in der Rangfolge der für einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand maßgeblichen Durchschnittsnote aufgenommen. Bei gleicher Rangfolge entscheidet die Dauer der beruflichen Tätigkeit nach der beruflichen Abschlussprüfung, bei gleicher Dauer das Los. Bewerber mit dem Nachweis eines sonstigen gleichwertigen Bildungsstandes sind der einschlägigen Gruppe nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuzuordnen. Bei Bewerbern, die im allgemein bildenden Gymnasium im achtjährigen Bildungsgang in die Jahrgangstufe 11 versetzt wurden, wird das Zeugnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt, das der Bewerber im Auswahlverfahren vorlegt.
(4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit erfolgt die Aufnahme in folgender Rangfolge:
1.
Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3.
Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit.
Bei gleicher Rangfolge entscheidet die Dauer der beruflichen Tätigkeit nach der beruflichen Abschlussprüfung, bei gleicher Dauer das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn ein Bewerber nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge der Bewerber entscheidet ein Auswahlausschuss, dem der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihm beauftragte Lehrer angehören; § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Aufnahmeanträge, die nach dem nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Termin eingegangen sind, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

§ 8 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 16 Absatz 4 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg verlassen. Er kann einmal erneut auf Grund eines Aufnahmeverfahrens nach dieser Verordnung aufgenommen werden.
(2) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einem Schüler, der nach Absatz 1 die Probezeit nicht bestanden hat, mit Zweidrittelmehrheit das Verbleiben am Berufskolleg erlauben, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Schüler unter Berücksichtigung seiner Leistungsentwicklung voraussichtlich die Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres bestehen wird.

3. ABSCHNITT Ordentliche Abschlussprüfung

§ 9 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel des Berufskollegs erreicht wurde.

§ 10 Teile der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie ist nicht öffentlich.

§ 11 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird am Berufskolleg abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

§ 12 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung

(1) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Prüfling für die Fächer der schriftlichen Prüfung fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, bei wem für die maßgebenden Fächer die Anmeldenoten nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.

§ 13 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jedem Berufskolleg ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist.
Diesem gehören an: 1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft und
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Schule als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüfer und
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.
In Fächern, in denen der Unterricht von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche erteilt wurde, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 an. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

1.

Deutsch

Arbeitszeit 240 Minuten,

2.

Englisch

Arbeitszeit 200 Minuten,

3.

Mathematik

Arbeitszeit 200 Minuten,

4.

berufsbezogenes Schwerpunktfach

 

a)

gewerbliche Richtung

Arbeitszeit 200 Minuten,

 

b)

gestalterische Richtung

Arbeitszeit 270 Minuten,

 

c)

kaufmännische Richtung

Arbeitszeit 200 Minuten,

 

d)

hauswirtschaftliche/landwirtschaftliche/sozialpädagogische Richtung

Arbeitszeit 200 Minuten.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die mündliche Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer (§ 4 Absatz 1) erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Jeder Prüfling wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Darüber hinaus kann der Prüfling bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an jede mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller drei Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).
(6) Ober die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der Durchschnitt auf die erste Dezimale berechnet und in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in den Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung sowie über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Prüfungsergebnisse vernichtet werden.

§ 17 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife mit den nach § 16 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 16 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 12 Absatz 1; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 16 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach Absatz 1 und 2 ist, sofern im Fach Englisch mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde, zu vermerken, dass die im Fach Englisch erworbenen Kenntnisse dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GER) entsprechen. In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des Berufskollegs nicht erreicht ist.

§ 18 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des Berufskollegs einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg verlassen.

§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

4. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde

§ 21 Teilnehmer

Wer das Zeugnis der Fachhochschulreife erwerben will, ohne ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife zu besuchen, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlussprüfung an einem öffentlichen Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen.

§ 22 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den öffentlichen Berufskollegs, statt.

§ 23 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an das öffentliche Berufskolleg zu richten, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Meldungen von Prüflingen der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang,
2.
Abschluss- beziehungsweise Abgangszeugnisse der besuchten Schulen sowie Nachweise darüber, dass die weiteren Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 erfüllt sind (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
3.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon an Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen oder die Oberstufe eines Gymnasiums oder ein anderer zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führender Bildungsgang besucht wurde und
4.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie des in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoffes und der benutzten Literatur.
(3) Für Prüflinge der staatlich genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Schulen kann an Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Prüflings enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 24 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Berufskolleg nach § 5 erfüllt. Nicht zur Prüfung zugelassen wird, wer die Probezeit wiederholt nicht bestanden hat.
(3) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Personen zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurden.

§ 25 Entscheidung über die Zulassung

Das öffentliche Berufskolleg entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Bei von staatlich genehmigten Schulen gemeldeten Personen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt das öffentliche Berufskolleg, an dem die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Leitung und Beaufsichtigung der Prüfung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 26 Durchführung der Prüfung

(1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten die §§ 10, 11, 13 bis 16, 18 bis 20 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrkräfte im Sinne von § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 5 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel des Berufskollegs, welchem der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.
2.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer (§ 4 Absatz 1). Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich verlangt.
3.
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern kann der Fachausschuss ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen.
4.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Wurde ein Fach nur mündlich geprüft, ist bei der Anwendung von § 15 Absatz 5 Satz 2 der Durchschnitt in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
5.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.
(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife für Schulfremde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten.

5. ABSCHNITT Inkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 3. Juli 1984 (GBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 693, 711), außer Kraft.

STUTTGART, den 13. August 2012

WARMINSKI-LEITHEUSSER

Anlage

(zu § 3)
Stundentafel für das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1. Pflichtfächer

 

 

 

 

 

1.1

Religionslehre

 

1

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

 

2

 

Deutsch

 

4

 

Englisch

 

6

 

Mathematik

 

6

 

Volks- und Betriebswirtschaftslehre

für die gewerbliche, gestalterische und
hauswirtschaftliche/landwirtschaftliche/
sozialpädagogische Richtung

2

 

Chemie

für die gewerbliche und gestalterische Richtung

2

 

Physik

für die kaufmännische Richtung

2

 

Physik I

für die gestalterische Richtung

2

 

Informatik

für die kaufmännische Richtung

2

 

Pädagogik/Psychologie

für die hauswirtschaftliche/landwirtschaftliche/
sozialpädagogische Richtung

2

1.2

Berufsbezogenes Schwerpunktfach entsprechend
der abgeschlossenen Berufsausbildung

 

 

 

Technische Physik

für die gewerbliche Richtung

7

 

Wirtschaft

für die kaufmännische Richtung

7

 

Biologie mit Gesundheitslehre

für die hauswirtschaftliche/landwirtschaftliche/
sozialpädagogische Richtung

7

 

Gestaltung

für die gestalterische Richtung

5

 

 

 

30

2. Wahlfächer

 

 

 

 

2.1

Zweite Fremdsprache

 

4

2.2

Physik II

für die gestalterische Richtung

4

2.3

Weitere Wahlfächer

 

2

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