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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung der Wahlen an der Fachhochschule für Finanzen Nr. P 3025-130/78 Vom 22. Februar 1979

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten und zum Allgemeinen Studentenausschuß.

§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind das hauptberuflich tätige Lehrpersonal nach § 13 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen und die Studenten nach § 17 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen.
(2) Eine gleichzeitige Bewerbung für mehrere Fachbereichsräte ist nicht zulässig.

§ 3

§ 4 Wählerverzeichnisse

Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag für fünf Tage während der Dienstzeit bei der Verwaltung der Fachhochschule zur Einsicht durch die Mitglieder der Fachhochschule aufzulegen. Über einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses ist spätestens am 12. Tag vor dem Wahltag zu entscheiden. Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag endgültig abzuschließen.

§ 5 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind, jeweils für die einzelnen Wahlgruppen getrennt, spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag bis 15 Uhr beim Wahlleiter einzureichen. Der Wahlvorschlag für die Wahlen zum Allgemeinen Studentenauschuß muß von mindestens 30 Studenten unterzeichnet sein.
(2) Der Wahlauschuß entscheidet spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Bewerber für mehrere Fachbereichsräte sind zu streichen.
(3) Spätestens am 6. Tag vor der Wahl gibt der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.

§ 6 Anwendung anderer Vorschriften

Die Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung der Wahlen an den Fachhochschulen vom 14. Dezember 1977 (GBl. S. 646) findet entsprechende Anwendung, soweit die §§ 1 bis 5 und die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen nicht entgegenstehen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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