VOKeFw
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr - VOKeFw) Vom 18. März 2016

§ 1 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge

(1) Für die nachfolgend genannten Feuerwehrfahrzeuge gelten für die Erhebung des Kostenersatzes nach § 34
Absätze 4, 7 und 8 FwG folgende Stundensätze:

1.

Einsatzleitwagen ELW 1

34 Euro,

2.

Einsatzleitwagen ELW 2

162 Euro,

3.

Einsatzleitwagen ELW 2 in Form eines Abrollbehälters

121 Euro,

4.

Mannschaftstransportwagen MTW bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse

20 Euro,

5.

Kommandowagen

16 Euro,

6.

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF

43 Euro,

7.

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W

63 Euro,

8.

Mittleres Löschfahrzeug MLF

83 Euro,

9.

Löschgruppenfahrzeug LF 10

120 Euro,

10.

Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10

135 Euro,

11.

Löschgruppenfahrzeug LF 20

170 Euro,

12.

Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20

184 Euro,

13.

Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS

133 Euro,

14.

Tanklöschfahrzeug TLF 2000

95 Euro,

15.

Tanklöschfahrzeug TLF 3000

120 Euro,

16.

Tanklöschfahrzeug TLF 4000

154 Euro,

17.

Vorausrüst- oder Vorausgerätewagen VRW/VGW

51 Euro,

18.

Rüstwagen RW

187 Euro,

19.

Gerätewagen Gefahrgut GW-G

146 Euro,

20.

Drehleiter DLAK 18/12

223 Euro,

21.

Drehleiter DLAK 23/12

264 Euro,

22.

Gerätewagen Transport GW-T

 

 

a)

bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse

20 Euro,

 

b)

mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3 500 kg bis 9 000 kg

25 Euro,

 

c)

mit mehr als 9 000 kg zulässiger Gesamtmasse

54 Euro,

23.

Gerätewagen Logistik GW-L1

25 Euro,

24.

Gerätewagen Logistik GW-L2

54 Euro,

25.

Wechselladerfahrzeug WLF

70 Euro.

(2) Die Sätze nach Absatz 1 gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.
(3) Im Übrigen gelten die nach § 34 Absatz 7 FwG von den Gemeinden festgesetzten Stundensätze.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 18. März 2016

GALL

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