APrOFw gD
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Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw gD) Vom 17. November 2014

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die die Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes selbstständig erfüllen können. Durch Teilnahme an Übungen, Einsätzen und an anderen der Ausbildung dienlichen Veranstaltungen soll ihnen ferner die Befähigung vermittelt werden, selbstständig Führungsaufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Themen gefördert werden; dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz.
(2) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt.

Teil 2 Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildung wird von den Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen durchgeführt.
(2) Ausbildungsbehörden sind: 1.
die Landesfeuerwehrschule, 2.
die Gemeinden, die bei ihrer Gemeindefeuerwehr eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr eingerichtet haben.
(3) Das Innenministerium kann auf Antrag andere Gemeinden als Ausbildungsbehörden zulassen, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung gegeben sind.
(4) Ausbildungsstellen sind sonstige Körperschaften und Behörden, bei denen einzelne Ausbildungsabschnitte oder Teile davon abgeleistet werden können, die dem Ausbildungsziel dienlich sind. Die Ausbildungsabschnitte II, IV und VI können bei Gemeinden geleistet werden, die das Innenministerium auf ihren Antrag hierfür als Ausbildungsstellen zugelassen hat.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und nach seiner Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheint,
2.
einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG geforderten Abschluss einer technischen, naturwissenschaftlichen oder sonstigen für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung besitzt,
3.
über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt,
4.
nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3 für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten geeignet ist und
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

§ 5 Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an den Dienstherrn nach § 1 zu richten, bei dem die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgen soll (Einstellungsbehörde).
(2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf, 2.
Kopien der Nachweise über den Abschluss eines Studiengangs nach § 4 Nummer 2.
(3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen:
1.
ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
2.
die Originale der bei der Bewerbung nach Absatz 2 Nummer 2 in Kopie vorzulegenden Unterlagen,
3.
ein zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde beantragtes Führungszeugnis (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll,
4.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über nach § 42
des Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigende Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren,
5.
ein ärztliches Gesundheitszeugnis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung,
6.
ein Nachweis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3,
7.
ein Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B.

§ 6 Beamtenverhältnis

(1) Über die Einstellung entscheidet bei der Ausbildung im Landesdienst die Landesfeuerwehrschule, im Übrigen die Einstellungsbehörde. Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 3 Absatz 2 und 3), darf sie nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich bereit erklärt hat, die Ausbildungsleitung zu übernehmen.
(2) Die Einstellungsbehörde beruft die Bewerberinnen oder Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Brandamtfrauanwärterin« oder »Brandamtmannanwärter« (Anwärterinnen oder Anwärter).
(3) Die Anwärterinnen oder Anwärter sollen unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn
1.
sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und davon auszugehen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung oder einzelner Ausbildungsabschnitte nicht erreichen und der Vorbereitungsdienst nicht nach § 8 Absatz 3 verlängert werden soll,
2.
sie sich während des Vorbereitungsdienstes als charakterlich oder körperlich ungeeignet erweisen oder hinsichtlich ihres Verhaltens zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass geben,
3.
sie ohne zwingenden Grund nicht an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Laufbahnprüfung teilnehmen oder
4.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder mit Ablauf des Monats, in dem den Anwärterinnen oder Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 7 Ausbildungsleitung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes für die Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt auf Grundlage des Rahmenausbildungsplans nach § 9 einen individuellen Ausbildungsplan für jede Anwärterin oder jeden Anwärter, der zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen ist.

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich zwei Jahre. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf von zwei Jahren beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Laufbahnprüfung wiederholt wird.
(2) Bei der Gewährung von Erholungsurlaub sind die Belange der Ausbildung zu berücksichtigen. Die während der Ausbildung durch Krankheit, Urlaub nach den §§ 29 bis 31
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit muss nachgeholt werden, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Einstellungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Ausbildungsstand dies rechtfertigt; im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 2 erfolgt dies im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(3) Wurde das Ziel einzelner Ausbildungsabschnitte nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde, im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 2 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, den Vorbereitungsdienst verlängern.

§ 9 Rahmenausbildungsplan

(1) Dem Vorbereitungsdienst liegt folgender Rahmenausbildungsplan zugrunde:
1.
Ausbildungsabschnitt I - Grundausbildung (§ 10), Dauer in der Regel sechs Monate,
2.
Ausbildungsabschnitt II - berufspraktische Ausbildung Teil 1 (§ 11), Dauer dreieinhalb Monate,
3.
Ausbildungsabschnitt III - Führungslehrgang I (§ 12), Dauer in der Regel eineinhalb Monate,
4.
Ausbildungsabschnitt IV - berufspraktische Ausbildung Teil 2 (§ 13 Absatz 1), Dauer zwei Monate,
5.
Ausbildungsabschnitt V - Laufbahnlehrgang Teil 1 (§ 14 Absatz 3), Dauer in der Regel zweieinhalb Monate,
6.
Ausbildungsabschnitt VI - berufspraktische Ausbildung Teil 3 (§ 13 Absatz 2), Dauer dreieinhalb Monate,
7.
Ausbildungsabschnitt VII - Laufbahnlehrgang Teil 2 (§ 14 Absatz 4), Dauer in der Regel eineinhalb Monate,
8.
Ausbildungsabschnitt VIII - berufspraktische Ausbildung Teil 4 (§ 13 Absatz 3) einschließlich Laufbahnprüfung, Dauer dreieinhalb Monate.
(2) Die Ausbildungsabschnitte II, IV und VI sind bei mindestens zwei verschiedenen Feuerwehren zu absolvieren. Die Ausbildungsbehörde kann einen der Ausbildungsabschnitte II und IV bis zu einem Monat kürzen und dafür den anderen Ausbildungsabschnitt entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist. Im Übrigen sind Abweichungen vom Rahmenausbildungsplan bis zu drei Monaten mit Zustimmung der Prüfungsbehörde möglich.
(3) Auf die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Tätigkeit, höchstens jedoch neun Monate, angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde, im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 2 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 10 Ausbildungsabschnitt I - Grundausbildung

Die Grundausbildung wird entsprechend den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst durchgeführt. Die Anwärterinnen oder Anwärter sollen zusätzlich am Einsatzdienst teilnehmen und sich über die Arbeitsabläufe in einer Gemeindefeuerwehr informieren. Sie können im Einsatzdienst entsprechend ihres Ausbildungsstandes verwendet werden.

§ 11 Ausbildungsabschnitt II - berufspraktische Ausbildung Teil 1

Während des Ausbildungsabschnitts II werden die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft. Die berufspraktische Ausbildung findet grundsätzlich im Tagesdienst statt. Zusätzlich nehmen die Anwärterinnen oder Anwärter am Einsatzdienst der diensthabenden Wachabteilungen als Truppfrau oder Truppmann oder Truppführerin oder Truppführer teil. Innerhalb der berufspraktischen Ausbildung nehmen die Anwärterinnen oder Anwärter ferner am Wachunterricht, am Dienstsport, am Feuersicherheitswachdienst und an Schlussabnahmen von Veranstaltungen nach der Versammlungsstättenverordnung teil. Außerdem können die Anwärterinnen oder Anwärter in Werkstätten der Feuerwehr und in einer Integrierten Leitstelle eingesetzt werden. Die Fahrerlaubnis Klasse C soll erworben werden.

§ 12 Ausbildungsabschnitt III - Führungslehrgang I

(1) Der Ausbildungsabschnitt III umfasst den Führungslehrgang I nach Nummer 4.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg.
(2) Während des Ausbildungsabschnitts III erlernen die Anwärterinnen oder Anwärter die Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe, das Ausbilden in feuerwehrspezifischen Themen, einfaches Verwaltungshandeln im Dienstbetrieb einer Wachschicht und die Durchführung von Feuersicherheitswachdiensten.

§ 13 Ausbildungsabschnitte IV, VI und VIII - berufspraktische Ausbildung Teile 2 bis 4

(1) Während des Ausbildungsabschnitts IV - berufspraktische Ausbildung Teil 2 üben die Anwärterinnen oder Anwärter nach vorheriger Einarbeitung die Funktion eines Gruppen- oder Staffelführers aus. Sie nehmen am Einsatzdienst und am Dienstbetrieb einer Wachabteilung teil und werden in verschiedene Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen.
(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausbildungsabschnitt VI - berufspraktische Ausbildung Teil 3 vertiefen die Anwärterinnen oder Anwärter die im Führungslehrgang I und im Ausbildungsabschnitt V vermittelten Kenntnisse. Sie nehmen die Aufgaben eines Zugführers unter Aufsicht eigenständig wahr. Innerhalb der berufspraktischen Ausbildung können die Anwärterinnen oder Anwärter an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und sich bei sonstigen Stellen über die dortigen Aufgaben und Arbeitsabläufe informieren.
(3) Im Ausbildungsabschnitt VIII - berufspraktische Ausbildung Teil 4 vertiefen die Anwärterinnen oder Anwärter die im Ausbildungsabschnitt VII erlernten Kenntnisse der Verwaltung wie insbesondere Beschaffung, Personalverwaltung, Haushalt und Organisation des Dienstbetriebs. Der Ausbildungsabschnitt ist bei einer Feuerwehr, einer Kommunalverwaltung oder einer Aufsichtsbehörde zu absolvieren. Die Anwärterinnen oder Anwärter sollen daneben am Einsatzdienst teilnehmen. Der Ausbildungsabschnitt VIII schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

§ 14 Ausbildungsabschnitte V und VII - Laufbahnlehrgang

(1) Der Laufbahnlehrgang wird an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg nach einem von ihr erstellten und vom Innenministerium genehmigten Stoffplan in zwei Teilen als Ausbildungsabschnitte V und VII durchgeführt. Die Landesfeuerwehrschule bestimmt Beginn und Ende der Ausbildungsabschnitte V und VII.
(2) Zum Laufbahnlehrgang werden von der Einstellungsbehörde Anwärterinnen oder Anwärter gemeldet, die bis zum Beginn des Lehrgangs die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben werden.
(3) Schwerpunkt des Ausbildungsabschnitts V ist die Ausbildung der Anwärterinnen oder Anwärter zur Zugführerin oder zum Zugführer. Hierzu werden Kenntnisse zur Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges, Führungsorganisation, Recht, Organisation des Feuerwehrwesens, Feuerwehrtechnik, Löschverfahren, vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz und Menschenführung im Einsatzfall vermittelt.
(4) Schwerpunkt des Ausbildungsabschnitts VII ist die Vermittlung von Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen und Katastrophen, Informations- und Kommunikationstechniken, Verwaltungs- und Haushaltsrecht, Gesprächsführung, Grundzüge der Betriebswirtschaft sowie Mitarbeiterführung und -beurteilung.

§ 15 Bewertungen, Abschnittsarbeit, Tätigkeitsberichte

(1) Die Ausbildungsbehörde und die Ausbildungsstellen erstellen vor Beginn des praktischen und mündlichen Teils der Laufbahnprüfung Berichte über die Art und Dauer der Tätigkeiten während der Ausbildungsabschnitte I, II, IV, VI und VIII, die Fähigkeiten und Leistungen sowie über die Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters und bewerten sie mit einer Punktzahl und der zugehörigen Note nach § 21. Die Einstellungsbehörde erstellt eine zusammenfassende Bewertung über die Ausbildungsabschnitte I bis IV, VI und VIII und bewertet sie mit einer in § 21 genannten Punktzahl und der zugehörigen Note. Hierzu wird die auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der Bewertungen nach Satz 1 bis einschließlich 0,49 auf die volle Punktzahl abgerundet, im Übrigen aufgerundet. Die Berichte und die Bewertungen nach Satz 1 und 2 sind den Anwärterinnen und Anwärtern auszuhändigen und auf Verlangen zu besprechen und werden der Prüfungsbehörde vor Beginn des praktischen und mündlichen Teils der Laufbahnprüfung vorgelegt.
(2) In den Ausbildungsabschnitten II oder IV fertigen die Anwärterinnen und Anwärter eine schriftliche Ausarbeitung über ein feuerwehrtechnisches Thema. Die Bewertung der Arbeit fließt in die Bewertung des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 Satz 1 ein.
(3) Über die Ausbildungsabschnitte I bis IV sowie VI und VIII erstellen die Anwärterinnen und Anwärter Tätigkeitsberichte und legen sie über die Ausbildungsstelle der Ausbildungsbehörde vor. Die Tätigkeitsberichte werden der Prüfungsbehörde vor Beginn des praktischen und mündlichen Teils der Laufbahnprüfung vorgelegt.

Teil 3 Laufbahnprüfung

§ 16 Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist die Landesfeuerwehrschule. Sie bestimmt Zeitpunkt und Ort der Laufbahnprüfung.
(2) Die Prüfungsbehörde verwahrt die Prüfungsakten, gerechnet ab dem Tag der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung nach § 28 Absatz 2, für die Dauer von zehn Jahren.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt die Leiterin oder der Leiter der Landesfeuerwehrschule oder im Verhinderungsfall eine von dieser oder diesem bestimmte Person aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule.
(3) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:
1.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes von Gemeindefeuerwehren mit einer Abteilung Berufsfeuerwehr,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeindefeuerwehr mit einer Abteilung Berufsfeuerwehr.
(4) Die Prüfungsbehörde beruft die in Absatz 3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederberufung möglich. Wird an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen. Die nach Absatz 3 zu berufenden Mitglieder werden vom Städtetag Baden-Württemberg vorgeschlagen.
(5) Die nach Absatz 3 zu berufenden Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ablegung der Laufbahnprüfung erworben haben.
(6) Für jedes nach Absatz 3 zu berufende Mitglied ist für den Verhinderungsfall mindestens eine Stellvertretung zu berufen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person leitet die Laufbahnprüfung und bestimmt die mit der Erst- und der Zweitprüfung beauftragten Personen für die einzelnen Prüfungsfächer. Die mit der Erst- und der Zweitprüfung beauftragten Personen für die einzelnen Fächer der schriftlichen Prüfung müssen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein.
(8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der vorsitzenden Person mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 18 Schriftführung

Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person und mindestens eine Stellvertretung für diese. Sie unterstützt die vorsitzende Person bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Laufbahnprüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses.

§ 19 Art, Umfang und Zeitpunkt der Laufbahnprüfung, Nachteilsausgleich

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und der mündlichen Prüfung voraus.
(2) Die Laufbahnprüfung findet innerhalb der letzten zwei Wochen des Ausbildungsabschnitts VIII an der Landesfeuerwehrschule statt. Abweichend davon können die Arbeiten in den Prüfungsfächern nach § 20 Nummer 1 Buchstabe a bis c im Ausbildungsabschnitt V und in den Prüfungsfächern nach § 20 Nummer 1 Buchstabe d im Ausbildungsabschnitt VII durchgeführt werden.
(3) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Teilprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen oder Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 20 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind: 1.
in der schriftlichen Prüfung a)
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, b)
Naturwissenschaftliche Grundlagen, Brand- und Löschlehre, Fahrzeug- und Gerätekunde,
c)
Einsatztaktik, Einsatzlehre und Einsatzrecht, d)
staatsbürgerliche Bildung, Recht, Verwaltungslehre, Haushalts- und Kassenwesen;
2.
in der praktischen Prüfung
Einsatztaktik und Einsatzlehre in Form einer Planübung oder Einsatzübung;
3.
in der mündlichen Prüfung a)
Einsatztaktik und Einsatzlehre, b)
Organisation des Feuerwehrwesens, c)
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, d)
staatsbürgerliche Bildung, Recht.

§ 21 Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
1.
sehr gut, 14 und 15 Punkte, eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
2.
gut, 11 bis 13 Punkte, eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
3.
befriedigend, 8 bis 10 Punkte, eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,
4.
ausreichend, 5 bis 7 Punkte, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft, 2 bis 4 Punkte, eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6.
ungenügend, 0 und 1 Punkte, eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 22 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist in jedem Prüfungsfach eine Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden zu bearbeiten.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde. Die Prüfungsbehörde bestimmt die Hilfsmittel, die bei der Prüfung benutzt werden dürfen.
(3) Die Arbeiten werden vor Weiterleitung an die mit der Erstprüfung beauftragten Personen mit einer Kennziffer versehen, die keinen Rückschluss auf den Prüfling zulässt.
(4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt eine von der Prüfungsbehörde bestimmte Person. Die Prüfungsbehörde stellt hierzu die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der gegebenenfalls besondere Vorkommnisse zu vermerken sind.
(5) Die Arbeiten müssen spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit der Aufsicht führenden Person abgegeben werden. Auf jeder Arbeit wird der Zeitpunkt der Abgabe vermerkt. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit wird gegebenenfalls festgestellt, wer keine Arbeit abgegeben hat; dies wird in der Prüfungsniederschrift vermerkt.
(6) Die Arbeiten werden jeweils von den nach § 17 Absatz 7 mit der Erst- und der Zweitprüfung beauftragten Personen begutachtet und unabhängig voneinander mit einer vollen Punktzahl nach § 21 bewertet.
(7) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als fünf Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Bewertung. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die prüfenden Personen sich nicht einigen oder sich nicht bis auf fünf Punkte annähern, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge der prüfenden Personen die Punktzahl fest. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind halbe Punkte zulässig. Anschließend wird das Ergebnis für jedes Prüfungsfach nach § 20 Nummer 1 dem jeweiligen Prüfling bekanntgegeben.
(8) Nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeiten werden mit null Punkten bewertet.

§ 23 Ausschluss von der weiteren Laufbahnprüfung

Werden drei Fächer der schriftlichen Prüfung mit weniger als 5,00 Punkten bewertet, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen. Dies wird ihnen von der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person oder deren Stellvertretung schriftlich mitgeteilt. Für die Wiederholung der Laufbahnprüfung gilt § 31.

§ 24 Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung wird die Anwendung einsatztaktischer Kenntnisse, beispielsweise in Form einer Planübung oder einer Einsatzübung von etwa 30 Minuten Dauer gefordert und bewertet. Die Aufgaben stellt die Prüfungsbehörde.
(2) Die Leistung in der praktischen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss mit einer vollen Punktzahl nach § 21 bewertet.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung wird jeder Prüfling in den Prüfungsfächern insgesamt etwa 40 Minuten geprüft.
(2) Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss mit einer Punktzahl nach § 21 bewertet.

§ 26 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Aus den Einzelleistungen in der schriftlichen Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. Die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung sowie die Punktzahlen der praktischen und der mündlichen Prüfung zählen jeweils zu einem Drittel. Das Ergebnis wird ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnet (Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung). Der Prüfungsausschuss kann diese Durchschnittspunktzahl aufgrund des Gesamteindrucks, den er von den Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung und des Laufbahnlehrgangs gewonnen hat, und der Beurteilungen nach § 15 Absatz 1 bis zu 0,6 Punkte heben.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelte Punktzahl mindestens 5,00 beträgt und diese Punktzahl auch in zwei der drei Prüfungsteile (schriftliche, praktische und mündliche Prüfung) erreicht wurde.
(3) Bei bestandener Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl fest. Hierzu wird die nach Absatz 1 ermittelte Punktzahl bis einschließlich 0,49 auf die volle Punktzahl abgerundet, im Übrigen aufgerundet. Die Endpunktzahl ist entsprechend § 21 einer Note zuzuordnen (Endnote).
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person teilt dem Prüfling das Prüfungsergebnis und bei bestandener Laufbahnprüfung die Endnote mit.

§ 27 Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Laufbahnprüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) In dieser Niederschrift ist festzuhalten: 1.
Ort, Tag und Dauer der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Personen, die bei der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung mitgewirkt haben, im Fall des § 17 Absatz 9 zusätzlich die Namen der Mitglieder der Prüfungsgruppen und deren vorsitzenden Personen,
3.
die Namen der Prüflinge, 4.
die Bewertung der Arbeiten nach § 22 Absatz 7, 5.
die Einzelergebnisse der praktischen und mündlichen Prüfung,
6.
die Durchschnittspunkzahl der Laufbahnprüfung, die Hebung nach § 26 Absatz 1 Satz 4, die Endpunktzahl und die Endnote,
7.
die Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
(3) Die Aufgabenstellungen für die praktische Prüfung sowie die Prüfungsfragen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen.
(4) Die Niederschrift ist von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterzeichnen.

§ 28 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Endnote. Die Endpunktzahl wird in Klammern hinzugefügt. Das Prüfungszeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch die Prüfungsbehörde.
(3) Die Einstellungsbehörde erhält eine Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung nach Absatz 2.

§ 29 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten wird.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere bei Verhinderung durch Krankheit. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist.
(3) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung unterzieht, kann aus diesem Grunde einen nachträglichen Rücktritt nicht geltend machen.
(4) In der Laufbahnprüfung verbleibt, wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, längstens bis zum Ende der nächsten Laufbahnprüfung. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Gilt ein Teil der schriftlichen Prüfung als nicht unternommen, so erhält der Prüfling von der Prüfungsbehörde die Gelegenheit, diesen Teil vor Beginn der praktischen und mündlichen Prüfung nachzuholen.

§ 30 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuss die Arbeit mit ungenügend (0 Punkte) bewerten oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Ausschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil der betroffenen Person ändern oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Laufbahnprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die praktische und mündliche Prüfung entsprechend.

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Einstellungsbehörde, im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 2 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Laufbahnprüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat und wie sich dieser gestaltet.

Teil 4 Aufstieg

§ 32 Einführungszeit und Laufbahnprüfung

(1) Die Einführungszeit in die Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 19
Absatz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung-Innenministerium
(LVO-IM) dauert 13 Monate. Im Übrigen ist § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Beginn der Einführungszeit ist der Führungslehrgang I nach Nummer 4.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg zu absolvieren oder eine vergleichbare Qualifikation nachzuweisen.
(3) Die Einführungszeit umfasst die Ausbildungsabschnitte IV bis VIII des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (§§ 13 und 14) und schließt mit der Laufbahnprüfung nach §§ 16 bis 31 ab.
(4) Der Dienstherr bestimmt die Inhalte der praktischen Ausbildungen. Sie sollen bei auswärtigen Ausbildungsstellen abgeleistet werden.
(5) Die Ausbildung und Prüfung nach Absatz 2 können auch auf einen Zeitraum von 24 Monaten verteilt durchgeführt werden.
(6) Während der Einführungszeit werden fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes, des Verwaltungshandelns und Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr vermittelt. Die Beamtinnen oder Beamten werden in Fachgebiete eingewiesen, in denen sie bisher keine Funktion wahrgenommen haben. Dabei sind die in § 20 genannten Bereiche der Prüfungsfächer abzudecken. Die Beamtinnen oder Beamten nehmen in der Funktion eines Gruppen- oder Staffelführers selbstständig oder eines Zugführers unter Aufsicht am Einsatzdienst teil.
(7) Im Übrigen gelten für die Einführungszeit die §§ 2 und 7 entsprechend.

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 (aufgehoben)

§ 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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