FerV BW 1986
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministerium über die Schulferien (Ferienverordnung) Vom 20. November 1986

§ 1 Ferientage

(1) Ein Ferienjahr umfaßt 75 Ferientage.
(2) Als Ferienjahr gilt die Zeit vom Beginn der Sommerferien bis zum Tag vor Beginn der Sommerferien des folgenden Jahres.
(3) Als Ferientage zählen alle schulfreien Tage, mit Ausnahme von
1.
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, 2.
den kirchlichen Feiertagen Gründonnerstag und Reformationsfest, soweit sie außerhalb eines zusammenhängenden Ferienabschnitts oder innerhalb eines zusammenhängenden Ferienabschnitts von nicht mehr als einer Woche liegen,
3.
vom Kultusministerium aus besonderen Gründen für schulfrei erklärten Tagen,
4.
sonstigen, aus zwingenden Gründen schulfreien Tagen, soweit nicht eine Sonderregelung nach § 4 getroffen wird.

§ 2 Zusammenhängende Ferienabschnitte

(1) Für jedes Ferienjahr werden vom Kultusministerium einheitlich für alle Schulen folgende zusammenhängende Ferienabschnitte festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben:
1.
Sommerferien.
Sie sollen im Zeitraum vom 1. Juli bis 10. September liegen und dauern sechs bis sieben Wochen.
2.
Herbstferien.
Sie liegen im Zeitraum von Mitte Oktober bis Anfang November und dauern in der Regel eine Woche.
3.
Weihnachtsferien.
Sie beginnen spätestens am 23. Dezember und dauern zwei bis drei Wochen; der Unterricht beginnt in der Regel an dem auf den 6. Januar des nächsten Jahres folgenden Montag. Fällt der 23. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, so können sie am danach folgenden ersten Werktag beginnen.
4.
Osterferien.
Sie liegen um die Osterfeiertage und dauern ein bis zwei Wochen.
5.
Pfingstferien.
Sie liegen um die Pfingstfeiertage und dauern mindestens eine Woche. Sie können bis zu zwei Wochen dauern, wenn zwischen ihrem Ende und dem Beginn der Sommerferien mindestens fünf Wochen liegen.
(2) Für berufliche Schulen mit landwirtschaftlicher Fachrichtung oder einzelne ihrer Klassen können die vom Kultusministerium festgelegten Herbstferien abweichend von Absatz 1 Nr. 2 innerhalb der Herbstzeit ganz oder teilweise verlegt und unter Verwendung von beweglichen Ferientagen verlängert werden. § 3 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Der Leiter einer beruflichen Schule kann mit Einverständnis der Schulkonferenz für die Schule oder einzelne ihrer Klassen den Beginn der Weihnachtsferien bis zu einer Woche vorverlegen. Neben beweglichen Ferientagen können dafür die Ferientage verwendet werden, die dadurch frei werden, daß die Herbstferien ganz oder teilweise entfallen. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Schulen mit Heim kann der Schulleiter mit Einverständnis des Elternbeirats Beginn und Ende der zusammenhängenden Ferienabschnitte geringfügig ändern. Dabei darf die Gesamtzahl der Ferientage nicht überschritten werden.
(5) Am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien endet der Unterricht nach der vierten Unterrichtsstunde. Am letzten Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien kann der Schulleiter den Unterricht nach der vierten Unterrichtsstunde beenden; dies soll er in der Regel nur tun, wenn dies nach einer Weihnachtsfeier oder sonstigen besonderen schulischen Veranstaltungen aus pädagogischen Gründen angezeigt ist.

§ 3 Bewegliche Ferientage

(1) Für jedes Ferienjahr sind höchstens fünf bewegliche Ferientage vorgesehen. Diese Ferientage dienen, vorbehaltlich einer Anordnung des Kultusministeriums, der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse. Sie können auch zur Verlängerung der zusammenhängenden Ferienabschnitte verwendet werden.
(2) In Gemeinden mit einer Schule und für Schulen mit Heim setzt der Schulleiter mit Einverständnis des Elternbeirats die beweglichen Ferientage fest. Verweigert der Elternbeirat sein Einverständnis und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulaufsicht.
(3) In Gemeinden mit mehreren Schulen werden die beweglichen Ferientage für alle Schulen, mit Ausnahme der Schulen mit Heim, einheitlich festgesetzt. Über die Festsetzung entscheiden die Schulleiter mehrheitlich mit Einverständnis des Gesamtelternbeirats. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte der öffentlichen Schulen, die im Gesamtelternbeirat nicht vertreten sind, nehmen an der Beschlußfassung des Gesamtelternbeirats über das Einverständnis teil. Sie sind insoweit vollberechtigte Mitglieder und zu der Sitzung einzuladen. Die Entscheidung wird von den geschäftsführenden Schulleitern herbeigeführt; soweit für eine Schulart keiner vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Leiter der Schule dieser Schulart mit den meisten Schülern. Verweigert der Gesamtelternbeirat sein Einverständnis und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die gemeinsame Schulaufsichtsbehörde. Auf Antrag einer Schule, der des Einverständnisses des Elternbeirats bedarf, kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde aus besonders wichtigem Grund eine von der beschlossenen einheitlichen Festsetzung abweichende Regelung treffen.
(4) Im Einzugsbereich von Nachbarschaftsschulen soll eine einheitliche Regelung herbeigeführt werden.
(5) Die Entscheidung über die Verwendung der beweglichen Ferientage ist für jedes Ferienjahr bis zum Ende der Sommerferien zu treffen. Können bis zu diesem Zeitpunkt die für landwirtschaftliche Zwecke vorgesehenen beweglichen Ferientage noch nicht endgültig festgelegt werden, genügt zunächst die Entscheidung über ihre Zahl und den vorgesehenen Zeitraum; in diesem Fall können sie später kurzfristig festgesetzt werden. Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind den zuständigen Schulaufsichtsbehörden mitzuteilen.

§ 4 Unvorhergesehener Unterrichtsausfall

Durch Unterrichtsausfall aus zwingenden Gründen (z. B. Katastrophen, Seuchengefahr) schulfreie Tage können, soweit es sich um mehr als sechs Tage in einem Ferienjahr handelt, auf die Ferientage angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 5 Schlußbestimmungen

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Schulferien vom 20. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 172, K. u. U. 1978 S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 1985 (GBl. S. 407, K. u. U. S. 451) außer Kraft.
Stuttgart, den 20. November 1986
Mayer-Vorfelder
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