Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 3. Dezember 1980
§ 1
Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für
1.
die Feststellung des Familiennamens nach § 8 Abs. 1,
2.
die Aussetzung des Verfahrens auf Feststellung des Familiennamens nach § 8 Abs. 2,
3.
das Verlangen auf Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens nach § 8 Abs. 3
des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
§ 2
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für
1.
die Entgegennahme des Antrags auf Namensänderung oder Namensfeststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 und § 11,
2.
die Änderung des Vor- oder Familiennamens nach § 6 Satz 1 und § 11,
3.
die Mitteilungen über Namensänderung oder Namensfeststellung nach §§ 9 und 11
des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
4.
die Veröffentlichung des Antrags und der Entscheidung über die Änderung oder Feststellung des Familiennamens und deren Widerruf nach § 2
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit zur Feststellung von Familiennamen vom 1. Oktober 1975 (GBl. S. 690) außer Kraft.
Stuttgart, den 3. Dezember 1980
Dr. Herzog
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