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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife Vom 21. Juni 1983

§ 1 Zweck der Prüfung

Absolventen der beruflichen Gymnasien, der Oberstufe der Berufsoberschulen und der Aufbauzüge an Gymnasien und Gymnasien in Aufbauform mit Heim, die in Baden-Württemberg eine fachgebundene Hochschulreife erworben haben, können durch eine Prüfung in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife, die zum Studium aller Fächer an den Hochschulen in Baden-Württemberg berechtigt, erwerben.

§ 2 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung können Bewerber zugelassen werden, die in Baden-Württemberg an einer der in § 1 genannten Schulen
1.
eine fachgebundene Hochschulreife erworben haben oder
2.
im laufenden Schuljahr die Abschlußklasse besuchen.
Über die Zulassung entscheidet das Oberschulamt.
(2) Der Bewerber hat bis zum 1. November beim Oberschulamt einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Diesem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf des Bewerbers, 2.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die fachgebundene Hochschulreife oder eine Bescheinigung der Schule über das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2,
3.
die Erklärung, daß sich der Bewerber der Prüfung noch nicht unterzogen hat,
4.
die Angabe der Fremdsprache, in der der Bewerber geprüft werden will (§ 4 Abs. 2).

§ 3 Zeitpunkt und Ort der Prüfung

(1) Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird vom Oberschulamt abgenommen. Dieses hat den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung zu bestimmen.
(2) Falls die Zahl der zugelassenen Bewerber gering ist, können diese zur Ablegung der Prüfung an ein anderes Oberschulamt verwiesen werden.

§ 4 Form der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf eine Fremdsprache, die schriftlich und mündlich geprüft wird.
(2) Gegenstand der Prüfung können Englisch, Französisch, Russisch, Latein, Griechisch, Spanisch und Italienisch sein, die nach den Anforderungen einer zweiten Fremdsprache an einem Gymnasium der Normalform geprüft werden. Auf Antrag kann das Oberschulamt auch eine andere Fremdsprache zulassen, wenn der Bewerber weniger als fünf Schuljahre in der Bundesrepublik Deutschland eine Schule in den Sekundarstufen I und II besucht hat und geeignete Prüfer zur Verfügung stehen.*)
Die Fremdsprache, die Gegenstand der Prüfung für die fachgebundene Hochschulreife war oder mit der die Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung der fachgebundenen Hochschulreife erfüllt wurde, kann nicht Gegenstand der Prüfung sein.

Fußnoten

*)
Abweichend davon gilt für Bewerber, die die Ergänzungsprüfung im Schuljahr 1996/97 wiederholen, § 4 Abs. 2 Satz 2 in der bisherigen Fassung: “Auf Antrag kann das Oberschulamt auch eine andere Fremdsprache zulassen, wenn geeignete Prüfer zur Verfügung stehen.”

§ 5 Durchführung der Prüfung

(1) Das Oberschulamt bildet einen Prüfungsausschuß. Diesem gehören an:
1.
Als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts,
2.
vom Oberschulamt berufene Lehrer, in der Regel von Gymnasien.
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt einem Vertreter des Oberschulamtes. Er kann damit den Schulleiter eines Gymnasiums beauftragen. Die Leitung umfaßt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht. In der schriftlichen Prüfung werden den Bewerbern eine oder zwei Aufgaben gestellt; die Bearbeitungszeit beträgt 120 bis 180 Minuten.
(3) Zur mündlichen Prüfung wird ein Bewerber nicht zugelassen, wenn er im schriftlichen Teil der Prüfung die Note >ungenügend< erhalten hat.
(4) Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses je nach der Anzahl der Prüfungsteilnehmer einen oder mehrere Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an:
1.
Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
2.
ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Prüfer,
3.
ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer.
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung. Er kann selbst prüfen.
(5) Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen erfolgt nach den für die öffentlichen Schulen getroffenen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Erteilung von halben Noten zulässig ist; die Endnote ist in einer ganzen Note auszubringen. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Festsetzung des mündlichen Prüfungsergebnisses, die Protokollführung, die Nichtteilnahme an der Prüfung, den Rücktritt sowie für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße gelten die Vorschriften der Verordnung über die Jahrgangsstufe 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(6) Die Bewerber haben zu Beginn der Prüfung einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis vorzulegen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 6 Prüfungsergebnis, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach Abschluß der Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuß die Prüfungsnote und stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus dem Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mindestens 4,0 beträgt.
(2) Wer die fachgebundene Hochschulreife erworben und die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

§ 7 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

§ 8 Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch Absolventen der Aufbauzüge an Gymnasien, Aufbaugymnasien und Wirtschaftsgymnasien sowie durch Absolventen der technischen Gymnasien, Frauenberuflichen Gymnasien und Technischen Oberschulen in Baden-Württemberg vom 13. Juli 1971 (K.u.U. S. 1249), geändert durch die Bekanntmachung vom 25. April 1973 (K.u.U. S. 901), außer Kraft.
Stuttgart, den 21. Juni 1983
MAYER-VORFELDER
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