EVTZVODG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Durchführung der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZVODG) Vom 4. Februar 2021

§ 1 Zuständigkeit

Zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 vom 17. Dezember 2013 geändert worden ist, ist das Regierungspräsidium Freiburg.

§ 2 Haftungsbeschränkung

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 4. Februar 2021

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

SITZMANN

DR. EISENMANN

UNTERSTELLER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

LUCHA

HAUK

 

HERMANN

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