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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Württ. Evangelisches Kirchengemeindegesetz in der Fassung vom 22. Juli 1906

Ausscheidung des Kirchengemeindevermögens

Art. 30

Als kirchliche Stiftungen sind anzusehen: 1)
Diejenigen, welche fundationsmäßig ausschließlich für die Zwecke des Gottesdienstes und die Pflege des kirchlichen Lebens bestimmt oder herkömmlich dafür verwendet worden sind;
2)
die der Armenpflege dienenden Stiftungen, welche nicht in Vollziehung des Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Reg.Bl. S. 109) in die Verwaltung der Ortsarmenbehörde übergegangen sind, wenn dieselben nach dem Willen des Stifters durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder wenn deren Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind, oder wenn sie der neben dem speziell für die kommunale Armenpflege vorhandenen Fonds bestehenden Kirchenpflege zugewendet worden sind, beziehungsweise in ihr verwaltet werden;
3)
Stiftungen für andere milde Zwecke (die Schule usf.), welche nach dem Willen des Stifters durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder wenn deren Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind;
4)
Stiftungen zur Versorgung evangelischer Kirchendiener oder der Angehörigen solcher;
5)
Stiftungen, welche nach der ausdrücklichen Willenserklärung des Stifters nur für Evangelische errichtet worden sind. Dahin gehören insbesondere Stiftungen für Konfirmanden, für evangelische Schulkinder, für evangelische Witwen und Waisen und Stiftungen für das Studium der Theologie, nicht aber Stiftungen für das Studium in andern Fakultäten oder für das akademische Studium überhaupt, auch wenn solche ausschließlich für Angehörige der evangelischen Kirche bestimmt sind;
6)
Stiftungen, welche ausdrücklich zur bleibenden Erinnerung an einen rein kirchlichen Akt (z. B. Taufe, Konfirmation, Kommunion) errichtet worden sind;
7)
Stiftungen, deren Erträgnisse an den kirchlichen Festen oder in den kirchlichen Festzeiten oder an einem Sonntag nach der ausdrücklichen Festsetzung des Stifters zu verteilen sind;
8)
Stiftungen, deren Erträgnisse in der Kirche oder Sakristei verteilt werden oder, wenn sie älter sind, wenigstens bis zum 1. Juli 1840 in der Kirche oder Sakristei verteilt worden sind;
9)
Stiftungen, welche evangelische Geistliche für arme Angehörige der Gemeinde, in welcher sie als Geistliche wirkten, oder welche andere zum ehrenden Andenken an sie, als Geistliche der Gemeinde, errichtet haben;
10)
Stiftungen zur Anschaffung religiöser Bücher und Schriften für Angehörige der evangelischen Kirche.
Die in Ziff. 2, 3, 5, 7 und 8 genannten Stiftungen sind nicht als kirchliche anzusehen, falls sich aus den Umständen ergibt, daß von dem Stifter eine kirchliche Stiftung nicht beabsichtigt war.
Sonstige in Ziff. 1 - 10 nicht genannte örtliche Stiftungen gelten als nichtkirchliche, wenn sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Stifter eine kirchliche Stiftung beabsichtigt hat.

Art. 31

Die teils für kirchliche, teils für andere Zwecke bestimmten Stiftungen bleiben in der bisherigen Verwaltung des Stiftungsrats, beziehungsweise der Ortsarmenbehörde, welche jedoch verpflichtet sind, aus dem Ertrage des Vermögens derselben alljährlich dem Kirchengemeinderat die für die kirchlichen Zwecke stiftungsgemäß zu verwendenden und bei periodisch wiederkehrenden Reichnissen, wenn der Wille des Stifters nicht mehr nachzuweisen ist, die nach dem Durchschnitt dieser Reichnisse seit dem 1. Juli 1840 bis zum Ende des der Verkündung dieses Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahrs auf das Rechnungsjahr entfallenden Mittel zu diesem Behufe zur Verfügung zu stellen.
Dem Stiftungsrat, beziehungsweise der Ortsarmenbehörde, bleibt übrigens unbenommen, mit der Kirchengemeinde sich durch Überlassung eines bestimmten Anteils an dem betreffenden Stiftungsvermögen ein- für allemal auseinanderzusetzen.
Diese Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden auch auf solche Kirchenstiftungen, welche der evangelischen Kirche und einer andern Konfession gemeinsam gewidmet sind, entsprechende Anwendung.

Art. 32

Reine Kirchenpflegen, d. h. solche Vermögensfonds, welche nur zur Bestreitung des kirchlichen Aufwands einer Kirchengemeinde oder von Teilen einer solchen dienen, gehen von den bisherigen Verwaltungsorganen an die neuen kirchlichen Ortsbehörden über.
Aus den Stiftungspflegen, aus welchen bisher kirchlicher Aufwand und Aufwand für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde bestritten worden ist (Heiligen-, Armenkasten-, Kirchen- und Schulstiftungspflegen usf.) ist das Ortskirchenvermögen nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 33-41 auszuscheiden.
An die Stelle dieser Bestimmungen (Art. 33-41) können Vereinbarungen treten, welche zwischen den Beteiligten (Stiftungs- und Gemeinderat beziehungsweise Ortsarmenbehörde unter gesetzlicher Mitwirkung des Bürgerausschusses einerseits und den kirchlichen Ortsbehörden andererseits) getroffen und von den staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden (Art. 48) genehmigt werden.

Art. 33

Bei der Ausscheidung des Ortskirchenvermögens aus dem Vermögen der Stiftungspflege (Art. 32 Abs. 2) sind die Einzelstiftungen, sowie die für die besonderen Zwecke der Kirchen- beziehungsweise der bürgerlichen Gemeinden bestimmten Vermögensteile, welche in der Verwaltung der Stiftungspflege stehen, insbesondere die Besoldungsgüter von Kirchen- und Schulstellen, die Ablösungskapitalien und die besonderen Fonds für jene Zwecke auszusondern und der je nach der Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile für ihre Verwaltung zuständigen Behörde zuzuweisen.

Art. 34

Von dem allgemeinen Vermögen der Stiftungspflege werden die darauf lastenden Schulden in Abzug gebracht.
Ist das restliche Aktivvermögen zur Deckung des Grundstocks nicht zureichend, so ist der Abmangel von der bürgerlichen Gemeinde in dem Falle zu ergänzen, wenn der Aufwand, von welchem derselbe herrührt, zum Neubau beziehungsweise zur Neuanlegung oder Erweiterung von Gebäuden oder Plätzen gemacht worden ist, welche ausschließlich für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde bestimmt sind.
Ansprüche, welche der Kirchengemeinde oder der bürgerlichen Gemeinde bei der Aufnahme von Schulden oder der Verwendung von Grundstocksmitteln der Stiftungspflege auf Ersatz derselben vorbehalten worden sind, bleiben durch die Vermögensabteilung unberührt.

Art. 35

Nach Deckung der Schulden ist von dem Vermögen der Stiftungsflege der zu 4 Prozent kapitalisierte Jahresbetrag der bleibend fixierten Besoldungsleistungen an Geistliche, zu welchen die Stiftungspflege verbunden ist, der Kirchengemeinde zuzuscheiden, auf welche damit auch die der Stiftungspflege bisher obgelegene Verpflichtung zur Reichung jener Besoldungsteile übergeht.

Art. 36

Von dem Vermögen der Stiftungspflege ist sodann der Kirchengemeinde das Baukapital - der Wert der nur in größeren Perioden wiederkehrenden Leistungspflichten der Stiftungs- und Gemeindepflege für Neubau und Erweiterung von kirchlichen Gebäuden (Art. 39) zu überweisen.
Übersteigt das reine Aktivvermögen den Betrag des Baukapitals nicht, so fällt das Vermögen der Kirchenpflege zu.

Art. 37

Der nach Ausscheidung der besonderen Vermögensteile (Art. 33), Deckung der Schulden und Ergänzung des Grundstocks (Art. 34), Zuweisung der kapitalisierten Besoldungsreichnisse an Geistliche (Art. 35) und Zuscheidung des Baukapitals (Art. 36) noch übrig bleibende Teil des Stiftungsvermögens wird im Verhältnis des für die Zwecke der Kirchengemeinde einerseits und der bürgerlichen Gemeinde andererseits gemachten laufenden Aufwandes (Art. 40) zwischen beiden Korporationen abgeteilt.
Die Verwaltung dieser Teile des Stiftungsvermögens untersteht hinsichtlich des Anteils der Kirchengemeinden den Bestimmungen dieses Gesetzes, hinsichtlich der übrigen Teile den über nichtkirchliche Stiftungen jeweils bestehenden Bestimmungen.

Art. 38

Erhält die Kirchengemeinde bei der Ausscheidung des Ortskirchenvermögens aus der Stiftungspflege (Art. 32) kein oder kein ausreichendes Baukapital (Art. 36), so hat die bürgerliche Gemeinde nur in dem Fall zur Ergänzung desselben beizutragen, wenn außerordentliche Baukosten für Neubauten und Erweiterung von Bauwesen der bürgerlichen Gemeinde, ingleichen Kosten für Erwerbung und Erweiterung von Begräbnisplätzen mit Ausnahme der Begräbnisplätze, deren Benützung den Angehörigen der evangelischen Konfession ausschließlich zusteht (Art. 44 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 3 Ziff. 1), aus Mitteln der Stiftungspflege vom 1. Juli 1840 an bis zum Schluß des der Verkündung dieses Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahrs aufgewendet worden sind.
Der zum Baukapital fehlende Betrag wird zwischen der Kirchen- und der bürgerlichen Gemeinde in dem Verhältnis des Aufwands geteilt, welcher zu außerordentlichen Baukosten je für dieselben in dem genannten Zeitraum aus Mitteln der Stiftungspflege, beziehungsweise, was kirchliche Bauten betrifft, aus der Stiftungs- oder unmittelbar aus der Gemeindepflege gemacht worden ist. Den Baukosten für Neubauten und Erweiterung kirchlicher Gebäude wird behufs Ausmittlung des Beitrags der bürgerlichen Gemeinde das Baukapital zugerechnet.

Art. 39

Bei Ausmittlung des Baukapitals für kirchliche Gebäude werden rückständige und verfallene Leistungen nach ihrem gegenwärtigen Werte geschätzt.
Bei noch nicht verfallenen Leistungen wird der durch Schätzung festzustellende Aufwand unter Berechnung von Zins und Zinseszinsen zu 3 Prozent auf den Tag der Verkündung dieses Gesetzes diskontiert.
Bezüglich der Größe der Gebäude für den bestimmungsgemäßen Zweck ist das Bedürfnis nach den zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Verhältnissen zu bemessen, worüber, wie auch über die Bauweise im Fall der Meinungsverschiedenheit das Evangelische Konsistorium auf Grund der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen zu entscheiden hat.

Art. 40

Die Berechnung des laufenden Aufwands der Stiftungspflege für die Zwecke der Kirchengemeinde einerseits und der bürgerlichen Gemeinde andererseits, welcher die Grundlage für die Verteilung eines übrig bleibenden Vermögens der Stiftungspflege unter beiden Korporationen bildet, wird nach den Rechnungsergebnissen vom 1. Juli 1840 an oder, wenn die Stiftungspflege jüngeren Ursprungs ist, nach den Rechnungsergebnissen seit ihrem Bestehen bis zum Ende des der Verkündigung des Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahrs vorgenommen.
Zu dem laufenden Aufwand, welcher nach der Berechnung auf die Kirchengemeinde entfällt, ist auch derjenige zu rechnen, welcher für kirchliche Zwecke unmittelbar von der bürgerlichen Gemeinde gemacht worden ist und auf die Kirchengemeinde übergeht.
Nicht zu dem laufenden Aufwand sind zu rechnen: 1)
der Aufwand für Neubauten, Erweiterung von Gebäuden und für Anlegung und Vergrößerung von Begräbnisplätzen, sowie die Ausgaben zu Ansammlung von Fonds zu derartigen Zwecken;
2)
der Verwaltungsaufwand, sowie sonstige laufende Ausgaben, welche sich nicht in solche für die eine oder andere Korporation scheiden lassen (Aufwand auf das Vermögen usf.);
3)
der aus der Stiftungspflege gemachte Armenaufwand, wenn die Stiftungspflege sich mit der Ortsarmenbehörde nach Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. April 1873 ein- für allemal durch Überlassung eines bestimmten Teils des Stiftungsvermögens abgefunden hat;
4)
die Ausgaben, welche nur als Verwendung der Erträgnisse besonderer Stiftungen oder sonstiger besonderer Fonds sich darstellen;
5)
der aus der Stiftungspflege gemachte Aufwand für Besoldungen der Geistlichen, wenn für diesen Zweck ein Kapital aus dem Stiftungsvermögen ausgesondert worden ist.
An dem laufenden Aufwand, welcher nach der Berechnung auf die bürgerliche Gemeinde entfällt, ist derjenige Betrag in Abzug zu bringen, welchen dieselbe als Defizitsdeckung zum laufenden Aufwand der Stiftungspflege zugeschossen hat.

Art. 41

Bei der Auseinandersetzung über das Vermögen der Stiftungspflege ist möglichst darauf Bedacht zu nehmen, daß beiden Korporationen im Verhältnis ihrer nach Art. 33 bis 40 berechneten Ansprüche an das Stiftungsvermögen gleichwertige Vermögensbestandteile zugewiesen werden.
Dabei sind in Ermanglung anderweitiger Vereinbarungen jedem Teil diejenigen Schulden zur Abtragung zu überweisen, welche in seinem besonderen Interesse aufgenommen worden sind. Im übrigen sind Aktiven und Passiven in annähernd gleichem Verhältnis zuzuscheiden. Die Rechte der Gläubiger werden hiedurch nicht berührt.
Auf Grund der endgültig festgestellten Ausscheidung und Abfindung haben die erforderlichen Einträge in den öffentlichen Büchern stattzufinden.
Die auf die Ausscheidung bezüglichen Vereinbarungen unterliegen weder der Sportelnoch der Akziseabgabe.

Art. 42

Wenn der bürgerlichen Gemeinde die privatrechtliche Verbindlichkeit zur Bestreitung des Bauaufwands für kirchliche Gebäude oder zur Tragung eines sonstigen Aufwands für Zwecke der Kirchengemeinde obliegt, so ist die Abfindung solcher Leistungen, soweit sie nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen verlangt werden kann, der Vereinbarung der beteiligten Korporationen vorbehalten.

Art. 43

Die Vereinigung von Mesner-, Organisten- und sonstigen Kirchendiensten mit Schulämtern, sowie die aus einer früheren solchen Vereinigung herrührende Verbindung kirchlicher Besoldungsteile mit Schulgehalten wird durch das vorliegende Gesetz nicht gelöst. Solange die Verbindung dauert, bleibt die Stelle im ungeschmälerten Genuß ihrer Bezüge (vergl. übrigens Art. 11, 13 bis 17 und 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 1899, Reg.Bl. S. 590, und Art. 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1905, Reg.Bl. S. 113).
Demgemäß bleiben Dienstgebäude und Besoldungsgüter solcher Stellen und besondere Stiftungen, Ablösungskapitalien und sonstige Fonds, sofern deren Erträgnisse zum kompetenzmäßigen Einkommen der verbundenen Stellen gezogen sind, auch fernerhin in der bisherigen Verwaltung, und es gelangen in dieselbe auch die nach Art. 36 auszumittelnden Baukapitalien für die betreffenden Gebäude. Der Aufwand für Dienstgebäude und Besoldungsgüter, sowie für die Verwaltung der sonstigen Einkommensquellen, welcher bisher von der Stiftungspflege getragen wurde, ist in Ermanglung einer anderweitigen Vereinbarung durch die bürgerliche Gemeinde zu bestreiten. Die Gemeindebehörden sind in diesem Falle berechtigt, vorhandene Baukapitalien zu Bestreitung des Aufwands für Neubauten der oben bezeichneten Art zu verwenden, auch von dritten Baulastpflichtigen die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu verlangen.
Naturalbezüge aus Gütern, welche einen Besoldungsteil der verbundenen Stellen bilden, werden von der Vermögensauseinandersetzung nicht berührt.
Ständige Leistungen, welche aus der Stiftungspflege zum Gehalt verbundener Stellen (Abs. 1) bisher erfolgt sind, und nicht unter Abs. 2 und 3 fallen, sind künftig, soweit sie in einem Kirchendienste ihren Grund haben, von der Kirchengemeinde, soweit sie in einem Schuldienste ihren Grund haben, von der bürgerlichen Gemeinde unverändert zu verabreichen.

Art. 44

Die Baulasten an kirchlichen Gebäuden und sonstige Leistungen für kirchliche Zwecke, welche bisher der bürgerlichen Gemeinde oder der Stiftungspflege (Art. 32 Abs. 2) oblagen, gehen nebst den hiemit verbundenen Einnahmen auf die Kirchengemeinde, die Baulasten und der sonstige Aufwand für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde, insbesondere der Aufwand für die Schule und Begräbnisplätze, welche bisher von der Stiftungspflege getragen wurden, nebst den mit diesen Einrichtungen verbundenen Einnahmen, jedoch ausschließlich der kirchlichen Gebühren von Begräbnissen, auf die bürgerliche Gemeinde vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an ohne Entschädigung über, unbeschadet der Bestimmungen über die in Art. 34 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 6 erwähnten Vorbehalte der bürgerlichen oder der Kirchengemeinde und über das Baukapital kirchlicher Gebäude (Art. 36, 38 und 39).
Ausgenommen von der Unterhaltungspflicht der bürgerlichen Gemeinde sind die in Art. 46 Abs. 3 Ziff. 1 genannten Begräbnisplätze. Den Bauaufwand an solchen hat die Kirchengemeinde zu tragen, welcher auch die mit dem Begräbnisplatz verbundenen Einnahmen zufließen.
Diejenigen Leistungspflichten der bürgerlichen Gemeinde und der Stiftungspflege, welche auf privatrechtlichen Ansprüchen beruhen, werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

Art. 45

Die Reichung von Besoldungsteilen, welche Geistliche aus der Gemeindepflege zu beziehen haben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Art. 46

In das Eigentum der Kirchengemeinde gehen alle bisher aus Mitteln der Stiftungspflege ganz oder teilweise unterhaltenen, den bürgerlichen Gemeinden oder den Stiftungspflegen (Art. 32 Abs. 2) gehörigen, ausschließlich den Zwecken der evangelischen Kirche gewidmeten Gebäude nebst Zubehörden solcher ohne Entschädigung über.
Desgleichen geht das der Kirchengemeinde oder der Stiftungspflege zustehende Eigentum an aus den Mitteln der Stiftungspflege ganz oder teilweise unterhaltenen, ausschließlich den Zwecken der bürgerlichen Gemeinde gewidmeten Gebäuden nebst Zubehörden, sowie an den in Unterhaltung der Stiftungspflege oder der bürgerlichen Gemeinde stehenden Begräbnisplätzen, auf die bürgerliche Gemeinde ohne Entschädigung über.
Ausgenommen sind diejenigen im Eigentum der Kirchengemeinde oder der Stiftungspflege stehenden Begräbnisplätze,
1)
deren Benützung den Angehörigen der evangelischen Konfession ausschließlich zusteht,
2)
welche Zubehörden von Kirchen sind, 3)
welche für die Angehörigen mehrerer bürgerlicher Gemeinden bestimmt oder herkömmlich benützt worden sind.
In den Fällen der Ziff. 1-3 verbleibt das Eigentum der Kirchengemeinde oder Stiftungspflege.
Abweichungen von den Bestimmungen in Abs. 2 und 3 bleiben der Vereinbarung der Beteiligten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden vorbehalten.
Die von einzelnen erworbenen Rechte auf Grabstätten verbleiben denselben auch nach dem Übergang der Begräbnisplätze auf die bürgerliche Gemeinde. In die Verbindlichkeiten der Stiftungspflege bezüglich solcher Grabstätten, wie andererseits in den Bezug der wegen derselben zu entrichtenden Rekognitionsgelder und sonstiger Leistungen an die Stiftungspflege tritt die bürgerliche Gemeinde ein.
Die Ansprüche, welche die bürgerliche Gemeinde oder die Kirchengemeinde sich vor oder während der Herstellung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude und Begräbnisplätze auf die Wiedererstattung des hiefür gemachten Aufwands ausdrücklich vorbehalten hat, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Art. 47

An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze (Art. 46 Abs. 3) für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen. Als Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes Herkommen besteht.

Art. 48

Das Ausscheidungs- und Abfindungsverfahren wird durch das gemeinschaftliche Oberamt, welches die Aufsichtsbehörde der beteiligten Stiftungspflege bildet, geleitet.
Die Ausscheidung und Abfindung unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung sowie des Evangelischen Konsistoriums.
Die Ausscheidung und Abfindung unterliegt der Genehmigung der staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden.

Art. 49

Die Kosten des Ausscheidungs- und Abfindungsverfahrens hat die bürgerliche und die Kirchengemeinde je hälftig zu tragen.

Wirkungskreis des Kirchengemeinderats und der übrigen Organe der Kirchengemeinde und Aufsichtsrecht des Staats

Art. 51

Die Anordnung und Vollziehung der die äußere kirchliche Ordnung betreffenden Polizeivorschriften steht, unbeschadet des Rechts der ortskirchlichen Organe, die äußere Ordnung innerhalb der kirchlichen Gebäude zu handhaben, nur den bürgerlichen Behörden zu.
Durch die Befugnis der kirchlichen Behörden, über die Einräumung des Kirchengebäudes für einzelne nicht zum Gottesdienste der Kirchengemeinde dienende Handlungen zu entscheiden, werden die Rechte Dritter und die allgemeinen polizeilichen Verfügungen und Anordnungen nicht berührt.
Die Organe der Kirchengemeinde können über die Kirchenstühle nur unbeschadet privatrechtlicher, bei dem Zivilrichter verfolgbarer Ansprüche verfügen.
Auf die Schule kommt den Organen der Kirchengemeinde eine unmittelbare Einwirkung nicht zu.
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