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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 15. Dezember 1992

Artikel 1 Gesetz zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

(1) Dem am 10. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland gezeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(2) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GBl. S. 747), des ZDF-Staatsvertrages (Artikel 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991) und des Landesmediengesetzes in der Fassung vom 17. März 1992 (GBl. S. 189) bleiben unberührt.

Artikel 2 (Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 und Abs. 2
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 15. Dezember 1992

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Birzele
Dr. Schäuble
Solinger
Unger-Soyka
Dr. Spöri
Dr. Schultz-Hector
Mayer-Vorfelder
Schäfer
Baumhauer
Reinelt
Dr. Vetter
von Trotha
Weiser
Schaufler
Weinmann

Übereinkommen

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, daß die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer größere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluß, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;
in der Erkenntnis, daß es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;
eingedenk der Entschließung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;
in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln -
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Ziel und Zweck

Dieses Übereinkommen befaßt sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a)
"Verbreitung" die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schließt Fernmeldedienste, die auf individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;
b)
"Weiterverbreitung" den Empfang und - ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel - die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder wichtigen Teilen solcher Programme, die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet werden;
c)
„Rundfunkveranstalter“ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen trägt, welche für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten lässt;
d)
"Programm" die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Buchstabens c bereitgestellt wird;
e)
"europäische audiovisuelle Werke" kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird;
f)
„Werbung“ jede öffentliche Äußerung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung, gesendet wird;
g)
„Teleshopping“ Sendungen direkter Angebote an die Allgemeinheit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;
h)
"Sponsern" die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der Person zu fördern.

Artikel 3 Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.

Artikel 4 Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung

Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.

Artikel 5 Pflichten der sendenden Vertragsparteien

(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer Vertragspartei,
-
wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
-
wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.
(3) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:
a)
wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;
b)
wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäß der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;
c)
wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist;
d)
wenn - unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen.
(4) In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei - gleich einer sendenden Vertragspartei - unterworfen, wenn
a)
er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
b)
er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt;
c)
er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.
(5) Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.
(6) Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschließlich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.

Artikel 6 Bereitstellung von Informationen

(1) Die Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten Genehmigung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder durch eine andere rechtliche Maßnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
(2) Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.

Kapitel II Bestimmungen zur Programmgestaltung

Artikel 7 Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters

(1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie a)
nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b)
Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.
(2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, daß sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
(3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, daß Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.

Artikel 8 Recht auf Gegendarstellung

(1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch einen ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und sonstigen Modalitäten so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.
(2) Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.

Artikel 9 Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen

Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von großem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.

Artikel 9a Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung

(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Weiterverbreitung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht so ausübt, dass einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit in dieser Vertragspartei die Möglichkeit genommen wird, diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. In diesem Zusammenhang kann die betreffende Vertragspartei von solchen Ereignissen, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, eine Liste erstellen.
(2) Die Vertragsparteien stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit gegebenenfalls, von der nationalen Verfassung gewährten Rechtsgarantien sicher, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter, die von ihm nach dem In-Kraft-Treten des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen erworbenen Exklusivrechte nicht in der Weise ausübt, dass einem bedeutenden Teil der Allgemeinheit in einer anderen Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dieser anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der unten stehenden Anforderungen bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, wie dies von der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist:
a)
die Vertragspartei, welche die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen trifft, erstellt eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachtet;
b)
die Vertragspartei erstellt diese Liste rechtzeitig in einem klaren und nachvollziehbaren Verfahren;
c)
die Vertragspartei bestimmt ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen;
d)
die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Maßnahmen haben verhältnismäßig und so detailliert wie nötig zu sein, um es den anderen Vertragsparteien zu ermöglichen, die in diesem Absatz erwähnten Maßnahmen zu ergreifen;
e)
die Vertragspartei, welche die Liste erstellt, teilt dem Ständigen Ausschuss diese Liste und die entsprechenden Maßnahmen in einer vom Ständigen Ausschuss festgelegten Frist mit;
f)
die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Maßnahmen fallen in den Rahmen der Beschränkungen, die in den in Absatz 3 erwähnten Richtlinien des Ständigen Ausschusses festgelegt sind, und der Ständige Ausschuss muss eine positive Stellungnahme zu den Maßnahmen abgegeben haben.
Maßnahmen auf Grund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der in Absatz 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte.
(3) Einmal jährlich hat der Ständige Ausschuss: a)
eine konsolidierte Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden Maßnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Absatz 2 e) mitgeteilt worden sind, zu veröffentlichen;
b)
mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder Richtlinien, zusätzlich zu den in Absatz 2 a) bis e) aufgeführten Bedingungen aufzustellen, damit Abweichungen zwischen der Umsetzung dieses Artikels und der im Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen vermieden werden.

Artikel 10 Kulturelle Ziele

(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit den Hauptanteil seiner Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung, Teletext- oder Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.
(2) Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des Absatzes 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuß ersucht werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.
(4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten Fristen verbreitet.

Artikel 10a Medienvielfalt

Die Vertragsparteien bemühen sich im Geiste der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zu Grunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.

Kapitel III Werbung und Teleshopping

Artikel 11 Allgemeine Normen

(1) Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.
(2) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(3) Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.
(4) Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.
(5) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

Artikel 12 Dauer

(1) Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots und anderer Werbeformen darf, mit Ausnahme der für das Teleshopping im Sinne von Absatz 3 vorgesehenen Fenster, 20 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der Spotwerbung darf 15 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(2) Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 % nicht überschreiten.
(3) Die Teleshopping-Fenster innerhalb eines Programms, das nicht ausschließlich für das Teleshopping vorgesehen ist, müssen eine ununterbrochene Zeitspanne von mindestens 15 Minuten umfassen. Pro Tag sind höchstens acht solcher Fenster zulässig. Ihre gesamte Dauer darf drei Stunden täglich nicht überschreiten. Sie müssen durch optische und akustische Mittel eindeutig als solche erkennbar sein.
(4) Im Sinne dieses Artikels gilt nicht als Werbung:
-
vom Rundfunkveranstalter verbreitete Hinweise auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind;
-
Hinweise im öffentlichen Interesse und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken.

Artikel 13 Form und Aufmachung

(1) Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich werden Werbe- und Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet.
(2) Unterschwellige Werbung und unterschwelliges Teleshopping sind verboten.
(3) Schleichwerbung und -teleshopping, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, sind verboten.
(4) In der Werbung oder im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Artikel 14 Einfügung der Werbung und des Teleshoppings

(1) Werbung und Teleshopping werden zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen können Werbe- und Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.
(2) In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbe- und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden.
(3) Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf unter der Voraussetzung, dass diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.
(4) Werden andere als die von Absatz 2 erfassten Sendungen durch Werbe- oder Teleshopping-Spots unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen.
(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4.

Artikel 15 Werbung und Teleshopping für bestimmte Erzeugnisse

(1) Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse sind verboten.
(2) Werbung und Teleshopping für alle Arten von alkoholischen Getränken müssen folgenden Regeln entsprechen:
a)
sie dürfen sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf im Werbe- oder im Teleshopping-Spot mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;
b)
sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Autofahren in Verbindung bringen;
c)
sie darf nicht vorgeben, daß Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;
d)
sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;
e)
sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.
(3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.
(4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den Menschen nicht schädlich sind.
(5) Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.

Artikel 16 Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richten

(1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, dürfen Werbung und Teleshopping, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei richten, die für die Fernsehwerbung und das Teleshopping geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, a)
wenn die betreffenden Vorschriften die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen der Rechtshoheit dieser Vertragspartei unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, schlechter stellen als die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, oder
b)
wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.

Kapitel IV Sponsern

Artikel 17 Allgemeine Normen

(1) Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden, müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als solche bezeichnet werden.
(2) Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter keinen Umständen durch den Sponsor so beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch besondere verkaufsfördernde Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen Sendungen.

Artikel 18 Verbotenes Sponsern

(1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung und Teleshopping auf Grund des Artikels 15 verboten sind.
(2) Unternehmen, deren Tätigkeit unter anderem in der Herstellung oder dem Verkauf von Medikamenten und medizinischen Behandlungen besteht, können Sendungen sponsern, falls sie sich auf die Werbung für den Namen und das Erscheinungsbild des Unternehmens beschränken und für Medikamente oder spezifische medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, nicht werben.
(3) Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist verboten.

Kapitel IVa Reine Eigenwerbe- oder Teleshopping-Programme

Artikel 18a Reine Eigenwerbeprogramme

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäß für reine Eigenwerbeprogramme.
(2) Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 und 2 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.

Artikel 18b Reine Teleshopping-Programme

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschließlich für das Teleshopping vorgesehenen Programme angewandt.
(2) Werbung ist in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt. Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.

Kapitel V Gegenseitige Hilfeleistung

Artikel 19 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.
(2) Zu diesem Zweck a)
benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;
b)
gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach Buchstabe a die Zuständigkeit jeder Behörde an.
(3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde a)
liefert die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Informationen;
b)
liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen;
c)
arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen fördern kann;
d)
prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.

Kapitel VI Ständiger Ausschuß

Artikel 20 Ständiger Ausschuß

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.
(2) Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Gemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben und umgekehrt.
(3) Jeder in Artikel 29 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann im Ständigen Ausschuß als Beobachter vertreten sein.
(4) Der Ständige Ausschuß kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Er kann aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.
(5) Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er zusammen, sobald ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarates dies verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Artikel 23 Absatz 2 oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Artikel 21 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2.
(6) Der Ständige Ausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist.
(7) Vorbehaltlich des Artikels 9a Absatz 3 b und Artikels 23 Absatz 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.

Artikel 21 Aufgaben des Ständigen Ausschusses

Der Ständige Ausschuß hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann
a)
gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abgeben;
b)
etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Artikel 23 vorgeschlagene Änderungen prüfen;
c)
auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;
d)
alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die nach Artikel 25 an ihn verwiesen wird;
e)
gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Artikel 29 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden.
f)
Stellungnahmen zu Rechtsmissbräuchen unter Anwendung des Artikels 24a Absatz 2 c) abgeben.
(2) Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses:
a)
die Ausarbeitung der in Artikel 9a Absatz 3 b) erwähnten Richtlinien, um Abweichungen zwischen der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in Bezug auf den Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrecht zu vermeiden;
b)
die Abgabe einer Stellungnahme zu den Maßnahmen, die von den Vertragsparteien ergriffen wurden, die eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse erstellt haben, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachten;
c)
die jährliche Veröffentlichung einer konsolidierten Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden rechtlichen Maßnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 9a Absatz 2 e) übermittelt worden sind.

Artikel 22 Berichte des Ständigen Ausschusses

Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuß den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefaßte Beschlüsse.

Kapitel VII Änderungen

Artikel 23 Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
(2) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäische Gemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.
(3) Der Ständige Ausschuß prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
(4) Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.
(5) Das Ministerkomitee kann jedoch nach Konsultation des Ständigen Ausschusses beschließen, dass eine Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das In-Kraft-Treten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.
(6) Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Absatz 4 oder 5 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.

Kapitel VIII Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

Artikel 24 Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

(1) Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen.
(2) Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so daß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.
(3) In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
(4) Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.

Artikel 24a Behaupteter Missbrauch der durch dieses Übereinkommen eingeräumten Rechte

(1) Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Programm eines Rundfunkveranstalters vollständig oder hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gerichtet ist, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter nicht unterliegt (die „empfangende Vertragspartei“), und wenn dieser Rundfunkveranstalter sich in der Absicht niedergelassen hat, sich den Gesetzen in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei niedergelassen wäre.
(2) Wenn eine Vertragspartei einen Rechtsmissbrauch behauptet, findet folgendes Verfahren Anwendung:
a)
die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung;
b)
wenn sie innerhalb von drei Monaten zu keiner gütlichen Beilegung gelangen, legt die empfangende Vertragspartei die Angelegenheit dem Ständigen Ausschuss vor;
c)
nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien nimmt der Ständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, Stellung zu der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch begangen wurde oder nicht, und notifiziert diese Stellungnahme den betroffenen Vertragsparteien.
(3) Wenn der Ständige Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ergreift die Vertragspartei, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter unterliegt, die geeigneten Maßnahmen, um den Missbrauch zu beseitigen und informiert den Ständigen Ausschuss über diese Maßnahmen.
(4) Wenn die für den Rundfunkveranstalter zuständige Vertragspartei die in Absatz 3 erwähnten Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten ergreift, unterwerfen sich die betroffenen Vertragsparteien dem in Artikel 26 Absatz 2 und im Anhang zu diesem Übereinkommen erwähnten Schiedsverfahren.
(5) Eine empfangende Vertragspartei kann vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens keine Maßnahmen gegen ein Programm ergreifen.
(6) Alle gemäß diesem Artikel vorgeschlagenen oder getroffenen Maßnahmen müssen dem Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechen.

Kapitel IX Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25 Vergleich

(1) Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.
(2) Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuß sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.
(3) Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuß unverzüglich alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 26 Schiedsverfahren

(1) Können die betroffenen Parteien die Streitigkeiten nicht nach Artikel 25 beilegen, so können sie diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustandekommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, daß sie die Anwendung des im Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.

Kapitel X Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien

Artikel 27 Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen

(1) In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäische Gemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.
(2) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, internationale Übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen vervollständigen oder weiter entwickeln oder ihren Anwendungsbereich ausdehnen.
(3) Im Fall zweiseitiger Übereinkünfte ändert dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus solchen Übereinkünften ergeben und die den Genuß der Rechte oder die Wahrnehmung der Pflichten nach diesem Übereinkommen durch andere Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.

Artikel 28 Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.

Kapitel XI Schlußbestimmungen

Artikel 29 Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(3) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwendet.
(4) Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Gemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 30 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden anderen Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 31 Geltungsbereichsklausel

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 32 Vorbehalte

(1) Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Gegen einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt sind Einsprüche nicht zulässig.
(3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 33 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 34 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäische Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
a)
jede Unterzeichnung; b)
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c)
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 29, 30 und 31;
d)
jeden nach Artikel 22 verfaßten Bericht; e)
jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäische Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Anhang

Schiedsverfahren
(1) Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert. Er enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die in Absatz 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft befaßt gewesen sein.
(4) Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den Generalsekretär des Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.
(5) Die Absätze 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung, um einen freiwerdenden Sitz zu besetzen.
(6) Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, daß sie dieselben Interessen verfolgen, ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.
(7) Die Streitparteien und der Ständige Ausschuß stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.
(8) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
(9) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.
(10) Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
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