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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 2. Mai 2000

§ 1

(1) Dem am 9. September 1998 vom Ministerkomitee des Europarates zur Annahme aufgelegten Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GBl. 1993 S. 3, ber. S. 75) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(2) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GBl. S. 747), des ZDF-Staatsvertrages (Artikel 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GBl. S. 763) und des Landesmediengesetzes vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), jeweils zuletzt geändert durch das Gesetz zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 20. Dezember 1999 (GBl. S. 665), mit denen das Änderungsprotokoll bereits umgesetzt wird, bleiben unberührt.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 2. Mai 2000

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Döring
Dr. Schäuble
von Trotha
Staiblin
Müller
Dr. Palmer
Dr. Schavan
Stratthaus
Dr. Repnik
Stächele

Protokoll

Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), das am 5. Mai 1989 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
begrüßend, dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung des vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf pan-europäischer Ebene geführt hat;
in Erwägung der im Bereich des Fernsehens realisierten tief greifenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme des Übereinkommens 1989;
im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern;
eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) in der Europäischen Gemeinschaft;
in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern, damit das grenzüberschreitende Fernsehen in dieser Urkunde und in der Richtlinie auf kohärente Weise behandelt wird, so wie es in der Erklärung über Medien in einer demokratischen Gesellschaft, die von den Ministern der an der 4. Europäischen Ministerkonferenz über die Massenkommunikationspolitik (Prag, 7. bis 8. Dezember 1994) teilnehmenden Staaten angenommen wurde, und in der Politischen Erklärung der 5. Europäischen Ministerkonferenz (Thessaloniki, 11. bis 12. Dezember 1997) unterstrichen wurde;
im Bestreben zur Förderung der in den Empfehlungen, die vom Europarat seit der Annahme des Übereinkommens angenommen worden sind, festgelegten Grundsätze zur Ausarbeitung von Strategien für den Kampf gegen den Tabak-, Alkohol- und Drogenmissbrauch, gemeinsam mit den Meinungsmachern und den Medien, zum Recht auf Auszüge von wichtigen Ereignissen, bei denen Exklusivrechte für das Fernsehen in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang bestehen, sowie zur Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 bis 33

(Änderungsanweisungen)

Artikel 34

Dieses Protokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens aufgelegt. Vorbehalte sind nicht zulässig.

Artikel 35

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei des Übereinkommens ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat,
(2) Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Annehme vorgelegt wurde, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand zu erheben, ist den Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten, die innerhalb von drei Monaten nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein,
(3) Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.
(4) Eine Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie das Übereinkommen vorläufig anwendet.

Artikel 36

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft:
a)
jede Hinterlegung einer Annahmeurkunde: b)
jede Erklärung der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 35 Absatz 4;
c)
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 35 Absätze 1 bis 3;
d)
jede andere Handlung. Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Geschehen zu Straßburg am 9. September 1998, in englischer und französischer Sprache, und am 1. Oktober 1998 zur Annahme aufgelegt. Die beiden Fassungen sind gleichermaßen verbindlich und werden in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.
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