Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen Vom 27. August 1981
§ 1
                            (1) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt das Regierungspräsidium Freiburg wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Entscheidungen nach Artikel 19 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland ergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landessozialgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einfache Übergabe eines ausländischen Schriftstücks, das weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist, wird durch die Gemeinde bewirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 27. August 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Späth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mayer-Vorfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Engler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Herzog
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Palm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griesinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerstner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ruder