EAnpG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) Vom 14. Dezember 2004

Artikel 1 bis 17 (Änderungsanweisungen)

Artikel 18 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 15 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 19 (Änderungsanweisung)

Artikel 20 Neubekanntmachung

Das Innenministerium wird ermächtigt, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 21 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1 Übergangsvorschrift für vorläufige Personalausweise

Für die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises auf bis zum 31. Dezember 2005 verwendbaren Vordrucken, die dem Muster nach Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009, ber. 1987 S.1160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3276), in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, beträgt die Gebühr 5,11 Euro.

§ 1 Übergangsvorschrift für vorläufige Personalausweise

Für die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises auf bis zum 31. Dezember 2005 verwendbaren Vordrucken, die dem Muster nach Anlage 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009, ber. 1987 S.1160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3276), in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, beträgt die Gebühr 5,11 Euro.

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten das e-Bürgerdienste-Gesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 536) und die Verordnung des Innenministeriums zur Erprobung der digitalen Signatur auf dem Gebiet des Meldewesens vom 10. Juli 2001 (GBl. S. 465) außer Kraft.
(2) Artikel 19 und § 1 dieses Artikels treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 14. Dezember 2004

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel

Pfister

Müller

Rech

Dr. Schavan

Prof. Dr. Frankenberg

Prof. Dr. Goll

Stratthaus

Stächele

Gönner

Mappus

Köberle

Dr. Mehrländer

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten das e-Bürgerdienste-Gesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 536) und die Verordnung des Innenministeriums zur Erprobung der digitalen Signatur auf dem Gebiet des Meldewesens vom 10. Juli 2001 (GBl. S. 465) außer Kraft.
(2) Artikel 19 und § 1 dieses Artikels treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 14. Dezember 2004

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel

Pfister

Müller

Rech

Dr. Schavan

Prof. Dr. Frankenberg

Prof. Dr. Goll

Stratthaus

Stächele

Gönner

Mappus

Köberle

Dr. Mehrländer

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