EinheitlDVVerfVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Anwendung einheitlicher Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung bei Durchführung von Förder- und Ausgleichsmaßnahmen (EinheitlDVVerfVO) Vom 11. November 2004

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Zur Gewährleistung eines den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Verwaltungsvollzugs sind bei Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert werden, landesweit einheitliche Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen. Das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) bestimmt die zur Anwendung freigegebenen Verfahren in einer Verwaltungsvorschrift.
(2) Auf Fördermaßnahmen, die aus anderen Fonds der Europäischen Union finanziert werden und deren Finanzkontrolle unterliegen, finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
(3) Werden in sachlichem und verfahrenstechnischem Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 auf Bundes- oder Landesrecht beruhende Förder- und Ausgleichsmaßnahmen abgewickelt, erstreckt sich der Einsatz von Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung auch auf diese Maßnahmen. Ein Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn auf Bundes- oder Landesrecht beruhende Förder- und Ausgleichsmaßnahmen unter Verwendung gemeinsamer Basisdaten zusammen mit einer oder mehreren Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 beantragt werden.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Die nach § 1 anzuwendenden einheitlichen Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung sollen dazu beitragen, Fehler und daraus resultierende Anlastungsrisiken bei der Abwicklung der in § 1 genannten Fördermaßnahmen zu vermeiden. Sie sind dazu bestimmt,
1.
die Übereinstimmung des Verwaltungshandelns mit den Gemeinschaftsvorschriften zu sichern und zu dokumentieren,
2.
die Verfahrensabläufe zu standardisieren und deren Effizienz zu erhöhen und
3.
die Einhaltung von Fristen zu überwachen.
(2) Die Verfahren dienen der Antragsbearbeitung, Bewilligung, Zahlungsanordnung und Buchführung. Zusätzlich unterstützen sie die Dokumentation der vorgeschriebenen Kontrollen und ihrer Ergebnisse, die Erstellung von Risikoanalysen und zentrale statistische Auswertungen der Antragsverfahren.

§ 3 Anwendung einheitlicher Verfahren der Datenverarbeitung

(1) Soweit den höheren und unteren Verwaltungsbehörden (zuständige Verwaltungsbehörden) die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 übertragen ist, wenden sie ausschließlich die in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Satz 3 für die jeweiligen Maßnahmen bestimmten Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung nach den Vorgaben des Ministeriums an.
(2) Die zuständigen Verwaltungsbehörden tragen die Verantwortung für die Datensicherheit -und den Datenschutz auf der Grundlage einer unter der Federführung des Ministeriums erarbeiteten Konzeption.
(3) Das Ministerium stellt den zuständigen Verwaltungsbehörden die zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des § 1 erforderlichen Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung (einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht). Der Betrieb der Verfahren erfolgt zentral durch das Land oder eine von ihm beauftragte Stelle. Das Land behält sich das ausschließliche Recht zur Weiterentwicklung der Verfahren vor. Ihm obliegt die Wartung und Pflege der Verfahren sowie die Bereitstellung eines Benutzerservices und die Schulung der Anwender und Anwendungsbetreuer. Bei der Entwicklung der Fachverfahren und bei der Nutzung der für die Verfahren vorgesehenen IuK-Infrastruktur werden, sofern nicht verbindliche Vorgaben der Europäischen Union entgegenstehen, die gemeinsamen Absprachen im IuK-Bereich zwischen Landesverwaltung und Kommunalverwaltungen in Baden-Württemberg und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet.
(4) Die zuständigen Verwaltungsbehörden schaffen die systematischen Voraussetzungen zur funktionsgerechten Anwendung der im Anhang festgelegten Verfahren. Sie tragen die dafür anfallenden Kosten aus ihren Haushalten.
(5) Die zuständigen Verwaltungsbehörden stellen auf Anforderung des Ministeriums oder einer von ihm beauftragten Stelle die mit der Durchführung der Maßnahmen nach § 1 betrauten Bediensteten zur Schulung und Unterweisung in der Anwendung der fachspezifischen Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung ab.

§ 4 Zusammenarbeit

Fragen der einheitlichen Anwendung der Verfahren sowie der Festlegung dabei zu beachtender IuK-Standards werden in der Regel in einem aus Vertretern des Ministeriums, der zuständigen Verwaltungsbehörden sowie der kommunalen Landesverbände zusammengesetzten Arbeitskreis abgestimmt, dessen Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsordnung das Ministerium näher regelt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Stuttgart, den 11. November 2004

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