Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise Vom 5. Juli 1999
§ 1
                            Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 89 d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547) ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 5. Juli 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Repnik