EglZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums, des Sozialministeriums und des Justizministeriums über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung - EglZuVO) Vom 8. Januar 1996

§ 1 Erstaufnahme, Zuteilung und Datenübermittlung

Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist jeweils auch in den übrigen Regierungsbezirken zuständig für die Abnahme der Personen vom Bund und ihre Erstaufnahme, Zuteilung und Weiterleitung an die unteren Eingliederungsbehörden nach § 7
Abs. 1 EglG und die Übermittlung von Daten nach § 12
Abs. 2 und 3 EglG.

§ 1a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Häftlingshilfegesetz

Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist als höhere Eingliederungsbehörde auch in den anderen Regierungsbezirken für die Fachaufsicht bei der Durchführung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und des Häftlingshilfegesetzes (HHG) nach § 1
Nummer 2 EglG zuständig, soweit es die Bescheinigungen nach § 10
Absatz 4 HHG und die sozialen Ausgleichsleistungen nach §§ 17, 17 a und 19
StrRehaG betrifft.

§ 2 Vertriebenenrecht

(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist, auch in den anderen Regierungsbezirken, für die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) im Sinne von § 1
Nr. 2 EglG mit Ausnahme der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9
Abs. 3 BVFG zuständig.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 3 EglG ist zuständige untere Eingliederungsbehörde für die Aufgaben nach § 1
Nr. 2 EglG, soweit nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe nach Absatz 1 zuständig ist,
a)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Heilbronn auch für das Gebiet des Landkreises Heilbronn,
b)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Karlsruhe auch für das Gebiet des Landkreises Karlsruhe,
c)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Pforzheim auch für das Gebiet des Enzkreises und des Landkreises Calw und
d)
das Landratsamt Alb-Donau-Kreis auch für das Gebiet des Stadtkreises Ulm.

§ 3 Garantiefonds

Die oberste Eingliederungsbehörde ist zuständig für die Niederschlagung von Rückforderungsansprüchen nach dem Garantiefonds Schul- und Berufsbildungsbereich, die den Betrag von 1 500 DM übersteigen.

§ 4 Erstattungsbehörde

Die Landratsämter sind zuständige Stellen für die Abrechnungen mit den Krankenkassen nach § 11 Abs. 6
des Bundesvertriebenengesetzes.

§ 5 Ausgleichsverwaltung

(1) Die Außenstelle des Landesausgleichsamts für das ganze Land wird bei der Stadt Pforzheim als Dienststelle des Landes eingerichtet. Sie hat folgende Aufgaben:
1.
Abwicklung der Aufbaudarlehen und Heimförderungsdarlehen nach §§ 254 und 302
des Lastenausgleichsgesetzes, 2.
Ausschließungen nach § 360 des Lastenausgleichsgesetzes,
3.
Erstattung der Verwaltungsausgaben aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze an die Stadt- und Landkreise,
4.
Wahrnehmung der dem Landesausgleichsamt zustehenden haushaltsrechtlichen Befugnisse zur Stundung, Niederschlagung, zum Erlass von Ansprüchen des Bundes, zu Vertragsänderungen und zum Abschluss von Vergleichen zum Nachteil des Bundes,
5.
Beantwortung von Anfragen an die Heimatauskunftstelle Sowjetunion bis zu deren Auflösung durch Bundesvorschrift,
6.
Fachaufsicht über die Ausgleichsämter, 7.
Stellungnahmen zu Petitionen und sonstigen Eingaben,
8.
Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben und Regelungen des Bundes sowie sonstige Anfragen,
9.
Dienstbesprechungen auf Bundes- und Landesebene,
10.
sonstige Aufgaben nach Zuweisung durch das Landesausgleichsamt im Einzelfall.
(2) Die Beschwerdestelle für Lastenausgleich für das ganze Land ist bei der Stadt Pforzheim als Dienststelle des Landes eingerichtet.
(3) Ausgleichsämter sind eingerichtet a)
bei der Stadt Pforzheim für den Bereich der Stadt Pforzheim und der Landkreise Calw, Freudenstadt und Enzkreis,
b)
beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis für den Bereich der Landkreise Bodenseekreis, Rottweil und Schwarzwald-Baar-Kreis.
Diese Ausgleichsämter sind auch zuständig, soweit sie von anderen, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgelösten Ausgleichsämtern durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Aufgaben übernommen haben und die Vereinbarungen öffentlich bekannt gemacht worden sind. Im Übrigen ist das bei der Stadt Pforzheim eingerichtete Ausgleichsamt zuständig.

§ 5a Übergangsbestimmung

Soweit im Zeitpunkt des Übergangs der Fachaufsicht auf das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 1a bei den Regierungspräsidien Stuttgart, Freiburg und Tübingen Widerspruchsverfahren anhängig sind, bleiben diese Regierungspräsidien bis zum Verfahrensabschluss zuständig.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Justizministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung - EglZuVO) vom 4. Dezember 1989 (GBl. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1995 (GBl. S. 297), und
2.
die Verordnung der Landesregierung über die Organisation der Lastenausgleichsverwaltung in der Fassung vom 29. Juni 1982 (GBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1991 (GBl. S. 149).
Stuttgart, den 8. Januar 1996
Innenministerium
Birzele
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Solinger
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