EigelNeubG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Neubildung der Gemeinde Eigeltingen Vom 23. November 1976

§ 1 Neubildung

Aus den Gemeinden Eigeltingen, Heudorf im Hegau und Rorgenwies des Landkreises Konstanz wird die neue Gemeinde Eigeltingen gebildet.

§ 2 [1] Anzuwendende Vorschriften

Auf die Neubildung finden § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 5 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 4
des Allgemeinen Gemeindereformgesetzes vom 9. Juli 1974 (Ges. Bl. S. 237) mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Für den Abschluß der Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gemeindereformgesetzes sind zuständig:
a)
für die Gemeinde Eigeltingen der am 20. April 1975 gewählte Gemeinderat ohne die dabei im Wege der unechten Teilortswahl gewählten Vertreter von Heudorf im Hegau und Rorgenwies sowie der von diesem Gemeinderat bestellte Amtsverweser,
b)
für die Gemeinden Heudorf im Hegau und Rorgenwies die Ortschaftsräte und Ortsvorsteher der dort gebildeten Ortschaften.
2.
An die Stelle des in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Gemeindereformgesetzes genannten Zeitpunkts tritt der 1. Januar 1977.

Fußnoten

[1]
§ 2 in Kraft mit Wirkung vom 15. Dezember 1976

§ 3 Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters

(1) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister der neuen Gemeinde Eigeltingen sind innerhalb von vier Monaten nach der Neubildung zu wählen.
(2) Die Amtszeit der nach Absatz 1 gewählten Gemeinderäte endet mit Ablauf des Monats, in dem die nächste regelmäßige Wahl der Gemeinderäte stattfindet.

§ 4 Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltungsorgane der neuen Gemeinde

(1) Für die neue Gemeinde Eigeltingen nimmt der in § 2 Nr. 1 Buchstabe a) genannte Gemeinderat einschließlich der Vertreter von Heudorf im Hegau und Rorgenwies als vorläufiger Gemeinderat bis zum Zusammentreten des nach § 3 Abs. 1 gewählten Gemeinderats die Aufgaben des Gemeinderats wahr, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann.
(2) Der vorläufige Gemeinderat bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1
der Gemeindeordnung. Die Aufgaben des Vorsitzenden nimmt bis zur Bestellung der Stellvertreter das an Lebensjahren älteste Mitglied des vorläufigen Gemeinderats wahr.
(3) Der vorläufige Gemeinderat bestellt nach § 48 Abs. 2
der Gemeindeordnung unverzüglich einen Amtsverweser.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft mit Ausnahme von § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4
des Allgemeinen Gemeindereformgesetzes, die am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 23. November 1976

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Bender
Weiser
Dr. Hahn
Gleichauf
Griesinger
Schiess
Dr. Eberle
Adorno
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