Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst - APrO Eich) Vom 13. April 2016
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Laufbahnbefähigung
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen
§ 4 Rechtsstellung der Anwärterinnen und Anwärter
§ 5 Urlaub
§ 6 Zeugnis
§ 7 Laufbahnprüfung
ABSCHNITT 2 Mittlerer eichtechnischer Dienst
§ 8 Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Dienstbezeichnung
§ 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
| 1. Abschnitt | 
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| Einführung in die nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen, in die Grundzüge des Mess- und Eichwesens, in die Aufgaben und den Aufbau der Eichverwaltung | 1 Monat; | 
| 2. Abschnitt | 
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| Einführung in die Grundzüge des öffentlichen Rechts, das Verwaltungsrecht, das öffentliche Dienstrecht, das Ordnungsrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie das Haushalts- und Rechnungswesen | 1 Monat; | 
| 3. Abschnitt | 
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| Behandlung von Messgeräten und Normalgeräten nach den eichrechtlichen Vorschriften und Vertiefung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Messtechnik sowie Unterrichtung im Eichrecht | 7 - 8 Monate; | 
| 4. Abschnitt | 
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| Dienst bei der Rundreise zur gebietsmäßigen Durchführung von Eichungen | 1 - 2 Monate; | 
| 5. Abschnitt | 
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| Metrologische Überwachung sowie Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen | 1 Monat; | 
| 6. Abschnitt | 
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| Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München mit anschließender Laufbahnprüfung | 3 Monate. |