VO BzG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (VO BzG BW) Vom 15. Dezember 2015

§ 1 Anspruch auf Bildungszeit

Für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten besteht ein Anspruch auf Bildungszeit.

§ 2 Ehrenamtliche Tätigkeiten

(1) Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind in der Regel freiwillige, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten, die nicht hauptberuflich oder zur Einkommenserzielung ausgeübt werden. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten müssen
1.
im Dienste oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat belegen ist, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
2.
im Dienste oder im Auftrag einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54
der Abgabenordnung) erfolgen oder 3.
in sonstigen Organisationen, Initiativen und Projekten erfolgen, die in ihrer Organisation auf Regelmäßigkeit und Konstanz ausgelegt sind. Sie müssen öffentlich zugänglich sein und gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen.
(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sind ferner die nebenberufliche Tätigkeit im öffentlichen, insbesondere kommunalen Ehrenamt, als ehrenamtliche Richterin oder Richter, als ehrenamtlicher Vormund, Gegenvormund, Pfleger im Sinne von §§ 1909 bis 1921
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie als Betreuer im Sinne von § 1896
Absatz 1 BGB.

§ 3 Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten

Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, für die Bildungszeit in Anspruch genommen werden kann, sind:
1.
der Sport, 2.
die Amateurmusik, das Amateurtheater und die Laienkunst,
3.
die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen (bis zum 27. Lebensjahr),
4.
die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen,
5.
die Mitgestaltung des Sozialraums, 6.
der Tier-, der Natur- und der Umweltschutz, 7.
die Heimatpflege und die allgemeine Weiterbildung,
8.
der Bereich öffentlicher und kirchlicher Ehrenämter,
9.
das Vereinsmanagement.

§ 4 Arten der ehrenamtlichen Tätigkeiten

(1) Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beschränkt sich auf Aufgaben der Anleitung, der Organisation und der Lehre.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich um die Qualifizierung für die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen oder um die Qualifizierung für öffentliche Ehrenämter handelt.

§ 5 Anerkennung von Trägerinnen und Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten können nur bei Trägerinnen oder Trägern durchgeführt werden, die hierfür anerkannt sind.
(2) Als anerkannt gelten die nach § 9 BzG BW anerkannten Bildungseinrichtungen.
(3) Daneben besteht die Möglichkeit einer gesonderten Anerkennung von Trägerinnen oder Trägern von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich. Dazu müssen die Trägerin oder der Träger die in § 9
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 BzG BW genannten Voraussetzungen erfüllen. Außerdem muss die Qualität der Bildungsarbeit gewährleistet sein. Dies setzt die Einhaltung folgender Mindeststandards voraus:
1.
der Einsatz qualifizierten Personals sowohl im Leitungsbereich als auch im fachspezifischen Bereich der Trägerin oder des Trägers,
2.
eine angemessene räumliche und sachliche Ausstattung zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,
3.
eine transparente Darstellung des Bildungsangebotes der Trägerin oder des Trägers, einschließlich einer Darstellung der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung einzelner, exemplarischer Qualifizierungsmaßnahmen,.
4.
die Erteilung aussagekräftiger Teilnahmenachweise oder entsprechender Abschlusszertifikate.

§ 6 Verfahren der gesonderten Anerkennung

(1) Anträge auf gesonderte Anerkennung als Trägerin oder als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten sollen bis zum 31. August eines Jahres gestellt werden. Dabei sind die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 nachzuweisen.
(2) Über Anträge gemäß Absatz 1 entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und dem für den jeweiligen ehrenamtlichen Bereich fachlich zuständigen Ministerium.
(3) Die Anerkennung wird für drei Jahre erteilt und kann um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.
(4) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die anerkannte Trägerin oder der anerkannte Träger Veranstaltungen als Bildungsmaßnahmen im Sinne des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg durchführt, die nicht den Voraussetzungen des § 6
Absatz 1 BzG BW entsprechen oder Veranstaltungen nach § 6
Absatz 2 BzG BW darstellen.
(5) Das Regierungspräsidium Karlsruhe veröffentlicht eine eigenständige Liste mit den Trägerinnen oder Trägern, die ein gesondertes Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
STUTTGART, den 15. Dezember 2015

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ÖNEY

DR. SPLETT

 

ERLER

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