EGovG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg (E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW) Vom 17. Dezember 2015

Abschnitt 1 Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Die ausschließlich für die Behörden des Landes geltenden Regelungen finden keine Anwendung
1.
auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,
2.
auf Beliehene, 3.
auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH, die Popakademie Baden-Württemberg GmbH, die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH, die Württembergischen Staatstheater Stuttgart, das Badische Staatstheater Karlsruhe, die Württembergische Landesbibliothek, die Badische Landesbibliothek und die Landesmuseen.
Gleiches gilt für die Träger der Regionalplanung als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesplanungsgesetz.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, der öffentlichen Schulen, der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, der Krankenhäuser und Universitätsklinika, des Südwestrundfunks und der Steuerverwaltung.
(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, unbeschadet des § 6 Absatz 4, dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Gesetze des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(6) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 nicht für
1.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
2.
die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
(7) § 4 a gilt abweichend von Absatz 1 bis 6 für alle öffentlichen Aufträge sowie Aufträge und Konzessionen mit Auftraggebern im Sinne von § 98
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), für die nach § 159 Absatz 2 und 3
GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständig ist oder die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5
GWB in Vergabeverfahren tätig werden.

Abschnitt 2 Elektronisches Verwaltungshandeln

§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen.
(2) Mindestens ein Zugang nach Absatz 1 muss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt sein. Die Behörde nutzt diesen gesicherten Zugang grundsätzlich bei der Kommunikation in Verwaltungsverfahren. Die Behörde weist auf ihrer Webseite auf den Zugang nach Satz 2 hin.
(3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden.
(4) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.4

Fußnoten

4
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 gilt folgende Regelung:
”Artikel 1 § 2 Absatz 4 tritt sechs Monate nach Aufnahme des Betriebes des zentralen Dienstes nach Artikel 1 § 15 Absatz 4 Nummer 1 in Kraft. Das Innenministerium gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 und 3 im Gesetzblatt bekannt.”]

§ 3 Elektronische Informationen und Verfahren

(1) Die Behörden stellen über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten bereit und stellen sicher, dass diese Informationen dem neuesten Stand entsprechen.
(2) Die Behörden des Landes stellen über Absatz 1 hinaus Informationen in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen, die zuständige Stelle und ihre Erreichbarkeit sowie die damit verbundenen Formulare in elektronischer Form über öffentlich zugängliche Netze bereit und halten sie laufend aktuell. Die obersten Landesbehörden stellen sicher, dass die entsprechenden Informationen auch für Verfahren in ihrem jeweiligen fachlichen Wirkungskreis über öffentlich zugängliche Netze bereitstehen, für deren Vollzug die Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig sind. Die Behörden des Landes bieten ihre Leistungen und die dazu erforderlichen Verfahren auch in elektronischer Form an, es sei denn, dies ist unwirtschaftlich oder unzweckmäßig.

§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten

Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen. Die Behörden des Landes bieten für Verfahren nach Satz 1 geeignete elektronische Zahlungsmöglichkeiten an.

§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung

(1) [1]  Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Auftraggebern nach § 98
GWB ausgestellt wurden und 1.
für die nach § 159 Absatz 2 und 3 GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständige Vergabekammer ist oder
2.
die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5
GWB vergeben wurden,
sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt auch, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106
GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2) [2]  Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Gemeinden oder die Gemeindeverbände oder für die Auftraggeber, die in entsprechender Anwendung von §§ 99 bis 101
GWB den Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzuordnen sind.
(3) [3]  Auftraggeber nach Absatz 1 sind subzentrale öffentliche Auftraggeber nach Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) [4]  Eine Rechnung ist elektronisch, wenn 1.
sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
1.
die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
2.
die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere an die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
3.
die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
4.
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.

Fußnoten

[1]
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 18. April 2020

§ 5 Nachweise

Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für ihre Ermittlung des Sachverhalts zulässt.

§ 6 Elektronische Aktenführung

(1) Die Behörden des Landes führen ihre Akten elektronisch. Die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach Satz 1 gilt für die Behörden des Landes, die mit dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren E-Akte BW ausgestattet werden, ab Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, an dem das Innenministerium auf der Grundlage eines vom Ministerrat verabschiedeten Zeitplans und im Benehmen mit der betreffenden obersten Landes-behörde der jeweiligen Behörde das IT-Verfahren E-Akte BW bereitstellt. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. Wenn nicht das zentral für die Landesverwaltung angebotene IT-Verfahren E-Akte BW benutzt wird, kann die Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung aus Satz 1 nur im Einvernehmen mit dem Landesarchiv und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie erfolgen.1)
(2) Die übrigen Behörden können ihre Akten nach den Vorschriften dieses Gesetzes elektronisch führen.
(3) Wird eine Akte elektronisch geführt, sind durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik die dauerhafte Lesbarkeit, die Konvertierbarkeit in ein anderes Dateiformat, die Integrität und Authentizität, die kurzfristige Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der Akte und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sicherzustellen. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(4) Führt eine Behörde oder ein Gericht die Akten elektronisch, kann die Behörde oder das Gericht die Akten elektronisch an andere Behörden oder Gerichte weitergeben, sofern für die Weitergabe eine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Die abgebende Behörde oder das abgebende Gericht hat die weitere Verwendbarkeit der elektronischen Akte bei der aufnehmenden Behörde oder beim aufnehmenden Gericht durch die Nutzung eines geeigneten Dateiformats sicherzustellen. § 3
Landesarchivgesetz bleibt unberührt.2)

Fußnoten

1)
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2015, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 912, 913) gilt folgende Regelung:
”Artikel 1 § 6 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2021 können die Behörden des Landes ihre Akten im Einvernehmen mit dem Landesarchiv und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie elektronisch führen.”]

§ 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals und elektronischer Dokumente

(1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Dokumenten in Papierform oder anderer körperlicher Form deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte speichern. Werden Dokumente in Papierform oder anderer körperlicher Form in elektronische Dokumente übertragen, ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Dokumenten in Papierform oder in anderer körperlicher Form bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Dokumente in Papierform oder anderer körperlicher Form in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(2) Dokumente in Papierform oder anderer körperlicher Form sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente nach Absatz 1 vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. Das Nähere ist durch die Leitung der Behörde zu regeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für elektronische Dokumente, die zur Sicherung ihrer Nutzung in neue Formate umgewandelt werden.

§ 8 Akteneinsicht

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2.
elektronische Dokumente übermitteln oder 3.
den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand

(1) Behörden des Landes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Verwaltungsabläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.
(2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

§ 10 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung

(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse zu erwarten ist, sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen für kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu Geldleistungen für die Nutzung der Daten getroffen werden.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.
(4) Absatz 2 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbesondere Rechte der Gemeinden und Gemeindeverbände, entgegenstehen.
(5) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 31. Dezember 2017 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.

§ 11 Elektronische Formulare

Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

§ 12 Georeferenzierung

(1) Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit Bezug zu Grundstücken in Baden-Württemberg enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine landesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinaten) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu dem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf das sich die Angaben beziehen.
(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

§ 13 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann zusätzlich oder ausschließlich elektronisch erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, bei Publikationen durch Gemeinden oder Gemeindeverbände ergänzend durch Satzung, eine zusätzliche oder ausschließliche elektronische Publikation zugelassen ist. Artikel 63
Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg bleibt unberührt.
(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. § 1
der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung und § 1
der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung bleiben unberührt.1)
(3) In einer über öffentlich zugängliche Netze verbreiteten elektronischen Fassung der Publikation sind personenbezogene Daten unkenntlich zu machen, wenn der Zweck ihrer Veröffentlichung erledigt ist und eine fortdauernde Veröffentlichung das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen beeinträchtigen würde. Änderungen nach Satz 1 müssen als solche kenntlich gemacht werden und den Zeitpunkt der Änderung erkennen lassen.

Fußnoten

1)
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 gilt folgende Regelung:
”Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.”]

§ 14 Barrierefreiheit

(1) Für die elektronische Kommunikation und die Verwendung elektronischer Dokumente gilt § 9
des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend.
(2) Für elektronische Verwaltungsabläufe und Verfahren zur elektronischen Aktenführung gilt § 10
des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend.
(3) Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 15 E-Government-Infrastruktur und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Servicekonten

(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich gegenseitig E-Government-Dienste zur Nutzung überlassen. Die Ministerien können im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung abschließen.
(2) Die Behörden des Landes erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 Absatz 1 und 2 über das Dienstleistungsportal des Landes und nutzen die damit verbundenen zentralen Dienste.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal des Landes. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Dienstleistungsportal und die damit verbundenen zentralen Dienste für die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 sowie für deren elektronische Informationen und Verfahren im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 zur Nutzung bereit.
(4) Das Dienstleistungsportal hat die Aufgabe, zentrale Dienste zu erbringen
1.
für den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, 2.
für einen Zugang nach § 2 Absatz 2, 3.
für die Verarbeitung von Stamm- und Verfahrensdaten, die mit Einwilligung der betroffenen Person in unterschiedlichen E-Government-Verfahren verwendet werden,
4.
für die Entgegennahme, Verwaltung und Dokumentation von Einwilligungen nach dem Landesdatenschutzgesetz,
5.
für den sicheren Übermittlungsweg zwischen a)
den elektronischen Postfächern der beim Dienstleistungsportal und seinen zentralen Diensten registrierten natürlichen und juristischen Personen,
b)
den elektronischen Postfächern der an das Dienstleistungsportal und seinen zentralen Diensten angeschlossenen Behörden und
c)
den auf sonstiger gesetzlicher Grundlage eingerichteten elektronischen Postfächern von Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen sowie natürlichen und juristischen Personen,
6.
für die Entgegennahme, formale Prüfung und Weiterleitung an den Rechnungsempfänger von elektronischen Rechnungen nach § 4 a.
(5) Zur Nutzung der zentralen Dienste nach Absatz 4 Nummer 1 bis 7 können natürliche und juristische Personen (Nutzende) im Dienstleistungsportal Servicekonten einrichten. Der Nachweis der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos
kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung Nutzender sind zu berücksichtigen.
(6) Zur Feststellung der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
1.
bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad; bei Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes: die Dokumentenart, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen; bei Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes darüber hinaus die Abkürzung »D« für Bundesrepublik Deutschland. Bei späterer Nutzung des Servicekontos mit dem elektronischen Identitätsnachweis sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln,
2.
bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine natürliche Person für ein Unternehmen handelt, sind die in dem elektronischen Identitätsnachweis gespeicherten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der Anschrift zu verwenden.
(7) Zur Kommunikation mit Nutzenden dürfen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Mobilfunknummer, Telefaxnummer.
(8) Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Servicekonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie einen Zugang nach § 3 a Absatz 1 Satz 1
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder von Status- und Verfahrensinformationen zu Verwaltungsverfahren. Sie sind darüber bei der Einrichtung des Servicekontos ausdrücklich zu informieren.
(9) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Daten des elektronischen Identitätsnachweises erfolgen. Die Identitätsdaten werden bei einmaliger Abfrage der Identitätsdaten nach der Durchführung der elektronischen Identifizierung und Übermittlung an die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde nicht in einem Servicekonto gespeichert. Mit Einwilligung der oder des Nutzenden sind eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsverfahren zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung müssen Nutzende jederzeit die Möglichkeit haben, das Servicekonto, gespeicherte Daten oder gespeicherte Dokumente selbständig zu löschen.
(10) Die für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden können im Einzelfall mit Einwilligung der oder des Nutzenden die für deren oder dessen Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Servicekonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen. Dies gilt auch für entsprechende Behörden des Bundes und anderer Länder.
(11) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
1.
weitere zentrale Dienste des Dienstleistungsportals mit einer Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 und zur Nutzungsüberlassung nach Absatz 3 Satz 2 bestimmen. Sie kann Übergangsfristen für die Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 festlegen.
2.
die weitere Ausgestaltung des Dienstleistungsportals regeln. Sie kann insbesondere Regelungen treffen
a)
zu Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,
b)
zum Funktionsumfang und Inhalt des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste, insbesondere zu den durch den jeweiligen Dienst zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, und
c)
zur Nutzung des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste sowie zu deren Weiterentwicklung und der mit der Weiterentwicklung verbundenen Finanzierung.
(12) Die Vorschriften des Telemediengesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 16 Informationssicherheit

(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Sicherung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente und beachten dabei insbesondere § 3
des Landesdatenschutzgesetzes.
(2) Die Behörden des Landes erstellen ein verbindliches behördenspezifisches Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit. Dieses Sicherheitskonzept beruht auf einer behördenspezifischen Abwägung des Schutzbedarfs der Informationen und der technischen Infrastruktur sowie der Bedrohungslage. Dabei werden auch die Anforderungen an das Mindestsicherheitsniveau für eine sichere und ebenenübergreifende Kommunikation berücksichtigt. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Zuständigkeiten werden unter Nutzung der gängigen Methoden im Sicherheitskonzept beschrieben und durch die Behörde umgesetzt. Das Sicherheitskonzept wird regelmäßig auf seine Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung überprüft. Es wird nach der regelmäßigen Überprüfung und anlassbezogen fortgeschrieben.

§ 17 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

Vom IT-Planungsrat verbindlich beschlossene fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (GBl. 2010, S. 314, 315) sind nach Ablauf der jeweils im Beschluss des IT-Planungsrats festgelegten Frist durch die Behörden bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank.

Abschnitt 3 Organisation und Strukturen der Zusammenarbeit in der Informationstechnik

§ 18 Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für Informationstechnologie

(1) Die Landesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie.
(2) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie vertritt das Land im IT-Planungsrat.
(3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist dem Innenministerium zugeordnet.

§ 19 Aufgaben und Befugnisse der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie

(1) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie verantwortet die E-Government-Strategie und die IT-Strategie des Landes. Sie oder er wirkt an der Fachaufsicht über die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg mit. Die Vorschriften des Errichtungsgesetzes BITBW bleiben unberührt.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben setzt die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie geeignete Controllinginstrumente ein. Sie oder er ist bei zentralen und ressortbezogenen Planungen des E-Governments der Ministerien frühzeitig zu beteiligen. Die Planung der informationstechnischen Umsetzung von Vorhaben der Landesverwaltung erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. Das jeweils federführende Ministerium sorgt für die notwendige Beteiligung. Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist fortlaufend über den Stand dieser Vorhaben zu informieren.
(3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie wirkt bei den Aufwendungen für Informationstechnik an der Erstellung der Voranschläge der Einzelpläne für den Entwurf des Haushaltsplans mit.
(4) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie hat das Recht, von den Ministerien zu allen Bereichen des E-Governments und der Informationstechnik der Landesverwaltung und staatlicher Einrichtungen Informationen einzuholen.
(5) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist frühzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in sonstigen Angelegenheiten zu beteiligen, wenn diese Fragen des E-Governments und der Informationstechnik berühren.
(6) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie steuert und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Baden-Württemberg, mit den übrigen Ländern, dem Bund sowie mit Dritten in Angelegenheiten des E-Governments und der Informationstechnik von wesentlicher Bedeutung oder wenn mehr als ein Ministerium betroffen ist. Über Angelegenheiten, die nur ein Ministerium betreffen, informiert das jeweilige Ministerium die oder den Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie fortlaufend.

§ 20 IT-Rat Baden-Württemberg

(1) Es wird ein IT-Rat Baden-Württemberg eingerichtet.
(2) Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie.
(3) Weitere Mitglieder sind die Amtschefinnen und Amtschefs der Ministerien.
(4) Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Landesoberbehörden BITBW und Cybersicherheitsagentur. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen.
(5) Die Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, gegen einen Beschluss des IT-Rates Baden-Württemberg Einwendungen zu erheben. In diesem Fall trifft der Ministerrat die abschließende Entscheidung. Die Umsetzung des Beschlusses ist bis zur endgültigen Entscheidung durch den Ministerrat ausgesetzt. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen.
(6) Der Beschluss für das Einvernehmen nach § 24 Absatz 2 ist einstimmig zu fassen.
(7) Die Geschäftsführung des IT-Rates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.

§ 21 Aufgaben des IT-Rates Baden-Württemberg

Der IT-Rat Baden-Württemberg 1.
beschließt auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie die IT-Standards des Landes,
2.
beschließt Vorgaben für die Aufstellung und Abwicklung des Informationstechnischen Gesamtbudgets (IGB) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben,
3.
bereitet die E-Government-Strategie und die IT-Strategie des Landes vor,
4.
berät die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie bei der Abstimmung des ressortübergreifenden Einsatzes des E-Governments und der Informationstechnik insbesondere mit den Ministerien und den Fachbereichen oder Fachverwaltungen.

§ 22 Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg

(1) Die Beratungen des IT-Rates Baden-Württemberg bereitet der Arbeitskreis Informationstechnik (AK-IT) vor. Er begleitet die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg.
(2) Der Vorsitz und die Geschäftsführung des AK-IT obliegen dem Innenministerium.
(3) Die Ministerien entsenden je eine stimmberechtigte Vertretung in den AK-IT. Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Landtagsverwaltung, die Landesoberbehörden BITBW und Cybersicherheitsagentur, das Landeszentrum für Datenverarbeitung und die Komm.ONE. Der AK-IT kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen.

§ 23 IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg

(1) Das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken beim E-Government und bei der Informationstechnik zusammen. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, zusammenpassender und sicherer Verwaltungsprozesse zwischen Land und dem kommunalen Bereich (ebenenübergreifende Kooperation im Land). Dazu stimmen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die Komm.ONE ihre Einrichtungen und Anwendungen des E-Governments und der Informationstechnik miteinander ab.
(2) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist das Gremium für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik. Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie. Dem IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg gehören als weitere stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
eine Vertretung je Ministerium, 2.
je zwei Vertretungen der kommunalen Landesverbände,
3.
je eine Vertretung der Landesoberbehörden BITBW und Cybersicherheitsagentur sowie
4.
eine Vertretung der Komm.ONE.
Je eine Vertretung des Rechnungshofes, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Landeszentrums für Datenverarbeitung kann beratend an den Sitzungen teilnehmen. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen.
(3) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik in Baden-Württemberg von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere
1.
die im IT-Planungsrat zu behandelnden Themen, insbesondere Entscheidungen des IT-Planungsrats nach § 17 über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,
2.
die Weiterentwicklung der E-Government-Strategie des Landes,
3.
die vom Land und den von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegenseitig überlassenen oder gemeinsam genutzten E-Government-Infrastrukturen,
4.
landesspezifische IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der in Baden-Württemberg eingesetzten informationstechnischen Systeme, soweit der IT-Planungsrat hierzu keine Empfehlungen ausgesprochen hat, und
5.
elektronische Kommunikations- und Zahlungsverfahren.
Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann zu diesen Themen Empfehlungen aussprechen. Neue Einrichtungen und Anwendungen des Landes und der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Komm.ONE sollen erst eingesetzt werden, wenn der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg darüber nach Satz 2 Nummer 4 und 5 beraten hat.
(4) Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 gefasst. Die Beschlüsse müssen auch mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder für die kommunalen Landesverbände nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gefasst werden. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen.
(5) Die Geschäftsführung des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.

§ 24 Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die zur Durchführung der §§ 3, 6 bis 8 und 15 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium im Einvernehmen mit den Ministerien und der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie.
(2) Die Anforderungen an das behördenspezifische Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit nach § 16 Absatz 2 und die IT-Standards des Landes nach § 21 Nummer 1 erlässt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem IT-Rat Baden-Württemberg durch Verwaltungsvorschrift.
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