Verordnung der Landesregierung über die hilfeleistende Behörde nach dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Vom 23. September 1985
§ 1
                            Die Aufgaben der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt der Landesbeauftragte für den Datenschutz wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 23. September 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Späth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mayer-Vorfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Palm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Engler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schäfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eyrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerstner