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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung des Kultusministeriums über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden - Denkmalschutz-Reisekosten-Verordnung - Vom 12. Januar 1973

    § 1

    (aufgehoben)

    § 2

    (1) Beauftragte der Denkmalschutzbehörden erhalten auf Antrag eine Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes. Dabei ist die Reisekostenstufe B zugrunde zu legen; für Strecken, die mit einem privateigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden, wird als Auslagenersatz eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6
    Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes gewährt.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit einem Beauftragten dadurch keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen, daß er denkmalpflegerische Aufgaben in Verbindung mit einer dienstlichen Tätigkeit wahrnimmt.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Stuttgart, den 12. Januar 1973
    In Vertretung
    Dr. Steinle
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