Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung im Studiengang B.A. Schauspiel an der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Bachelor Schauspiel-Prüfungsverordnung) Vom 20. Januar 2020
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 1 Studiengang und Prüfungen
(1) Die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (ADK) bietet eine Ausbildung im Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Schauspiel für Bühne und audiovisuelle Medien an.
(2) Das Studium dauert im Studiengang B.A. Schauspiel in der Regel acht Semester.
(3) Das Studium ist in Module eingeteilt, die im Studienplan aufgeführt sind.
(4) Alle Module werden mit einer Prüfung nach § 9 abgeschlossen. Diese Prüfungen können benotet oder als »bestanden« beziehungsweise »nicht bestanden« deklariert werden.
(5) Im Studienplan ist für jedes Semester aufgeführt, wie viele Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) auf die einzelnen Module entfallen. Die zu erreichende durchschnittliche Punktezahl pro Semester beträgt 30 ECTS-Punkte. Einem ECTS-Punkt liegen ungefähr 30 Arbeitsstunden zu Grunde. Innerhalb des Studiengangs B.A. Schauspiel müssen insgesamt 240 ECTS-Punkte erbracht werden, dabei gilt:
1.
bis zum Ende des ersten Studienjahres sind 60 ECTS-Punkte,
2.
bis zum Ende des zweiten Studienjahres 120 ECTS-Punkte,
3.
bis zum Ende des dritten Studienjahres 180 ECTS-Punkte und
4.
bis zum Ende des vierten Studienjahres 240 ECTS-Punkte
zu erreichen. Das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl ist Voraussetzung, um die zu den Modulen des folgenden Semesters gehörenden Lehrveranstaltungen besuchen zu können. Wahlfächer können von der oder dem Studierenden aus dem hierfür zur Verfügung stehenden Lehrangebot frei gewählt werden.
(6) Der Studiengang bereitet auf den Beruf der Schauspielerin oder des Schauspielers auf der Bühne, in den audiovisuellen Medien und den performativen Künsten vor. Er konzentriert sich vor allem auf die in der Praxis geltenden Anforderungen.
§ 2 Zulassung
Die Zulassung zum Studiengang B.A. Schauspiel bestimmt sich nach den Regelungen der Zulassungsverordnung der Akademie für Darstellende Kunst.
§ 3 Bachelorprüfung
(1) Durch die Bachelorprüfung - bestehend aus zwei Teilen nach § 11 und § 13 Absatz 3 - soll festgestellt werden, ob die für die Berufsausübung notwendigen theoretischen, praktischen und künstlerischen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden und die Fähigkeit gegeben ist, künstlerische Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Sie dient dem Nachweis der künstlerischen Fähigkeiten, die für den jeweiligen Beruf erforderlich sind, und qualifiziert zugleich für die Aufnahme eines Masterstudiums.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die ADK den Abschluss »Bachelor of Arts (B.A.) Schauspiel«.
§ 4 Prüfungsfristen
(1) Die Bachelorprüfung für den Studiengang B.A. Schauspiel soll in der Zeit zwischen dem Anfang des fünften und dem Ende des achten Semesters abgelegt werden. Die schriftliche Bachelorarbeit darf sich sechs Monate über das Ende des achten Semesters hinaus erstrecken.
(2) Die Termine der Modulprüfungen und der Teile der Bachelorprüfung legt die Direktion fest. Die Termine sind für Modulprüfungen mindestens eine, für die Teile der Bachelorprüfung mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der Neubekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin mindestens eine Frist von einer Woche bei Modulprüfungen und drei Wochen bei den Teilen der Bachelorprüfung einzuhalten. Ungeachtet dessen haben die Studierenden die Pflicht, sich rechtzeitig über die jeweiligen Prüfungstermine zu informieren.
§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Bachelorprüfung zuständig. Er achtet auf die Einhaltung dieser Verordnung. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes und dieser Verordnung an die Studiengangsleitung weiter.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird eine Nachfolge für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitzende oder Vorsitzender und die Stellvertretung werden von der Direktion bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte, Projektleiterinnen oder Projektleiter sowie die Direktion und die Verwaltungsleitung sein. Darüber hinaus können Fachberaterinnen oder Fachberater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zu den Prüfungen Mitglieder als Beobachterinnen oder Beobachter zu entsenden.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben, auch teilweise, auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit. Soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Direktion zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommission
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Bachelorprüfung.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer werden aus dem Kreis der künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte und der Projektleiterinnen und Projektleiter bestellt. Projektbetreuerinnen oder Projektbetreuer können nur zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, wenn künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte oder Projektleiterinnen oder Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkraft oder einer Projektleiterin oder einem Projektleiter zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden.
(3) Modulprüfungen werden von der verantwortlichen Lehrkraft bewertet. Der Prüfungsausschuss kann eine Zweitkorrektorin oder einen Zweitkorrektor bestellen.
(4) Die Bachelorprüfung wird von einer Prüfungskommission bewertet, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Betreuende der Bachelorinszenierung gehören in der Regel nicht der Prüfungskommission an.
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben oder in anderen Studiengängen werden nach einer Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Gleichwertigkeit ist durch das Prüfungsamt festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der ADK entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
(2) Bei Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, kann die Gleichwertigkeit auch dann festgestellt werden, wenn sie in Umfang und Anforderungen, nicht aber im Inhalt denjenigen des entsprechenden Studiums an der ADK entsprechen.
(3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen durch das Prüfungsamt anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote gemäß § 14 Absatz 5 einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen nimmt das Prüfungsamt den Vermerk »bestanden« auf. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(4) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet werden. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als Praktikum anerkannt werden.
(5) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und Kompetenzen und Fähigkeiten nach Absatz 4 erfolgt auf Antrag durch das Prüfungsamt. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeugnisse, Scheine, Leistungspunktübersichten oder Bestätigungen vorzulegen.
§ 8 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Modulprüfung oder der Bachelorprüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Prüfung zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktion zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei einem zweiten Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Wird der Rücktritt genehmigt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.
(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung der Direktion, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Wurde eine Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der betroffenen Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).
(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder der oder den Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.
(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Direktion. Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 trifft die Prüferin oder der Prüfer. Ablehnende Entscheidungen sind der oder dem Betroffenen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
§ 9 Modulprüfungen
(1) Die Module werden durch Modulprüfungen abgeschlossen. Diese können mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten, Testate, Semesterarbeiten, Hausarbeiten oder Leistungsnachweise sein. Voraussetzung für die Teilnahme an einer Modulprüfung ist die Teilnahme an den zum entsprechenden Modul gehörenden Lehrveranstaltungen.
(2) Leistungsnachweise sind Bestätigungen der Lehrbeauftragten über eine erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Lehrveranstaltungen.
(3) Mündliche Prüfungen bestehen aus einem Einzelgespräch von mindestens 15 Minuten zu relevanten Fragen und zur Methodenkompetenz des geprüften Faches. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen, von denen mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer den zu prüfenden Fachbereich vertritt und die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer eine Niederschrift anfertigt.
(4) Testate sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbständig in begrenzter Zeit ohne Hilfsmittel die im betreffenden Fach vermittelten Inhalte abrufbar sind. Für ein Testat ist ein Bearbeitungszeitraum zwischen 15 und 45 Minuten vorzusehen. Testate werden von der oder dem Lehrbeauftragten der Lehrveranstaltung bewertet.
(5) Klausurarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine Aufgabe mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeitet werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausurarbeit ist ein Bearbeitungszeitraum zwischen 45 Minuten und 180 Minuten vorzusehen. Klausurarbeiten werden von der oder dem Lehrbeauftragten der Lehrveranstaltung bewertet.
(6) Hausarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbständig in begrenzter Zeit unter Zuhilfenahme angemessener Hilfsmittel ein Thema eigenständig erarbeitet werden kann. Für Hausarbeiten ist abhängig vom geforderten Umfang ein Bearbeitungszeitraum von nicht unter drei Wochen vorzusehen. Hausarbeiten werden von der oder dem Lehrbeauftragten der Lehrveranstaltung bewertet.
(7) Semesterarbeiten sind praktische, gestalterische und schriftliche Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten Zeitraum von den Studierenden mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Bei der Bewertung sind alle von den Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung mit zu berücksichtigen. Als Semesterarbeiten gelten insbesondere die künstlerischen Arbeiten wie Szenenstudien in der Gruppe oder solistisch, Teilnahme an Inszenierungen der Regiestudierenden oder Rollen an Theatern beziehungsweise in Filmen, Performances oder Multimediaprojekten sowie Konzepte und Textentwürfe für Inszenierungen, Performances, Installationen oder Filme. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet, die oder der den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. Semesterarbeiten können arbeitsteilig in Gruppen erfolgen, wenn die als Prüfungsleistung zu bewertenden Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, unterscheidbar und bewertbar sind. Sozialkompetenzen, insbesondere Teamfähigkeit, Engagement und Motivation können in die Bewertung mit einfließen.
(8) Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 7 können benotet werden.
§ 10 Praktikum, Auslandssemester, Urlaubssemester
(1) Nach den Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters können die Studierenden ein beziehungsweise zwei bis zu zwölfwöchige Praktika absolvieren. Die Praktika bedürfen der Zustimmung der zuständigen Studiengangsleitung vor Praktikumsbeginn.
(2) Das Praktikum kann in allen Bereichen der Darstellenden Künste, insbesondere bei Theatern, Filmproduktionen, Festivals oder Workshops realisiert werden. Die Studierenden bemühen sich selbst um einen Praktikumsplatz. Die ADK unterstützt sie hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
(3) Das Praktikum wird als Semesterarbeit bewertet, insofern der oder dem Studierenden ein ihrer oder seiner Studienrichtung entsprechender Aufgabenbereich innerhalb des Praktikums zugewiesen wurde.
(4) Jedes Praktikum ist durch einen schriftlichen Praktikumsbericht zu dokumentieren, der der zuständigen Studiengangsleitung bis zum Ende des laufenden Semesters vorzulegen ist.
(5) Ein Auslandsstudium umfasst 30 ECTS-Punkte und dauert in der Regel ein Semester. Es kann nach den Lehrveranstaltungen des vierten Semesters angetreten werden und ist ein Jahr vorher schriftlich zu beantragen. Im Auslandsstudium sollen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 140 Stunden besucht werden. Vor Antritt des Auslandsstudiums ist eine Lernzielvereinbarung (Learning Agreement) abzufassen, die von der Studiengangsleitung der ADK und der gleichgestellten Person der gastgebenden Bildungseinrichtung unterzeichnet wird. Nach der Rückkehr aus dem Auslandsstudium sind die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der Studiengangsleitung vorzulegen, die den Erwerb der ECTS-Punkte sowie die erzielten Noten bestätigt.
(6) Ein Urlaubssemester kann nach den Lehrveranstaltungen des zweiten Semesters angetreten werden. Für ein Urlaubssemester sind keine Studiengebühren zu entrichten. Es sind maximal zwei aufeinander folgende Urlaubssemester möglich. Die Entscheidung über ein Urlaubssemester trifft die Direktion.
ABSCHNITT 2 Bachelorprüfung
§ 11 Umfang der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung besteht aus einer schriftlichen Bachelorarbeit nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 sowie der Teilnahme an einer praktischen Bachelorinszenierung nach § 13 Absatz 3 Nummer 2.
§ 12 Zulassung zur Bachelorprüfung
(1) Zur Bachelorprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
das vierte Semester erfolgreich absolviert hat,
2.
die erforderlichen ECTS-Punkte nach § 1 Absatz 5 erreicht und
3.
die Modulabschlüsse nach § 13 Absatz 2 bestanden hat.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. Hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der ADK vorliegen.
(3) Nicht zugelassen wird, wer
1.
die Nachweise nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,
2.
zwei Semester nach Ablauf der Frist zur Ablegung der Bachelorprüfung diese aus einem von der oder dem Studierenden zu vertretenden Grund nicht abgelegt hat oder
3.
sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(4) Aufgrund der vorliegenden Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung. Begründung und Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung gehen schriftlich an die Studierende oder den Studierenden.
§ 13 Ziele, Umfang und Art der Bachelorprüfung
(1) Durch die Bachelorprüfung soll nachgewiesen werden, dass die inhaltlichen, handwerklichen und künstlerischen Grundlagen erworben wurden, die erforderlich sind, um ein sich anschließendes weiteres Studium (M.A.) mit Erfolg zu betreiben. Alternativ bildet der Bachelor of Arts zugleich den ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind die bestandenen Modulabschlüsse in den Modulen
1.
Theorie und Geschichte des Theaters,
2.
Schauspieltraining,
3.
Filmschauspieltraining,
4.
Körpertraining und
5.
Sprech- und Musiktraining.
Die genauen ECTS-Punkte je Modul ergeben sich aus dem Studienplan.
(3) Die Bachelorprüfung beinhaltet für den Studiengang B.A. Schauspiel
1.
eine schriftliche Bachelorarbeit: Analyse und Darstellung einer Figur anhand eines Szenenstudiums, einer Inszenierung, einer performativen Arbeit oder eines Films (12 ECTS-Punkte) sowie
2.
eine praktische Bachelorinszenierung: Beteiligung am Jahrgangsprojekt des betreffenden Jahrgangs (15 ECTS-Punkte).
(4) Die schriftliche Bachelorarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 6 zu bewerten. Bei Bachelorarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten die Qualifikation in dem Berufsbereich bewertet, in dem sie oder er die Prüfung ablegt.
(5) Die Benotung der schriftlichen Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 6 gegebenen Noten. Bei Abweichungen von mehr als einer Note bestellt der Prüfungsausschuss eine weitere Prüferin oder einen Prüfer, die oder der im Rahmen der zunächst abgegebenen Noten die Note festsetzt.
(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Bachelorprüfung.
(7) Die Bearbeitungszeit sowie Form und Umfang der schriftlichen Bachelorarbeit werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Monate und darf fünf Monate nicht überschreiten. Das Thema der schriftlichen Bachelorarbeit wird von der Direktion im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung vergeben. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der schriftlichen Bachelorarbeit Vorschläge zu machen. Das Thema ist so zu stellen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängern.
(8) Das Stück sowie die oder der Betreuende der praktischen Bachelorinszenierung werden von der Studiengangsleitung in Abstimmung mit der Direktion festgelegt. Die Probenzeit ergibt sich aus dem Studienplan.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für den praktischen und schriftlichen Teil der Bachelorprüfung werden von der Prüfungskommission festgelegt und der oder dem Studierenden mitgeteilt.
(2) Die Leistungen in den beiden Prüfungsteilen sind mit folgenden Noten zu bewerten; Zwischennoten sind zulässig:
1 |
= |
sehr gut: hervorragende Leistung; |
2 |
= |
gut: Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 |
= |
befriedigend: Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 |
= |
ausreichend: Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 |
= |
nicht ausreichend: Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(3) Ist eine Zweitkorrektorin oder ein Zweitkorrektor für eine Prüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Prüfung aus dem Durchschnitt der von allen Prüferinnen oder Prüfern für die Prüfungsleistung gegebenen Noten.
(4) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile bestanden sind.
(5) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aus den Modulprüfungen (30 Prozent), der Note für die praktische Bachelorinszenierung (50 Prozent) und der Note der schriftlichen Bachelorarbeit (20 Prozent).
(6) Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berücksichtigt. Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend.
§ 15 Wiederholung der Modulprüfungen und der Bachelorprüfung
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses zu stellen. Die Wiederholungsfrist beträgt maximal sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Der Termin für die Wiederholung der Modulprüfung ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten.
(2) Wird eine schriftliche Prüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung zusätzlich von einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet und die Note nach § 14 Absatz 3 ermittelt. Das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung ersetzt die Note der Erstprüfung.
(3) Eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung kann von der Direktion im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung genehmigt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung wird als mündliche Prüfung durchgeführt, soweit als Prüfungsleistung eine Klausur oder mündliche Prüfung vorgesehen ist und dauert mindestens 20, höchstens 35 Minuten. Über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Als Ergebnis ist nur »bestanden« oder »nicht bestanden« möglich. Sind als Prüfungsleistungen eine oder mehrere Semesterarbeiten vorgesehen, sind diese auch in der zweiten Wiederholungsprüfung zu erbringen.
(4) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Bachelorprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt zwei Monate ab Bekanntgabe des Ergebnisses; sie kann von der Direktion im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf sechs Monate verlängert werden. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten.
§ 16 Zeugnis
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfung vom Prüfungsamt ein Zeugnis auszustellen, das die in den Modulprüfungen erzielten Noten, die Noten der Bachelorprüfung und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Direktion zu unterzeichnen.
(2) Das Zeugnis wird durch eine Leistungspunkteübersicht (Transcript of Records) und eine erläuternde Fassung in englischer Sprache (Diploma Supplement) ergänzt. Es umfasst Informationen über den Status der ADK, Art und Ebene des Abschlusses, die studierten Module sowie die einzelnen Modulnoten.
(3) Der schriftliche Bescheid über eine nicht bestandene Bachelorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Wer die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsnachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zum Bestehen der Bachelorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden wurde.
§ 17 Bachelorurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung der Bachelorbezeichnung beurkundet.
(2) Die Urkunde wird von der Direktion unterzeichnet und mit dem Siegel der ADK versehen.
ABSCHNITT 3 Schlussbestimmungen
§ 18 Ungültigkeit der Prüfungen
(1) Wird eine Täuschung gemäß § 8 Absatz 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Direktion nachträglich die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen. Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Bachelorprüfung wird auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
§ 20 Nachteilsausgleich
(1) Bei prüfungsunabhängigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer oder eines Studierenden, die die Erbringung von Prüfungsleistungen erschweren, kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.
(2) Anträge auf Nachteilsausgleich sind bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu stellen. Die Beeinträchtigung ist von der oder dem Studierenden darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.
(3) Im Falle der Erschwerung der Erbringung von Studienleistungen aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung im Studiengang B.A. Schauspiel an der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2011 (GBl. 2012 S. 2), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1232) geändert worden ist, außer Kraft.
STUTTGART, den 20. Januar 2020 |
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