APrODVMgD
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement - APrODVMgD) Vom 13. November 2020

§ 1 Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, nach Maßgabe des § 29 Absatz 1
der Laufbahnverordnung-Innenministerium in der jeweils geltenden Fassung Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement geeignet sind. Die Ausbildung soll durch ein anwendungsbezogenes Studium sowie durch Praxisphasen mit Fallstudien theoretisch-analytische Fähigkeiten, informationstechnische Kenntnisse und methodische Kompetenzen vermitteln, die dazu befähigen, die digitale Transformation in der öffentlichen Verwaltung voranzutreiben. Die Ausbildung umfasst auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz und von Inklusionskompetenz.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung besteht aus einem Vorbereitungsdienst in Form eines sechs Semester umfassenden Studiums an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl oder an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Hochschulen).

§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die Hochschulen.
(2) Ausbildungsstellen sind 1.
die Bürgermeisterämter und die Gemeindeverbände;
2.
privatrechtlich organisierte Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden;
3.
Landesbehörden mit Ausnahme der obersten Landesbehörden;
4.
die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

§ 4 Zulassung zur Ausbildung

(1) Für die Vergabe von Ausbildungsplätzen setzt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium eine Zulassungszahl fest. Die Zulassungszahl bestimmt, wie viele Bewerberinnen und Bewerber höchstens mit der Ausbildung beginnen dürfen.
(2) Der Zulassungsantrag ist bei der zuständigen Hochschule einzureichen. Örtlich zuständig ist
1.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen;
2.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg;
3.
im Übrigen die Hochschule, bei der die Bewerbung erfolgt. Wer keinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat, kann die Zulassung wahlweise bei einer der Hochschulen beantragen.
(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1.
eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder, wenn ein solches noch nicht vorliegt, Kopien der letzten beiden Schulzeugnisse nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Kopien der Nachweise über den Besitz einer sonstigen Qualifikation für ein Studium nach § 58 Absatz 2
des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
im Falle des § 6 Absatz 2 entsprechende Nachweise;
3.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist.
Eine Vorlage der Originalzeugnisse oder der Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann verlangt werden.

§ 5 Voraussetzungen für die Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann durch die Hochschule eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;
2. a)
die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
b)
eine sonstige Qualifikation für ein Studium nach § 58 Absatz 2
LHG nachweist; 3.
im Auswahlverfahren nach den §§ 6 und 7 sowohl von der Hochschule als auch von einer Ausbildungsstelle ausgewählt worden ist und
4.
nach ärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderter oder gleichgestellt behinderter Mensch über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.
Bei der Entscheidung über die Einstellung muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5
des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. Die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber haben schriftlich oder elektronisch eine Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen vorzulegen.
(2) Mit der Ernennung durch die Hochschule werden die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Regierungsoberinspektoranwärterin« oder »Regierungsoberinspektoranwärter« (Anwärterin und Anwärter).

§ 6 Einbeziehung in das Auswahlverfahren

(1) Für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren kann das Innenministerium einen Notendurchschnitt festlegen, der mindestens erreicht sein muss. Die Hochschulen beziehen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund einer Vorauswahl nach der zu Grunde zu legenden Note am besten geeignet sind, in das Auswahlverfahren ein. Maßgeblich für die Vorauswahl ist bei Bewerberinnen und Bewerbern,
1.
die bereits eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 besitzen, die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung; im Falle des § 58 Absatz 2 Nummer 6
LHG die Durchschnittsnote der Eignungsprüfung; 2.
die zu Beginn des Studiums voraussichtlich eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a besitzen werden, die Durchschnittsnote, die aus den beiden letzten Schulzeugnissen errechnet wird, wobei diese für das Erlangen des Schulabschlusses maßgebend sein müssen, der eine Hochschulzugangsberechtigung vermittelt.
Für die Ermittlung der Durchschnittsnote nach Satz 3 Nummer 1 findet Anlage 2
der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, ber. S. 115), die zuletzt am 7. Januar 2019 (GBl. S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung; die Durchschnittsnote nach Satz 3 Nummer 2 wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer dieser Zeugnisse auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnet. In das Auswahlverfahren sollen mindestens doppelt so viele Personen wie die festgelegte Zulassungszahl einbezogen werden.
(2) Personen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a
des Grundgesetzes, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 4 Absatz 3
des Wehrpflichtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder § 58b
des Soldatengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt haben oder noch erfüllen oder die eine mindestens einjährige Tätigkeit nach § 1
des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den §§ 3 und 4
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2717) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 2
des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt haben oder noch ausüben, werden in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn
1.
sie bei einer Bewerbung zu einem Termin, der dem Zeitpunkt des Beginns des Dienstes oder der Tätigkeit unmittelbar vorausging, nach Absatz 1 in das Auswahlverfahren einbezogen worden wären und
2.
sie zum nächstmöglichen Bewerbungstermin nach Beendigung des Dienstes oder der Tätigkeit die Zulassung beantragt haben.

§ 7 Durchführung des Auswahlverfahrens

(1) Die Auswahl unter den nach § 6 in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch die Hochschulen und die Ausbildungsstellen. Zunächst prüfen die Hochschulen durch einen Test die Studierfähigkeit; anschließend prüfen die Ausbildungsstellen die persönliche und soziale Kompetenz der Bewerberinnen und Bewerber. Der Studierfähigkeitstest kann insgesamt einmal wiederholt werden. Wer den Studierfähigkeitstest nicht bestanden hat, ist vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Auf das Auswahlverfahren ist § 25 entsprechend anzuwenden.
(2) Die inhaltliche Ausgestaltung des Studierfähigkeitstests richtet sich nach dem Anforderungsprofil für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement. Dabei haben die Bewerberinnen und Bewerber nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung und Interesse an Themen des digitalen Wandels, über logisches, analytisches und konzeptionelles Denkvermögen und über Fertigkeiten in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. Die Studierfähigkeitstests sind landesweit einheitlich durchzuführen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten zum Inhalt, zum Verfahren sowie zu den Mindestanforderungen für das Bestehen der Studierfähigkeitstests durch eine gemeinsame Satzung der Hochschulen, die insoweit der Zustimmung des Innenministeriums bedarf.
(3) Nach bestandenem Studierfähigkeitstest haben sich die Bewerberinnen und Bewerber bei einer Ausbildungsstelle ihrer Wahl vorzustellen. Die Vorstellung bei mehreren Ausbildungsstellen ist zulässig. Die Hochschulen können festlegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Auswahl durch eine Ausbildungsstelle erfolgt sein muss.
(4) Die Ausbildungsstellen führen vor ihrer Auswahlentscheidung ein persönliches Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern. Sie teilen der zuständigen Hochschule unverzüglich ihre Entscheidung mit.
(5) Die Zulassungsentscheidung der Hochschulen beruht zu gleichen Teilen auf dem Testergebnis und der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 maßgeblichen Durchschnittsnote. Der Gesamtdurchschnitt wird bis auf zwei Dezimalstellen ausgewiesen. Die weiteren Dezimalstellen werden gestrichen
(6) Die Hochschulen erteilen den Bewerberinnen und Bewerbern einen abschließenden Bescheid über die Zulassung.

§ 8 Verfall der Zulassung

Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem im Zulassungsbescheid bestimmten Zeitpunkt begonnen wird. Die Hochschulen können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 9 Zuweisung zu einer Hochschule, örtliche Zuständigkeit

(1) Die Hochschulen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen, an welcher Hochschule die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ihren Vorbereitungsdienst zu absolvieren haben. Die Wünsche der Bewerberinnen und Bewerber sollen berücksichtigt werden. Reicht die Aufnahmekapazität einer Hochschule dafür nicht aus, erfolgt die Zuweisung unter Berücksichtigung der für den Wunsch der Bewerberinnen und Bewerber maßgebenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gründe sowie des Ergebnisses des Auswählverfahrens.
(2) Anwärterinnen und Anwärter können während des Vorbereitungsdienstes
1.
auf Antrag aus wichtigen persönlichen, insbesondere familiären oder sozialen Gründen oder
2.
wenn es auf Grund der Kapazitäten der Hochschulen erforderlich ist,
an die jeweils andere Hochschule im Einvernehmen mit dieser zugewiesen werden.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Hochschule wird für die ihr zugewiesenen Personen mit Bekanntgabe der Entscheidung örtlich zuständig.

§ 10 Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz

(1) Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063, 1064) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die Eingliederungsberechtigte im Sinne von § 1
der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I, S. 1906), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2652, 2721) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind, gelten die Bestimmungen über die Zulassung mit folgenden Maßgaben:
1.
an Stelle des Zulassungsantrags nach § 4 Absatz 2 tritt die Bewerbung bei der Vormerkstelle nach § 6
der Stellenvorbehaltsverordnung; die Vormerkstelle schlägt Bewerberinnen und Bewerber, die für die Ausbildung in Betracht kommen, einer Hochschule zur Auswahl vor;
2.
eine Vorauswahl auf Grund von Noten nach § 6 Absatz 1 findet nicht statt;
3.
die Auswahlentscheidung der Hochschulen nach § 7 Absatz 5 beruht nur auf dem Testergebnis; ein Vergleich mit Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Eingliederungsberechtigte sind, findet nicht statt.

§ 11 Entlassung

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern durch die Hochschule eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement nach § 19 Absatz 1 bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf soll erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn kein hinreichendes Fortschreiten der Ausbildung zu erkennen ist.

§ 12 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte

(1) Das sechs Semester umfassende Studium ist als Bachelorstudiengang ausgestaltet. Das Studium beginnt mit einer Einführungszeit von vier Wochen in einer Ausbildungsstelle. § 16 Absatz 8 und 9 sowie § 17 Absatz 1 gelten entsprechend. Teil des Studiums sind ab dem zweiten Semester fünf Praxisphasen mit Fallstudien in den Ausbildungsstellen, deren zeitlicher Umfang während des Studiums insgesamt 20 Wochen beträgt.
(2) Das Studium umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:
1.
Technische Dimensionen der Digitalisierung mit den Grundlagen der Informatik und den Schwerpunkten Software-Engineering, IT- und Informationssysteme sowie E-Government,
2.
Verwaltungsmanagement mit den Schwerpunkten Organisations-, Prozess- und Projektmanagement sowie Investitionsrechnung,
3.
rechtliche Grundlagen der Verwaltung einschließlich der zivilrechtlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns und den Schwerpunkten Verwaltungsrecht und IT-Recht und
4.
Digital Leadership mit den Themenfeldern Steuerung, Teamführung, Kommunikation und Wissensmanagement.
(3) Die Hochschulen regeln unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 13 bis 17 das Nähere zu den Ausbildungsinhalten und zum Studienablauf jeweils durch Satzung, die der Zustimmung des Innenministeriums bedarf.

§ 13 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

Die Hochschulen können den Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter, die unverschuldet so umfassende Teile des Studiums versäumt haben, dass das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist, mit Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter um bis zu ein Jahr verlängern. In besonderen Härtefällen können die Hochschulen in den Fällen des Satzes 1 mit Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter den Vorbereitungsdienst ausnahmsweise einmalig höchstens um bis zu ein weiteres Jahr verlängern; § 11 Satz 2 bleibt unberührt. Außer Betracht bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Sonderurlaubs nach den §§ 26, 29 und 30
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 706), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 923), in der jeweils geltenden Fassung sowie von bis zu zehn Urlaubstagen aus sonstigen Gründen nach § 31
AzUVO.

§ 14 Module

(1) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen können.
(2) Die Hochschulen haben die Studieninhalte, die als Module zusammengefasst werden, in Beschreibungen darzustellen und in diesen die Anteile, die auf die in § 12 Absatz 2 genannten Studieninhalte entfallen, auszuweisen.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Module setzt den Erwerb einer durch Satzung der Hochschulen festzulegenden Anzahl von Leistungspunkten nach § 15 Absatz 1 und das Bestehen der Modulprüfungen nach § 20 voraus.

§ 15 Leistungspunkte

(1) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen, studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden.
(2) Während des gesamten Studiums sind mindestens 180 Leistungspunkte zu erwerben.

§ 16 Praxisphasen mit Fallstudien

(1) Die Praxisphasen mit Fallstudien dienen dem exemplarischen Lernen.
(2) Während der Praxisphasen mit Fallstudien sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen,
1.
die während des fachwissenschaftlichen Studiums nach § 12 Absatz 2 erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und
2.
die Initiierung, Planung, Spezifikation, Implementierung und Terminierung konkreter Digitalisierungsprojekte in Ausbildungsstellen durchzuführen.
(3) Die Praxisphasen mit Fallstudien in den Ausbildungsstellen müssen inhaltlich und didaktisch auf die Inhalte des fachwissenschaftlichen Studiums abgestimmt sein. Dies muss auch bei Zuweisungen zur Privatwirtschaft, zu einem Verband und zu Ausbildungsstellen in anderen Ländern oder im Ausland gewährleistet sein. Die Hochschulen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen sicher, dass diese Ziele erreicht werden.
(4) Die Arbeitszeit während der Praxisphasen mit Fallstudien richtet sich nach der Arbeitszeitregelung der Ausbildungsstelle.
(5) Die Praxisphasen mit Fallstudien dauern jeweils mindestens zwei und höchstens sechs Wochen.
(6) Über die in Absatz 2 Nummer 1 erworbenen Kenntnisse hat die Anwärterin oder der Anwärter der Hochschule jeweils einen Praktikumsbericht zur Benotung vorzulegen. Jeder Praktikumsbericht, bei dem die Bestätigung nach § 17 Absatz 2 zu berücksichtigen ist, ist mit einer Note nach § 22 zu bewerten. Bei einer Praxisphase mit Fallstudie im Ausland entfällt die Berücksichtigung einer Bestätigung nach § 17 Absatz 2.
(7) Prüfungsleistungen für die Praxisphasen mit Fallstudien nach Absatz 2 Nummer 2 sind mit einer Note nach § 22 zu bewerten, die die Stellungnahme nach § 17 Absatz 3 berücksichtigt.
(8) Die Praxisphasen mit Fallstudien finden grundsätzlich bei Ausbildungsstellen nach § 3 statt. Eine Praxisphase mit Fallstudie kann auch bei einer § 3 entsprechenden Ausbildungsstelle in einem anderen Land oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der Privatwirtschaft, bei einem Verband oder im Ausland absolviert werden. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Hochschulen. Dabei sind schriftlich oder elektronisch geäußerte Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(9) Für die Organisation und Durchführung der Praxisphasen mit Fallstudien sind die Ausbildungsstellen unter der Verantwortung der Hochschulen zuständig.

§ 17 Pflichten der Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildungsstellen teilen der zuständigen Hochschule den Zeitpunkt des Beginns der Praxisphasen mit Fallstudien mit und berichten ihr unverzüglich, wenn bei einer Anwärterin oder einem Anwärter die durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Ausbildungszeit eine Woche übersteigt.
(2) Die Ausbildungsstellen erstellen unverzüglich nach Beendigung jeder Praxisphase mit Fallstudie eine Bestätigung über die absolvierte Praxisphase mit Fallstudie. Diese muss Aussagen über konkrete Ausbildungsinhalte nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 sowie über die Dauer und Unterbrechungen der Praxisphase mit Fallstudie enthalten. Die Bestätigungen sind der zuständigen Hochschule zuzuleiten und den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben.
(3) Die Ausbildungsstellen erstellen unverzüglich nach Beendigung jeder Praxisphase mit Fallstudie eine Stellungnahme zur durchgeführten Praxisphase mit Fallstudie. Diese muss Aussagen enthalten über die konkreten Ausbildungsinhalte nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und die Fähigkeiten, Entwicklungspotenziale und Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. Die Stellungnahmen sind der zuständigen Hochschule zuzuleiten, den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und auf Verlangen mit diesen zu besprechen.

§ 18 Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörden sind die Hochschulen. Sie treffen in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen einschließlich der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe.
(2) Die Prüfungen sind jeweils an der Hochschule abzulegen, an der zum Zeitpunkt der Prüfung studiert wird. Eine Wiederholung nach § 26 erfolgt an derselben Hochschule, an der die nicht bestandene Prüfung abgelegt worden ist.

§ 19 Staatsprüfung

(1) Die Staatsprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 15, den Modulprüfungen nach § 20 und der Bachelorarbeit nach § 21 zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit bestanden werden.
(2) Die Staatsprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 1
LBG.
(3) Die Hochschulen regeln unter Beachtung der §§ 18 bis 29 die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen jeweils durch Satzung, die der Zustimmung des Innenministeriums bedarf.

§ 20 Modulprüfungen

(1) Jedes Modul muss mit einer Prüfung abgeschlossen werden (Modulprüfung), die modulbegleitend oder modulabschließend ausgestaltet werden kann.
(2) Als Prüfungsformen kommen schriftliche Klausuren, mündliche Prüfungen, elektronische Fernprüfungen, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, Projektarbeiten und Praktikumsberichte in Betracht.
(3) Das Hauptgewicht der Prüfungen liegt auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. Am Rande liegendes Einzelwissen soll nicht Schwerpunkt der Prüfungsaufgaben sein. Die Aufgaben sollen praxisorientiert und fächerübergreifend gestaltet werden.

§ 21 Bachelorarbeit

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während des sechsten Semesters eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung einer Problemstellung aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 22 zu bewerten ist. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit soll grundsätzlich einen Bezug zu den Praxisphasen mit Fallstudien der Anwärterin oder des Anwärters haben und wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Die Themenstellung erfolgt in Abstimmung zwischen der Anwärterin oder dem Anwärter und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer.
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Arbeit beträgt drei Monate. Diese kann zugleich Praxiszeit in der Ausbildungsstelle sein. § 16 Absatz 8 und 9 sowie § 17 Absatz 1 gelten entsprechend. In den Satzungen nach § 12 Absatz 3 kann vorgesehen werden, dass die Anwärterinnen und Anwärter zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit für einen Monat durch die Hochschule vollständig von der Praxiszeit bei der Ausbildungsstelle freigestellt werden.

§ 22 Prüfungsbewertung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

sehr gut
(1,0 bis 1,5)

-

eine hervorragende Leistung;

gut
(1,6 bis 2,5)

-

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

befriedigend
(2,6 bis 3,5)

-

eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt;

ausreichend
(3,6 bis 4,0)

-

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

nicht ausreichend
(4,1 bis 5,0)

-

eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht.

(2) Noten für Prüfungsleistungen sind stets mit einer Dezimalstelle auszuweisen. Die weiteren Dezimalstellen werden gestrichen.
(3) Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 23 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde wird diese mit der Note 5,0 nach § 22 bewertet.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungen genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung oder einer Prüfungsaufgabe unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 24 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis seiner Staatsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch die Prüfungsbehörde von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen und aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Statt eines Ausschlusses können eine oder mehrere Arbeiten mit der Note 5,0 nach § 22 bewertet oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. In minderschweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen, wenn seit der Beendigung der Staatsprüfung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen.

§ 25 Nachteilsausgleich

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten beeinträchtigt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller Prüfungen, der Bachelorarbeit sowie deren Verteidigung sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen.
(2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist grundsätzlich bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
(3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. § 23 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 26 Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit

(1) Wird festgestellt, dass eine Modulprüfung nach § 22 Absatz 3 nicht bestanden ist, kann diese einmal wiederholt werden.
(2) Wird auch die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht bestanden, können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein zweites Mal wiederholt werden. In den Satzungen nach § 19 Absatz 3 kann festgelegt werden, dass die Modulprüfungen nach Satz 1 ausschließlich als mündliche Prüfungen jeweils mit einer Dauer von mindestens 20 Minuten erfolgen. Ferner kann festgelegt werden, dass die Prüfungsleistungen abweichend von § 22 Absatz 1 bewertet werden können.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
(4) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchzuführen. Eine Abweichung von dieser Frist ist ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende hochschulorganisatorische Gründe vorliegen und sich der Vorbereitungsdienst hierdurch nicht verlängert.

§ 27 Feststellung des Ergebnisses

(1) Nach Abschluss aller Modulprüfungen und nach Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote fest. In diese fließen mit Ausnahme der Praktikumsberichte nach § 16 Absatz 6 alle Prüfungsergebnisse ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote soll mindestens 10 Prozent betragen.
(2) Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Die weiteren Dezimalstellen werden gestrichen.

§ 28 Abschlusszeugnis und Hochschulgrad

(1) Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben:
1.
die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte;
2.
die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte und
3.
das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit.
(2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung verleihen die Hochschulen den Hochschulgrad »Bachelor of Arts«, abgekürzt »B.A.«.
(3) Aus dem Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement ergibt sich kein Anspruch auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 29 Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden bei den Prüfungsbehörden geführt. Die Anwärterinnen und Anwärter, die an der Prüfung teilgenommen haben, können nach Abschluss der Staatsprüfung oder nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

§ 30 Urlaub

(1) Urlaub und der Arbeitszeitverkürzungstag werden nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung gewährt. Verbleibende, nicht nach § 21 Absatz 4
AzUVO durch die Ferien abgegoltene Urlaubstage sollen nicht während der Studienzeiten an der Hochschule gewährt werden.
(2) Während der Praxisphasen mit Fallstudien und der Praxiszeit soll kein Erholungsurlaub von mehr als fünf Tagen gewährt werden. Während der Einführungszeit soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

§ 31 Rechtsaufsicht

Rechtsaufsichtsbehörde bei der Durchführung dieser Verordnung ist das Innenministerium.

§ 31a Sonderregelung zum Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum 1. September 2020 *)

(1) (gegenstandslos)
(2) (gegenstandslos)
(3) Verwaltungspraktikantinnen oder Verwaltungspraktikanten wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

Fußnoten

*)
[Red. Anm.: Beachte § 32 Abs. 2: "§ 31a Absätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absätze 4 bis 7 treten am 28. Februar 2022 außer Kraft."]

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement vom 27. Februar 2020 (GBl. S. 106) außer Kraft.
(2) § 31a Absätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absätze 4 bis 7 treten am 28. Februar 2022 außer Kraft.

STUTTGART, den 13. November 2020

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