Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 15. Dezember 1992
§ 1
Dem am 24. Oktober 1992 für das Land Baden-Württemberg unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Bund über das Deutsche Institut für Bautechnik und dem Schiedsvertrag (DIBt-Abkommen) wird zugestimmt. Das Abkommen und der Schiedsvertrag werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Das Umweltministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 des DIBt-Abkommens zu übertragen.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 15. Dezember 1992
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg
Teufel Dr. Spöri Dr. Vetter
Birzele Dr. Schultz-Hector von Trotha
Dr. Schäuble Mayer-Vorfelder Weiser
Solinger Schäfer Schaufler
Unger-Soyka Baumhauer Weinmann
Reinelt
Abkommen
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland,
- nachstehend "Bund" genannt -
und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen,
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik:
Artikel 1 Allgemeines
(1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt - (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort.
(2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
(3) Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie verfolgen dabei das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen zu erhalten und zu verbessern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen Rechtsakten der Europäischen Union zu erfüllen sind.
(4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(5) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Beamtinnen/Beamte des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für die Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln.
Artikel 2 Aufgaben
(1) Das Institut hat die Aufgabe,
1.
Europäische Technische Bewertungen auszustellen und diese zumindest nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,
2.
allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,
3.
Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,
4.
bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,
5.
auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, zum Beispiel zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen,
6.
die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) wahrzunehmen,
7.
Verzeichnisse von anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen zu führen,
8.a)
Energieausweise und Inspektionsberichte im Sinne der Energieeinsparverordnung zu registrieren und Registriernummern zu vergeben und
b)
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchzuführen.
(2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe,
1.
Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,
2.
Maßnahmen in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr darstellen, zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,
3.
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nummer 2 zu verfolgen und zu ahnden,
4.
die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,
5.
Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen.
Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben.
(3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder.
(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,
1.
die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und
2.
Entscheidungen über Anträge auf Typenprüfungen
vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist.
(5) Das Institut kann
1.
vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und
2.
mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Europäischen Kommission sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten.
(6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für
1.
die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,
2.
die Erteilung von Typenprüfungen,
3.
den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechtsakte der Europäischen Union dienen,
4.
über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte und
5.
die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte und Bauarten nach den Landesbauordnungen.
(7) Die Landesregierungen können dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit der in Artikel 3 Absatz 3 bezeichneten Bundesbehörde weitere Aufgaben übertragen.
Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1
Das Institut wird bei der Erarbeitung Europäischer Technischer Bewertungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Europäischen Technischen Bewertungen vorzubereiten, soweit durch solche Europäische Technische Bewertungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt.
Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 S. 2 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 2 S. 2 Nummer 2 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Absatz 3 und Absatz 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an.
Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Absatz 6 Nummer 4 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Absatz 6 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat.
Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 S. 2 Nummer 4 und Nummer 5
Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (4.) zählen insbesondere
a)
die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,
b)
die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,
c)
die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Europäische Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Union (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,
d)
die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,
e)
die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Länder.
Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (5.) beinhalten vor allem
a)
die Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Union für das Informationsmanagement,
b)
die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,
c)
die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,
d)
die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.
Artikel 3 Aufgaben im Auftrag des Bundes
(1) Das Institut wirkt im Auftrag des Bundes in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.
(2) Im Rahmen der Mitwirkung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe,
1.
an der Erstellung und Annahme von Europäischen Bewertungsdokumenten im Sinne von Artikel 19 der EU-Bauproduktenverordnung mitzuwirken und
2.
Übersetzungen von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen anderer Bewertungsstellen auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzufertigen oder die Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit den Landesregierungen weitere Aufgaben übertragen.
(4) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1, 2 und 3 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend.
Artikel 4 Vertretung des Instituts in der Organisation Technischer Bewertungsstellen
(1) Das Institut wird in der Organisation Technischer Bewertungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn
1.
es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und
2.
der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt.
In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrats in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben.
(3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen.
(4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Europäische Bewertungsdokumente wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus dem Aufgabenbereich, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in dem Europäischen Bewertungsdokument zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind im Europäischen Bewertungsdokument sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen.
Artikel 5 Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin führt die Rechtsaufsicht über das Institut.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1, 2, 3, 5, 6 und 7 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.
(3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde und jede für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständige oberste Behörde eines Landes kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen, im Falle von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 und Absatz 6 Nummer 4 in der Regel nach Ablauf von zwei Wochen, nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden oder die Mehrheit der für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständigen obersten Behörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widerspricht.
(4) Der Bund kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug der EU-Bauproduktenverordnung oder eines zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes dienenden Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die
1.
aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder
2.
die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird.
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind.
(5) Soweit ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist für die Widerspruchsbescheide abweichend von § 30
Absatz 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530), die Präsidentin/der Präsident zuständig.
Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2
In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen.
Artikel 6 Organe
Organe des Instituts sind
1.
der Verwaltungsrat,
2.
die Präsidentin/der Präsident.
Artikel 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten.
(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
1.
Erlaß von Satzungen,
2.
Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,
3.
Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes,
4.
Grunderwerb und Baumaßnahmen,
5.
Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 50 000 EUR,
6.
Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen,
7.
Zustimmungen nach Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 1 Satz 6,
8.
Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3,
9.
Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse,
10.
Erlaß der Dienstanweisung,
11.
Begutachtung und Überwachung des Instituts als Technische Bewertungsstelle gemäß Artikel 29 Absatz 3 EU-Bauproduktenverordnung und des zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes.
Satzungen bedürfen der Genehmigung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.
(3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnisse nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sechs Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, die von den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse in Bezug auf die Ausstellung und Veröffentlichung Europäischer Technischer Bewertungen, in Bezug auf die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 EU-Bauproduktenverordnung und in Bezug auf die Mitarbeit in Gremien der Europäischen Kommission sowie sonstigen europäischen und internationalen Gremien bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden.
(6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie/er stellt die Tagesordnung auf.
Artikel 8 Präsidentin/Präsident
(1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsgrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein.
(3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellenvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung "Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen.
(5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat.
Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2
Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Artikel 9 Ausschüsse für Grundsatzfragen
(1) Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. Jeder Ausschuß besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund benannten Vertreterinnen/Vertretern. Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu beteiligen. Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die jeweilige Fachministerkonferenz. Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste hinzuziehen. Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein von ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts.
(2) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. Sie beraten auch über die Aufstellung der Listen nach Artikel 2 Abs. 3.
(3) Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen zu Entwürfen von Europäischen Bewertungsdokumenten. Die Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. Sie/er darf von ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. Der Verwaltungsrat kann die Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 und Artikel 4 Absatz 4 bleiben unberührt. Soweit eine Beschlussfassung der Ausschüsse für Grundsatzfragen aufgrund der zeitlichen Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung nicht möglich ist oder nicht notwendig erscheint, werden die Ausschüsse für Grundsatzfragen im Nachgang unterrichtet.
(4) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.
Artikel 10 Sachverständigenausschüsse
(1) Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse gebildet. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident beteiligt den zuständigen Sachverständigenausschuss bei der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und falls erforderlich bei der Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich oder notwendig erscheint, wird der Sachverständigenausschuss im Nachgang unterrichtet.
Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1
Eine Bildung von Sachverständigenausschüssen zur Beratung in Fragen der Marktüberwachung ist nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 möglich.
Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 2
Bei Bauprodukten, die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist im Rahmen der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt.
Artikel 11 Finanzierung
(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(2) Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen. Dazu zählen auch die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Absatz 2 sowie die Aufwendungen, die dem Institut durch mit Zustimmung des Bundes vergebene Gutachten Dritter entstanden sind. Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die der Zustimmung der Länderfinanzminister bedarf.
(3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Dies gilt auch für den Finanzbedarf für die Erledigung von Aufgaben, die dem Institut aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften zugewiesen worden sind, jedoch für die Länder wahrgenommen werden. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder.
(4) Das Anteilsverhältnis unter den Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.
(5) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
(6) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 Nummer 4, Artikel 2 Absatz 6 Nummer 5 und Artikel 2 Absatz 7 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Absatz 3. Wird dem Institut eine durch ein einzelnes Land übertragene Aufgabe wieder entzogen, so finden die Regelungen in Artikel 14 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2
Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere
1.
Reisekosten,
2.
Personalkosten anteilig entsprechend dem zeitlichen Aufwand sowie
3.
ein entsprechender Anteil an den Gemeinkosten des Instituts,
4.
der Beitrag des Instituts an die Organisation Technischer Bewertungsstellen
Artikel 12 Haushaltswirtschaft
(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten.
Artikel 13
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Artikel 14 Vertragsdauer
(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(2) Der kündigende Beteiligte bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt.
(3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der Beteiligten gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. Die für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Berlin alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht.
Anlage
zu Artikel 13 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
der Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
das Land Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel I
Alle sich aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Artikel II
Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzende/Vorsitzendem und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates des Deutschen Instituts für Bautechnik, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts. Ihre/seine Bestimmung ist endgültig.
Lehnt die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Übernahme des Vorsitzes ab, bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
24. 10. 92
Für das Land Baden-Württemberg
Stellv. Ministerpräsident
und Wirtschaftsminister
Dr. Dieter Spöri
Feedback