Gesetz über die dialogische Bürgerbeteiligung (Dialogische-Bürgerbeteiligungs-Gesetz - DBG) Vom 4. Februar 2021
§ 1 Öffentliche Aufgabe Bürgerbeteiligung, Zweck des Gesetzes
(1) Zweck der dialogischen Bürgerbeteiligung ist es, Bedürfnisse, die innerhalb der Bevölkerung für ein konkretes Thema oder Vorhaben bestehen, zu erkunden. Dies geschieht durch Dialoge der Behörde mit der Öffentlichkeit. Das Ergebnis der dialogischen Bürgerbeteiligung wird in einem Bericht festgehalten. Dieser ist für die zuständigen Stellen nicht bindend.
(2) Die dialogische Bürgerbeteiligung ist ein informeller Teil des Verwaltungshandelns und kann außerhalb, vor oder neben einem Verwaltungsverfahren durchgeführt werden.
(3) Die Durchführung einer dialogischen Bürgerbeteiligung ist in verschiedenen Formaten möglich, insbesondere geeignet sind Diskussionsforen, Runde Tische oder Konferenzen.
(4) Die dialogische Bürgerbeteiligung ist eine öffentliche Aufgabe, die freiwillig wahrgenommen werden kann.
§ 2 Zuständigkeit, Verfahren
(1) Behörden im Sinne von § 1
LVwVfG können im Rahmen ihrer Zuständigkeit für konkrete Themen oder Vorhaben eine dialogische Bürgerbeteiligung durchführen.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer dialogischen Bürgerbeteiligung liegt im Ermessen der Behörden. Es besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Durchführung einer dialogischen Bürgerbeteiligung.
(3) Gesetzliche Verfahrensvorschriften bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
(4) Die Behörde hat die Absicht, eine dialogische Bürgerbeteiligung durchzuführen, mindestens drei Wochen vor der Einladung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu veröffentlichen. Dies kann durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde geschehen. Sie hat dabei das konkrete Thema oder Vorhaben, zu dem es eine dialogische Bürgerbeteiligung geben soll, sowie die Dialogabsicht und das Dialogformat darzulegen.
(5) Die dialogische Bürgerbeteiligung kann mit zufällig nach bestimmten Kriterien aus dem Melderegister ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. Die Auswahl erfolgt aus einer Teilmenge der Bevölkerung heraus. Als Auswahlkriterien können nur die in § 34 Absatz 1
des Bundesmeldegesetzes (BMG) genannten Daten genutzt werden, dies stellt keine gleichheitswidrige Diskriminierung dar. Die Teilmenge soll so groß sein, dass voraussichtlich mindestens 1.000 Personen enthalten sind. Soweit diese Größe einer Personenzahl im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde voraussichtlich nicht erreicht werden kann, kann die Teilmenge auf einen örtlich größeren Bereich und bei Bedarf das ganze Land ausgedehnt werden, soweit dies die Erreichung des mit der konkreten dialogischen Bürgerbeteiligung verfolgten Zwecks zwingend erfordert und Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Personen in die Teilmenge einbezogen werden sollen, nicht widersprechen.
(6) Die zufällig ausgewählten Personen sind unter Mitteilung der Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) schriftlich zu fragen, ob sie an der dialogischen Bürgerbeteiligung teilnehmen möchten. Den möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist eine Frist zur Antwort zu setzen. Es steht den Angeschriebenen frei, ohne Antwort oder ohne Angabe von Gründen, der Einladung nicht zu folgen. Hierauf ist in dem Anschreiben hinzuweisen. Die Behörde kann aus den Zusagen der ausgewählten Personen eine erneute Teilmenge bilden, um die Teilnehmerzahl praktikabel zu halten. Bei der Auswahl der Zusagen hat die Behörde auf die für die Zufallsauswahl definierten Kriterien zu achten und erneut durch Los auszuwählen. Es besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme.
§ 3 Datenverarbeitung
(1) Zur Durchführung einer dialogischen Bürgerbeteiligung darf die Behörde die erforderlichen Daten aus dem Melderegister erheben (§ 34 Absatz 1 Satz 1
BMG). Hierfür muss sie gegenüber der Meldebehörde in Textform darlegen, nach welchen Auswahlkriterien und für welche dialogische Bürgerbeteiligung die Daten erhoben werden sollen. Die Veröffentlichung im Sinne von § 2 Absatz 4 dieses Gesetzes muss dabei bereits erfolgt sein.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für den Zweck der Durchführung des jeweiligen Beteiligungsformates verarbeitet werden.
(3) Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn keine Teilnahme erfolgt.
(4) Die personenbezogenen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind unverzüglich, spätestens drei Monate nach Abschluss des Beteiligungsformates zu löschen.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 4. Februar 2021
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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KRETSCHMANN |
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SITZMANN |
DR. EISENMANN |
UNTERSTELLER |
DR. HOFFMEISTER-KRAUT |
HAUK |
HERMANN |
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