CPlVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Camping- und Zeltplätze (Campingplatzverordnung - CPlVO) Vom 15. Juli 1984

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Camping- und Zeltplätze, die nicht nur gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden.

§ 2 Begriffe

(1) Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind.
(2) Als Wohnwagen, Zelte und ähnliche Anlagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger, Klappanhänger, Zelte und ähnliche Anlagen, die so beschaffen und aufgestellt sind, daß sie jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen des Wohnwagens, Zeltes oder ähnlicher Anlagen und des zugehörigen Kraftfahrzeugs bestimmt ist.

§ 3 Zufahrt und Gestaltung

(1) Camping- und Zeltplätze müssen an einer begeh- und befahrbaren öffentlichen Straße liegen oder einen befahrbaren öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu einer solchen Straße haben. Die Zufahrt muß mindestens 5,5 m breit sein; sie muß auch für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein.
(2) Campingplätze sind durch eine standortgerechte Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

§ 4 Fahrwege

Camping- und Zeltplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen werden, die auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein müssen. Die Fahrwege müssen mindestens 5,5 m breit sein. Für Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

§ 5 Standplätze

(1) Standplätze müssen mindestens 70 m², wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 60 m² groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Standplätze müssen von Abwassergruben, Kläranlagen und Sickergruben mindetens 50 m entfernt sein.
(3) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedigungen, nicht errichtet werden.

§ 6 Stellplätze

Ist beabsichtigt, die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abzustellen, so ist für jeden Standplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen.

§ 7 Brandschutz

(1) Camping- und Zeltplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandgassen in einzelne Brandabschnitte zu unterteilen. Nach jeweils zehn aneinandergereihten Standplätzen ist eine Brandgasse anzuordnen.
(2) Es kann verlangt werden, daß Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(3) Für je 50 Standplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten. Von jedem Standplatz muß ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein. Die Feuerlöscher sind wetterfest anzubringen. Beim Platzwart sind zwei weitere Feuerlöscher nach Satz 1 bereitzuhalten.
(4) Auf Campingplätzen mit mehr als 100 Standplätzen soll eine ausreichende Löschwasserversorgung vorhanden sein.

§ 8 Trinkwasserversorgung

(1) Camping- und Zeltplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Standplatz und Tag müssen mindestens 2001 zur Verfügung stehen.
(2) Für je 100 Standplätze sollen mindestens vier zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen.

§ 9 Wascheinrichtungen

(1) Für je 100 Standplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer mindestens 16 Waschplätze und acht Duschen vorhanden sein. Ein Viertel der Waschplätze und die Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.
(2) Auf Campingplätzen mit mehr als 200 Standplätzen sollen mindestens ein Waschplatz und eine Dusche für Behinderte, insbesondere Rollstuhlfahrer, zugänglich und benutzbar sein.
(3) Die Fußböden und die Wände der Räume bis zu einer Höhe von mindestens 1,5 m müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können.

§ 10 Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen

(1) Für je 100 Standplätze müssen mindestens zwei Geschirrspülbecken und mindestens ein Wäschespülbecken oder eine Waschmaschine von den Wascheinrichtungen und Toiletten räumlich getrennt vorhanden sein. Mindestens die Hälfte dieser Becken muß eine Warmwasserversorgung haben. Werden die Becken im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen.
(2) Auf Campingplätzen mit mehr als 200 Standplätzen sollen mindestens ein Wäschespülbecken und eine Waschmaschine für Behinderte, insbesondere Rollstuhlfahrer, zugänglich und benutzbar sein.
(3) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11 Toilettenanlagen

(1) Für je 100 Standplätze müssen für Frauen mindestens sieben Toiletten sowie für Männer mindestens vier Toiletten und mindestens vier Urinale vorhanden sein. Toiletten und Urinale müssen eine Wasserspülung haben.
(2) Die Toilettenanlagen müssen für Geschlechter getrennte Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen ist für bis zu je sechs Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen.
(3) Auf Campingplätzen mit mehr als 200 Standplätzen soll mindestens eine Toilette für Behinderte, insbesondere Rollstuhlfahrer, zugänglich und benutzbar sein.
(4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe

(1) In räumlicher Verbindung mit den Toilettenanlagen sind Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwässer und Fäkalien herzustellen, die in den in Wohnwagen, Zelten und ähnlichen Anlagen vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen.
(2) Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter in ausreichender Zahl zweckmäßig verteilt aufzustellen. Sie müssen ein Fassungsvermögen von mindestens 15 l je Standplatz und Tag haben. Abfallgruben sind nicht zulässig. Abfallsammelplätze müssen gegen den übrigen Camping- und Zeltplatz abgeschirmt sein.

§ 13 Beleuchtung

Die Fahrwege von Camping- und Zeltplätzen mit mehr als 50 Standplätzen müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben. Für Fahrwege kleinerer Camping- und Zeltplätze kann eine solche Beleuchtung verlangt werden.

§ 14 Sonstige Einrichtungen

(1) Camping- und Zeltplätze müssen einen jederzeit zugänglichen Fernsprechanschluß haben.
(2) An den Eingängen zu den Camping- und Zeltplätzen ist an geschützter Stelle ein Lageplan des Camping- und Zeltplatzes gut sichtbar anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandgassen und Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein.
(3) An geeigneten Stellen sind auf den Camping- und Zeltplätzen Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
1.
Name und Anschrift des Betreibers, 2.
Lage der Fernsprechanschlüsse, 3.
Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der nächsten Unfallhilfestation,
4.
Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,
5.
die Camping- und Zeltplatzordnung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Camping- und Zeltpätze mit weniger als 50 Standplätzen.

§ 15 Betriebsvorschriften

(1) Während des Betriebs des Camping- und Zeltplatzes muß eine Aufsichtsperson (Platzwart) ständig erreichbar sein.
(2) Der Betreiber muß in der Camping- und Zeltplatzordnung (§ 14 Abs. 3 Nr. 5) mindestens folgendes regeln:
1.
das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Zelten und ähnlichen Anlagen,
2.
das Benutzen der Einrichtungen, 3.
das Beseitigen von Abfällen und Abwasser sowie das Sauberhalten der Standplätze,
4.
den Umgang mit Feuer.
(3) Die Brandgassen und die Brandschutzstreifen sind ständig freizuhalten.
(4) Der Betreiber hat die Funktionsfähigkeit der Feuerlöscher in einem Abstand von höchstens einem Jahr durch einen fachkundigen Wartungsdienst prüfen zu lassen. Der Prüfnachweis ist vom Betreiber drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Baurechtsbehörde vorzulegen.

§ 16 Ausnahmen und Zwischenwerte

(1) Für Camping- und Zeltplätze bis zu 50 Standplätzen und für Jugendzeltlager können Ausnahmen von den Vorschriften des § 4, § 7 Abs. 3 Satz 4, § 10 sowie § 15 Abs. 1 und 2 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen.
(2) Eine geringere Anzahl der in den §§ 9, 10 und § 11 Abs. 1 geforderten Einrichtungen kann gestattet werden, wenn die geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem zu erwartenden Bedarf bezogen auf jeden Standplatz steht. Eine größere Anzahl kann verlangt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Hygiene es erfordern.
(3) Bei der Berechnung der in den §§ 8 bis 11 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig.

§ 17 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Camping- und Zeltplätze

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Camping- und Zeltplätze sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 15 Abs. 3 die Brandgassen und Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
2.
die in § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen läßt.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über Camping- und Zeltplätze (Campingplatzverordnung - CPlVO) vom 21. Februar 1975 (GBl. S. 229) außer Kraft.
Stuttgart, den 15. Juli 1984
Schlee
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