Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit (RegelstudienzeitverlängerungsVO) Vom 11. August 2021
§ 1
                            Unbeschadet des § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2
 des Landeshochschulgesetzes gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                | STUTTGART, den 11. August 2021 | Dr. Reiter |