Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 8./14. Januar 1992 zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Thüringen über die Rechtsverhältnisse der Carl-Zeiss-Stiftung Vom 25. Februar 1992
§ 1
                            (1) Dem am 8. Januar 1992 in Stuttgart und am 14. Januar 1992 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Thüringen über die Rechtsverhältnisse der Carl-Zeiss-Stiftung wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem  Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 25. Februar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Trotha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schäfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mayer-Vorfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Eyrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wabro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schaufler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Thüringen über die Rechtsverhältnisse der Carl-Zeiss-Stiftung*)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg und das Land Thüringen
-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angesichts der unterschiedlichen Entwicklungen, die das Stiftungsvermögen der Carl-Zeiss-Stiftung Jena infolge der Teilung Deutschlands genommen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachdem sich die Länder Baden-Württemberg und Thüringen sowie die Treuhandanstalt, die Firma Jenoptik Carl Zeiss Jena GmbH, die Firma Carl Zeiss Oberkochen als Stiftungsunternehmen der Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim, die Firma Jenaer Glaswerk GmbH und die Firma Schott Glaswerke als Stiftungsunternehmen der Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim am 25. Juni 1991 in einer Grundsatzvereinbarung über die Sanierung und Umstrukturierung der im östlichen Teil Deutschlands gelegenen Zeiss-Unternehmen und ihre beabsichtigte Einbindung in die Carl-Zeiss-Stiftung geeinigt haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Absicht, dem in der Grundsatzvereinbarung geäußerten Willen Rechnung zu tragen, daß die Carl-Zeiss-Stiftung künftig die Möglichkeit haben soll, gleichzeitig sowohl in Heidenheim als auch in Jena ihren Sitz zu nehmen, daß auf sie das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung finden, die Aufsicht über sie vom Land Baden-Württemberg wahrgenommen und die Stiftungsverwaltung einem Kuratorium übertragen werden soll,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dem Willen, der Carl-Zeiss-Stiftung die Möglichkeit zu eröffnen, einen Doppelsitz zu begründen und in ihrem Statut zu bestimmen, welches Landesrecht in diesem Fall anwendbar sein und damit, welches Land die Aufsicht über die Carl-Zeiss-Stiftung führen soll,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angesichts des Streits, ob infolge der Teilung Deutschlands nach 1945 zwei Carl-Zeiss-Stiftungen entstanden sind und um die Voraussetzungen für ihre Zusammenlegung zu schaffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Absicht, die Carl-Zeiss-Stiftung Heidenheim (deren rechtliche Existenz zwischen den vertragschließenden Ländern ebenso umstritten ist wie diejenige der Carl-Zeiss-Stiftung Jena) sowie deren Stiftungsunternehmen und die Carl-Zeiss-Stiftung Jena von Ansprüchen der Carl-Zeiss-Stiftung Jena und deren Gläubigern sowie von Ansprüchen der Gläubiger der ehemaligen Jenaer Stiftungsunternehmen freizustellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind wie folgt übereingekommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 28. Oktober 1992 (GBl. S. 724) ist der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 am 1. November 1992 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Möglichkeit der Zusammenlegung
                            Sind infolge der Teilung Deutschlands nach 1945 anstelle der Carl-Zeiss-Stiftung Jena zwei Stiftungen mit Sitz in Heidenheim und Jena entstanden, kann die eine Stiftung die andere auf deren Antrag hin aufnehmen, auch wenn die jeweilige Stiftungssatzung dies nicht vorsieht. Über Antragstellung und Aufnahme entscheiden die für Satzungsänderungen jeweils zuständigen Stiftungsorgane. Die Aufnahme bedarf der Genehmigung der für die aufnehmende Stiftung zuständigen Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Aufnahme wird diese wirksam. Das Vermögen der aufgenommenen Stiftung geht damit auf die aufnehmende Stiftung über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Sitz, anwendbares Landesrecht, Stiftungsaufsicht
                            (1) Die Stiftung kann bestimmen, daß ihr Stiftungssitz gleichzeitig sowohl Heidenheim als auch Jena sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bestimmt die Stiftung sowohl Heidenheim als auch Jena zu ihrem Stiftungssitz, muß sie in ihrer Stiftungssatzung auch festlegen, ob das baden-württembergische oder das thüringische Stiftungsgesetz auf sie Anwendung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Stiftungsbehörde des Landes, dessen Stiftungsgesetz die Stiftung für anwendbar erklärt hat, übt die Aufsicht über die Stiftung aus. Sie wendet ausschließlich eigenes Landesrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Freistellungsverpflichtung
                            (1) Das vertragschließende Land Thüringen ist verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Carl-Zeiss-Stiftung Heidenheim - später Heidenheim und Jena - und deren Stiftungsunternehmen sowie die Carl-Zeiss-Stiftung Jena
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Namen der Carl-Zeiss-Stiftung Jena sowie von ihren im Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrags belegenen Stiftungsunternehmen, den daraus entstandenen volkseigenen Betrieben samt Nachfolge- und Beteiligungsgesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingegangenen, ihnen gesetzlich auferlegten oder sonst ihnen obliegenden, eine Haftung der Carl-Zeiss-Stiftung Heidenheim - später Heidenheim und Jena -, ihrer Stiftungsunternehmen oder der Carl-Zeiss-Stiftung Jena begründenden Verpflichtungen sowie von jeder Haftung für solche Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freizustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die Carl-Zeiss-Stiftung Heidenheim - später Heidenheim und Jena - und deren Stiftungsunternehmen wegen der vorgenannten Verpflichtungen anderweitig freigestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Rückgriffsansprüche gegenüber dritten, vorstehend nicht genannten Schuldnern, gehen im Umfang der Freistellung auf das Land Thüringen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ratifizierung
                            Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.*)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 8. Januar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg
 Erwin Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 14. Januar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Thüringen
 Duchac
                        
                        
                    
                    
                    
                Fußnoten
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 28. Oktober 1992 (GBl. S. 724) ist der Staatsvertrag am 1. November 1992 in Kraft getreten.