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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Büro und Handel Vom 20. Juni 2000

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Büro und Handel dient in der Grundstufe durch die Vermittlung kaufmännischer Grundkenntnisse und -fertigkeiten insbesondere der Berufsorientierung und der Vorbereitung auf eine kaufmännische Ausbildung oder Beschäftigung. In der Aufbaustufe werden die für eine kaufmännische Ausbildung oder Beschäftigung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vertieft, um die für diesen Bereich typischen Dienstleistungen sicher und zuverlässig ausführen zu können. Die Berufsfachschule für Büro und Handel vertieft die Allgemeinbildung und fördert die Persönlichkeitsentwicklung.

§ 2 Dauer und Abschluss der Ausbildung

Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine Grundstufe und eine Aufbaustufe und endet mit einer Abschlussprüfung.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel, Praktikum

(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach der als Anlage beigefügten Stundentafel.
(2) Während der Ausbildung soll ein schulisch begleitetes Praktikum in geeigneten Betrieben und Einrichtungen stattfinden. Es wird von der Schule entsprechend der örtlichen Situation organisiert und inhaltlich ausgestaltet. Es kann bis zu einem Praktikumstag pro Unterrichtswoche umfassen und kann auch als Block angeboten werden. Soweit ein Praktikum nach Satz 1 nicht möglich ist, soll die Schule geeignete schulische Ersatzmaßnahmen anbieten.

§ 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer

(1) Für die Versetzung und für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Sport. Das Fach Sport ist dann als maßgebendes Fach zu berücksichtigen, wenn sich die Note zugunsten der Schülerin oder des Schülers auswirkt.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind Deutsch, Handelsorientierte Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Fachpraxis für Büro und Handel sowie Textverarbeitung.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundstufe der Berufsfachschule für Büro und Handel ist
1.
der Hauptschulabschluss, wobei im Fach Deutsch mindestens die Note »ausreichend« erreicht sein muss, oder
2.
das Zeugnis mit dem Versetzungsvermerk in die Klasse 10 der Realschule oder des Gymnasiums oder
3.
der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes.

§ 6 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Abschrift des Nachweises des Bildungsstandes nach § 5,
3.
eine Erklärung a)
ob und gegebenenfalls an welcher Berufsfachschule für Büro und Handel schon einmal an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde,
b)
ob und gegebenenfalls an welche andere Berufsfachschule für Büro und Handel ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde.
Sofern der Nachweis nach § 5 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Dabei kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb der erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.

§ 7 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung (§ 18
Abs. 1 und § 88 Abs. 4 SchG)
nicht alle Personen, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in die Berufsfachschule für Büro und Handel aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 vom Hundert nach Eignung und Leistung, 2.
10 vom Hundert nach Wartezeit, 3.
5 vom Hundert für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nr. 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung und Leistung wird für jede Person der Durchschnitt aus den Noten aller Fächer des Zeugnisses nach § 5 mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften auf eine Dezimale berechnet. Entsprechend dem Anteil der Personen mit
1.
dem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand,
2.
dem Versetzungszeugnis in die Klasse 10 der Realschule oder des Gymnasiums oder einem gleichwertigen Bildungsstand
werden die Personen in der jeweiligen Gruppe in der Rangfolge des errechneten Durchschnitts aufgenommen. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los.
(4) Nach Wartezeit sind in folgender Rangfolge aufzunehmen:
1.
Personen mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Personen mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3.
Personen mit einem Schuljahr Wartezeit.
Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistungen vergeben. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem der Schulleiter vorsitzt und dem vier von ihm beauftragte Lehrkräfte angehören; § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Ist ein Aufnahmeantrag erst nach dem vom Schulleiter bestimmten Termin eingegangen, kann die Bewerbung erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

3. ABSCHNITT Versetzung

§ 8 Voraussetzungen

(1) In die Aufbaustufe wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen in den für die Versetzung maßgebende Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Aufbaustufe genügen wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen der Aufbaustufe voraussichtlich erfüllt werden.
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken: »Versetzt nach § 8 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung«.

§ 9 Wiederholung, Entlassung

(1) Bei Nichtversetzung muss bei weiterem Verbleiben an der Berufsfachschule für Büro und Handel die Grundstufe wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles der Grundstufe gilt als Nichtversetzung.
(2) Wer zum zweiten Mal nicht in die Aufbaustufe versetzt wurde, muss die Berufsfachschule für Büro und Handel verlassen.

4. ABSCHNITT Ordentliche Abschlussprüfung

§ 10 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel der Berufsfachschule für Büro und Handel erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse vorliegen.

§ 11 Teile der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der schriftlich-praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung.

§ 12 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der Berufsfachschule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen und der schriftlich-praktischen Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (im Folgenden: Vorsitzender) festgelegt.

§ 13 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer in der Aufbaustufe die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den erbrachten Einzelleistungen in der Aufbaustufe zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind für die Fächer der schriftlichen und der schriftlich-praktischen Prüfung fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und der schriftlich-praktischen Prüfung bekannt zu geben.

§ 14 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Berufsfachschule ein Prüfungsausschuss gebildet, der für ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder seine ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in der Aufbaustufe in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Das Oberschulamt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter (im Folgenden: Leiter), sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.
In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.

§ 15 Schriftliche Prüfung, schriftlich-praktische Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen und der schriftlich-praktischen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Eine schriftliche Prüfungsarbeit ist zu fertigen im Fach

Deutsch

Arbeitszeit 180 Minuten.

 
(3) Schriftlich-praktische Prüfungsarbeiten sind zu fertigen in den Fächern:

1. Handelsorientierte Betriebswirtschaftslehre mit

Rechnungswesen

Arbeitszeit 90 Minuten,

2. Fachpraxis für Büro
und Handel

Arbeitszeit 60 Minuten,

3. Textverarbeitung

Arbeitszeit 60 Minuten.

 
Die Arbeiten können unter Beibehaltung der jeweiligen Einzelbearbeitungszeiten sowie einer fachzugeordneten Notenbildung zu einer fallorientierten ganzheitlichen Aufgabe verbunden werden.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von einem von ihm beauftragten Oberschulamt gestellt.
(5) Über die schriftliche und die schriftlich-praktischen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtsführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(6) Jede schriftliche und schriftlich-praktische Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die der Schulleiter bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen und schriftlich-praktischen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche und die schriftlich-praktische Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Fachlehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.

§ 16 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen und schriftlich-praktischen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer der Aufbaustufe mit Ausnahme der Fächer Sport und Textverarbeitung erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen und der schriftlich-praktischen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Jeder Prüfling wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Der Prüfling kann bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entschieden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der entsprechend § 15 Abs. 6 Satz 2 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(6) Über die mündliche Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 17 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich oder schriftlich-praktisch und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen oder schriftlich-praktischen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich, schriftlich-praktisch oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Nach der Schlusssitzung ist das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 18 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlussprüfung ohne Erfolg teilgenommen hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 13 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und die Aufbaustufe wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Berufsfachschule für Büro und Handel nicht erreicht ist.

§ 19 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Aufbaustufe einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles der Aufbaustufe gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Berufsfachschule für Büro und Handel verlassen.

§ 20 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen und schriftlich-praktischen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 21 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen und schriftlich-praktischen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

5. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde

§ 22 Teilnehmer

Personen, die das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Büro und Handel erwerben wollen, ohne eine öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule für Büro und Handel zu besuchen, können als Schulfremde die Abschlussprüfung ablegen.

§ 23 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen für Büro und Handel statt.

§ 24 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an das für den Wohnsitz des Prüflings zuständige Oberschulamt zu richten. Für Prüflinge staatlich genehmigter Schulen ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk die Schule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, 3.
die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon an Prüfungen einer Berufsfachschule für Büro und Handel teilgenommen wurde,
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie den in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoff und die benutzte Literatur.
(3) Für Prüflinge staatlich genehmigter Schulen kann anstelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Prüflings enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 25 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1.
wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule nach § 5 erfüllt,
2.
wer nicht bereits zweimal die Prüfung nicht bestanden hat,
3.
wer nicht bereits die Prüfung bestanden hat.
(3) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

§ 26 Entscheidung über die Zulassung

Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und bestimmt die öffentliche Berufsfachschule für Büro und Handel, an der die Prüfung abzulegen ist.

§ 27 Durchführung der Prüfung

(1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten §§ 11, 12, 14 bis 17, 19 bis 21 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Fachlehrkraft im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 6 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel der für die Ablegung der Prüfung zuständigen Berufsfachschule.
2.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer mit Ausnahme von Sport und Textverarbeitung. Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies vom Prüfling spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich verlangt wird.
3.
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
4.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.
5.
Bei Prüflingen staatlich genehmigter Schulen kann das Oberschulamt bestimmen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall das Oberschulamt.
(2) Die Prüflinge haben sich vor Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis für Schulfremde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten.

6. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 28 Übergangsregelung

Die Zweijährige Berufsfachschule für Bürotechnik gilt bei Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 4, §§ 9, 19, 24 Abs. 2 Nr. 4 und § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3 als Berufsfachschule für Büro und Handel im Sinne dieser Verordnung.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt für die Grundstufe am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Bürotechnik vom 23. Juni 1989 (GBl. S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1996 (GBl. S. 628), außer Kraft.
(2) Für die in die Aufbaustufe versetzten Schülerinnen und Schüler gelten noch bis zum 31. Juli 2001 die bisherigen Vorschriften.
Stuttgart, den 20. Juni 2000
Dr. Schavan

Anlage

(Zu § 3)

Stundentafel der Berufsfachschule für Büro und Handel (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

Grundstufe

Aufbaustufe

1. Pflichtfächer

 

 

1.1 Allgemeiner Bereich

 

 

Religionslehre

2

2

Deutsch

7

6

Gemeinschaftskunde

2

2

Sport

2

2

1.2 Fachlicher Bereich

 

 

Handelsorientierte Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen

4

6

Fachpraxis für Büro und Handel

3

4

Textverarbeitung

5

5

2. Wahlpflichtfächer

5*

3*

Praxisorientierung (Praktikum)

 

 

Stütz- und Fördermaßnahmen

 

 

Summe

30

30

3. Wahlfächer

 

 

z.B.

 

 

Wirtschaftsenglisch

 

 

Verkaufskunde

 

 

Musik

 

 

Gesundheitslehre

 

 

Präsentation und Medien

 

 

Fußnoten

*
Zur Betreuung des Praktikums können davon, abhängig von der Schülerzahl, bei einem Praxistag bis zu 3 Wochenstunden verwendet werden.
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