Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Gebührenverordnung BQFG JuM - GebVO BQFG JuM) Vom 29. Januar 2015
§ 1
Die nach der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums erheben nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrift Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Die Erhebung von Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes.
§ 2
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Nummer |
Gegenstand |
Gebühr |
1 |
Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise |
|
1.1 |
Allgemeine Verwaltungsgebühr, sofern sich nicht aus den Nummern 1.2 und 1.3 etwas anderes ergibt |
100-630 |
1.2 |
Ablehnung eines Antrags |
10-630 |
1.3 |
Rücknahme eines Antrags |
0-630 |
2 |
Widerspruch |
|
2.1 |
Vollständige Zurückweisung des Rechtsbehelfs |
10-1 000 |
2.2 |
Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war |
10-1 000 |
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