Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) Vom 12. Mai 2015
§ 1 Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz sowie durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Meldebehörde ist die Ortspolizeibehörde.
(3) Örtlich zuständig ist
1.
für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,
2.
für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der die betroffene Person gemeldet ist oder war. Hat die betroffene Person keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich ihre Wohnung nicht feststellen, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher die betroffene Person zuletzt gemeldet war.
§ 2 Verarbeitung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten die Meldebehörden über die in § 3
BMG aufgeführten Daten hinaus folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.
für die Erhebung von Abfallgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten,
2.
für die Sicherung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen die Tatsache, dass die betroffene Person eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnung bewohnt, sowie die Art der Förderung.
(2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3
Absatz 1 BMG bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen verwenden.
(3) Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44
Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck verwenden, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Verwendung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; § 50
Absatz 5 BMG findet entsprechende Anwendung.
§ 3 Anbieten von Daten an Archive
Zuständige Stellen nach § 16
Absatz 1 und 2 BMG sind die Gemeindearchive.
§ 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43
des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Gemeinden aufgrund einer Satzung über die in § 30
Absatz 2 BMG aufgeführten Daten hinaus weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen.
§ 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals
(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23
Absatz 2 und 3, § 23a Absatz 1, § 34a, § 38, § 39
Absatz 3 und § 49
Absatz 2 bis 5 BMG und des automatisierten Datenabgleichs nach § 39a und § 49a BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen. Das Meldeportal verarbeitet die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,
1.
die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23
Absatz 2 und 3 BMG erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden beim Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten,
2.
die für die elektronische Anmeldung nach § 23a Absatz 1
BMG erforderlichen Daten zum Abruf durch die betroffene Person beim Meldeportal bereitzuhalten,
3.
automatisierte Datenabrufe an öffentliche Stellen und Behörden nach § 34a, § 38 und § 39
Absatz 3 BMG über das Meldeportal durchzuführen.
Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49
Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden. Datenbestätigungen gemäß § 39a
BMG sowie § 49a BMG werden durch einen automatisierten Abgleich mit den im Meldeportal gespeicherten Daten erstellt. Für die automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49
Absatz 2 bis 5 BMG gilt § 10
des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend. Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor:
1.
die in § 3 Absatz 1
BMG bezeichneten Daten, bezüglich § 3 Absatz 1 Nummer 17
BMG ohne Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
2.
die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 und 10
BMG bezeichneten Daten,
3.
für die Erhebung von Abfallgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten.
Die Meldebehörden halten zusätzlich die Daten aller Personen, die nach § 13 BMG zu speichern und aufzubewahren sind, im Meldeportal vor.
Die Daten nach Satz 1 und 2 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten.
(3) Zum Zwecke der erstmaligen Speicherung oder Vervollständigung des bestehenden Datenbestandes übermitteln die Meldebehörden dem Meldeportal die Daten nach Absatz 2 der in ihrem Zuständigkeitsbereich registrierten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Meldebehörden übermitteln dem Meldeportal unverzüglich innerhalb von 24 Stunden jede spätere Änderung des Melderegisters hinsichtlich der in Absatz 2 bezeichneten Daten, insbesondere deren Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung.
(4) Die in § 34
Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- und Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen dürfen die ihnen im automatisierten Verfahren über das Meldeportal zur Verfügung gestellten Daten auch melderegisterübergreifend abrufen.
(5) Das Meldeportal darf die Daten nach Absatz 2 nur zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben verarbeiten. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Meldeportal gespeicherten Daten gewährleisten.
(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, weitere Einzelheiten zu Einrichtung, Führung und Aufgaben des Meldeportals einschließlich weiterer zur Aufgabenerfüllung erforderlicher Daten in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§ 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu deren Mitgliedern über die in § 42
Absatz 1 BMG genannten Daten hinaus auch die Übermittlungssperren nach § 50
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie das Ordnungsmerkmal gemäß § 4
Absatz 3 BMG übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42
Absatz 2 BMG dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Übermittlungssperren nach § 50
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln.
(2) Für die Feststellung nach § 42
Absatz 5 Satz 2 BMG ist das Innenministerium zuständig.
§ 7 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36
Absatz 1 BMG zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden,
2.
die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 34a Absatz 4
BMG zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden,
3.
weitere Daten nach § 38
Absatz 3 BMG als Auswahldaten für Abrufe zu regeln, soweit dadurch der Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden,
4.
zu regeln, welche über die in § 39
Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 34
Absatz 4 Satz 1 BMG genannten öffentlichen Stellen hinaus Daten im automatisierten Verfahren unter den Voraussetzungen nach § 34a BMG und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung sowie der zu übermittelnden Daten abrufen dürfen. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39
Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,
5.
das Verfahren der Aufbewahrung im Sinne des § 13
BMG und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen,
6.
das Verfahren der Datenübermittlung nach § 23
Absatz 2 und 3 BMG und § 23a Absatz 1 BMG festzulegen.
(2) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen sowie bei Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens und bei automatisierten Datenabgleichen wird das Innenministerium ermächtigt, Form, Verfahren, einschließlich der Zulassung der Datenübertragung über eine Vermittlungsstelle, und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 54
BMG sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung die Meldebehörden.
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