BliSchulStTafelV BW 2011
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Blinde (Sonderschule) Vom 2. August 2011

§ 1 Stundentafel Bildungsgang Grundschule

Für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Blinde gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.

§ 2 Stundentafel Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule

Für den Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule der Schule für Blinde gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel.

§ 3 Stundentafel Bildungsgang Realschule

(1) Für den Bildungsgang Realschule der Schule für Blinde gilt die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel.
(2) Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählt jeder Schüler ein Fach, das grundsätzlich bis Ende der Klasse 10 zu besuchen ist. Abweichend davon kann ein Schüler der Klasse 7 zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres anstelle des Wahlpflichtfaches Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer wählen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel für die Schule für Blinde (Sonderschule) vom 16. März 1987 (GBl. S. 141), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2001 (GBl. S. 503), außer Kraft.
STUTTGART, den 2. August 2011
WARMINSKI-LEITHEUSSER

Anlage 1

(zu § 1)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Blinde

Fach/Fächerverbund

Klassen 1 bis 5

Religionslehre1

10

Deutsch

138

Fremdsprache2

Mathematik

Mensch, Natur und Kultur

Bewegung, Spiel und Sport

12

Themenorientierte Projekte3

Gesamtkontingent4

(inklusive 15 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen und 10 Wochenstunden Mobilitätstraining)

160

Fußnoten

1
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.

Anlage 2

(zu § 2)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für Blinde

 

 

Klasse
5 bis 9

Klasse 10

 

 

 

Werkreal-
schul-
abschluss

Haupt-
schul-
abschluss

I.

Pflichtbereich

 

 

 

 

Religionslehre/Ethik1

9

2

2

 

Deutsch

172

28

17

 

Mathematik

 

 

 

 

Englisch

 

 

 

 

Welt-Zeit-Gesellschaft

 

 

 

 

Materie-Natur-Technik

 

 

 

 

Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit

 

 

 

 

Musik-Sport-Gestalten

 

2

2

 

Informationstechnische Grundbildung2

 

 

 

 

Themenorientierte Projekte2

 

 

 

 

Berufsorientierende Bildung

 

2

83

 

Kompetenztraining

 

1

1 (2-4)4

II.

Wahlpflichtbereich5

 

 

 

 

Natur und Technik

4

2

2

 

Wirtschaft und Informationstechnik

 

Gesundheit und Soziales

III.

Ergänzende Angebote6

 

 

 

 

Zusatzunterricht Französisch

 

 

 

IV.

Gesamtkontingente7 :

Das jeweilige Gesamtkontingent enthält

-

in den Klassen 5 bis 9 12 Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen und 10 Stunden für Mobilitätstraining,

-

in der Klasse 10 drei Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

Fußnoten

1
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Für Schüler der Klassenstufen 8 bis 10, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind fünf Wochenstunden Ethik vorgesehen.

Anlage 3

(zu § 3)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Blinde

 

 

Klassen 5 bis 10

I.

Pflichtbereich

 

 

Religionslehre/Ethik1

11

 

Deutsch

191

 

Englisch/Französisch

 

Mathematik

 

Geschichte

 

Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG)

 

Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA)

 

Künstlerischer Bereich: Musik, Bildende Kunst

 

Sport

II.

Wahlpflichtbereich ab Klasse 7

12

 

Technik

 

Mensch und Umwelt

 

Französisch/Englisch2

 

Wirtschaft-Verwalten3

III.

Integrierter Bereich (Klassen 5 bis 10)

 

 

Themenorientierte Projekte4

(8)

 

Informationstechnische Grundbildung5

(12)

IV.

Pädagogische Schwerpunkte (Klassen 5 und 6)6

4

V.

Gesamtkontingent7

214

(inklusive 18 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen und 10 Wochenstunden Mobilitätstraining)

VI.

Arbeitsgemeinschaften in den Klassen 5 und 68

Fußnoten

1
In den Klassen 8 bis 10 werden für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, fünf Jahreswochenstunden Ethik vorgesehen. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.
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