APrOBKDesign
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den dreijährigen Berufskollegs für Design (APrOBKDesign) Vom 20. August 2004

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das dreijährige Berufskolleg für Grafik-Design, das dreijährige Berufskolleg für Mode und Design und für das dreijährige Berufskolleg für Design, Schmuck und Gerät.

§ 2 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung an den Berufskollegs dient dem Erwerb der fachtheoretischen, fachpraktischen und gestalterischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im jeweiligen Fachbereich zur Ausübung der Tätigkeit eines Designers oder einer Designerin erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt und durch freiwilligen Zusatzunterricht der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.

§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Berufsbezeichnung

(1) Die Ausbildung dauert drei Schuljahre. Sie endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfter Grafik-Designer« / »Staatlich geprüfte Grafik-Designerin« oder »Staatlich geprüfter Designer (Mode)« / »Staatlich geprüfte Designerin (Mode)« oder »Staatlich geprüfter Designer (angewandte Formgebung, Schmuck und Gerät)« / »Staatlich geprüfte Designerin (angewandte Formgebung, Schmuck und Gerät)« erworben wird.
(2) Der Unterricht gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich.
(3) Während der Ausbildung soll ein mindestens zweiwöchiges betriebliches Praktikum durchgeführt werden, das ganz oder teilweise auch in den Ferien abgeleistet werden kann. Die Schule entscheidet über die Eignung der Praktikumsstelle.

§ 4 Bildungsplan, Stundentafel

Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und den Stundentafeln (Anlage 1 bis 3).

§ 5 Maßgebende Fächer und Kernfächer

(1) Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind Deutsch sowie
1.
beim Berufskolleg für Grafik-Design die Fächer Grafik-Design, Typografie, Fotodesign, Freies Zeichnen, Schriftgrafik, Werbelehre und Werbetext, Medientechnik;
2.
beim Berufskolleg für Mode und Design die Fächer Technologie, Modezeichnen/Illustration mit Labor, Schnitttechnik, Realisation;
3.
beim Berufskolleg für Design, Schmuck und Gerät die Fächer Technologie, Edelsteinkunde, Entwurf und Realisation.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Berufskolleg sind
1.
die Fachschulreife, der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangstufe 11 eines Gymnasiums oder die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule, der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang,
2.
das Bestehen der Aufnahmeprüfung (§ 8), 3.
bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, für den Besuch des jeweiligen Berufskollegs ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Abschrift des Nachweises nach § 6 Nr. 1,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls a)
an welchem anderen Berufskolleg derselben Ausbildungsrichtung bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowie
b)
an welches andere Berufskolleg derselben Ausbildungsrichtung ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde,
4.
nach näherer Festlegung durch die Schule eine Mappe mit mindestens zehn selbst gefertigten Gestaltungsarbeiten, aus denen Vorstellungsvermögen, zeichnerische Fertigkeiten und Ideenreichtum hervorgehen sollen.
Sofern der Nachweis nach § 6 Nr. 1 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Es kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.

§ 8 Aufnahmeprüfung

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen das Doppelte der verfügbaren Plätze, so kann nach näherer Festlegung durch den Schulleiter ein Ausschuss auf der Grundlage der nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 eingereichten Arbeiten und gegebenenfalls der Noten des Zeugnisses nach § 6 Nr. 1 in den Fächern Bildende Kunst und Werken eine Vorauswahl treffen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausschuss stellt fest, wer zur Aufnahmeprüfung zugelassen wird.
(2) In der Aufnahmeprüfung sind die besonderen Begabungen und Fähigkeiten für die berufsbezogenen Fächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung nachzuweisen. Sie erstreckt sich auf die Fertigung von zwei freien Gestaltungsarbeiten (Bearbeitungszeit insgesamt bis zu 200 Minuten) und am Berufskolleg für Design, Schmuck und Gerät zusätzlich auf die Fertigung von zwei praktischen Arbeiten aus dem Bereich der Formgebung Metall (Bearbeitungszeit insgesamt 120 Minuten).
(3) Zur Abnahme der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören als Vorsitzender der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft sowie zwei vom Vorsitzenden berufene Lehrkräfte an, die an der jeweiligen Schule berufsbezogene Fächer unterrichten. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 2 werden von je zwei vom Schulleiter bestimmten Lehrkräften bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der jeweiligen Gestaltungsarbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind dabei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden bewertenden Lehrkräfte nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die jeweilige Gestaltungsarbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden bewertenden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und nicht unterschritten werden dürfen.
(5) Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Aufnahmeprüfung stellt fest, wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat. Sie ist bestanden, wenn keine der Prüfungsnoten schlechter als »ausreichend« ist. Die Rangfolge der Bewerbungen ergibt sich aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Prüfungsnoten. Bei gleichem Durchschnitt entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rangfolge; dabei berücksichtigt er die nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 eingereichten Arbeiten und gegebenenfalls die Noten des Zeugnisses nach § 6 Nr. 1 in den Fächern Bildende Kunst und Werken. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Über die Aufnahmeprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Abnahme der Aufnahmeprüfung zu unterschreiben ist. § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 6 gelten entsprechend.
(7) Wer die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat, kann sie in derselben Ausbildungsrichtung frühestens im nächsten regulären Aufnahmeverfahren einmal wiederholen.

§ 9 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist durchzuführen, wenn nach der Aufnahmeprüfung
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerber (§ 18
Abs. 1 und § 88 Abs. 4 SchG)
nicht all diejenigen, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 erfüllen und die Aufnahmeprüfung nach § 8 bestanden haben, in das jeweilige Berufskolleg aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung, 2.
10 Prozent für Personen, die die Aufnahmeprüfung bestanden und sich ohne Unterbrechung mehrmals hintereinander beworben haben, ohne bislang aufgenommen worden zu sein,
3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nr. 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Die Vergabe der Plätze nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 richtet sich nach der bei der Aufnahmeprüfung nach § 8 Abs. 5 Satz 3 bis 5 festgelegten Rangfolge.
(4) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn ein Bewerber nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnlicher Härtefall kommen insbesondere familiäre, soziale oder andere nicht vom Bewerber zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Aufnahmeprüfung; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Wer nach dem Auswahlverfahren nicht in das Berufskolleg aufgenommen wird, muss bei jeder Wiederbewerbung erneut eine Aufnahmeprüfung ablegen.

§ 10 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Schule verlassen, kann sie jedoch auf seinen Wunsch mit den Rechten und Pflichten eines Schülers noch bis zum Ende des ersten Schuljahres weiter besuchen. Stellt die Schule zum Ende des ersten Schuljahres fest, dass er nach § 11 in die zweite Klasse versetzt werden könnte, entfällt die Verpflichtung, die Schule verlassen zu müssen.
(2) Das Nichtbestehen der Probezeit ist im Halbjahreszeugnis nach Absatz 1 zu vermerken.

3. ABSCHNITT Versetzung

§ 11 Voraussetzungen

(1) In die nächsthöhere Klasse wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen in den nach § 5 Abs. 1 für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, den Anforderungen des nächsten Schuljahres voraussichtlich zu genügen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer und der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer nach § 5 Abs. 2 jeweils 4,0 oder besser ist,
2.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind,
3.
die Leistungen a)
im Berufskolleg für Grafik-Design im Fach Grafik-Design,
b)
im Berufskolleg für Mode und Design im Fach Realisation und
c)
im Berufskolleg für Design, Schmuck und Gerät im Fach Entwurf und Realisation nicht geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind,
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich erfüllt werden.
(4) Die Versetzung ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken: »Versetzt nach § 11 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den dreijährigen Berufskollegs für Design.« Bei einer Aufnahme in ein Berufskolleg für Design auf der Grundlage eines Versetzungszeugnisses in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang ist bei einer Versetzung in das zweite Schuljahr im Versetzungszeugnis ferner zu vermerken: »Dieses Zeugnis schließt den Nachweis eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes ein.«

§ 12 Wiederholung, Entlassung

(1) Bei einer Nichtversetzung kann das betreffende Schuljahr wiederholt werden; § 10 findet keine Anwendung. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des betreffenden Schuljahres gilt als Nichtversetzung.
(2) Das Berufskolleg muss verlassen, wer 1.
im ersten oder im zweiten Schuljahr zweimal nicht versetzt worden ist oder
2.
nach Wiederholen des ersten Schuljahres auch aus dem zweiten Schuljahr nicht versetzt wird.

4. ABSCHNITT Abschlussprüfung

§ 13 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse sowie fachpraktischen und gestalterischen Fähigkeiten und Fertigkeiten vorliegen.

§ 14 Teile der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung.

§ 15 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird am jeweiligen Berufskolleg abgenommen.
(2) Das Kultusministerium legt den Zeitpunkt für die schriftliche Prüfung fest, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt der praktischen und der mündlichen Prüfung.

§ 16 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer im dritten Schuljahr des jeweiligen Berufskollegs die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die aus den während des dritten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind für die Fächer der schriftlichen und der praktischen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt zu geben.

§ 17 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jedem Berufskolleg ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender der Schulleiter, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die im dritten Schuljahr in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Für die praktische und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter (im Folgenden: Leiter),
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.
In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

§ 18 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

1. in allen Fachrichtungen:

Deutsch

Bearbeitungszeit 240 Minuten;

2. im Berufskolleg für Grafik-Design:

Werbelehre und Werbetext

Bearbeitungszeit 150 Minuten;

3. im Berufskolleg für Mode und Design

Technologie

Bearbeitungszeit 120 Minuten,

Modezeichnen/Illustration mit Labor

Bearbeitungszeit 180 Minuten,

Schnitttechnik

Bearbeitungszeit 180 Minuten;

4. im Berufskolleg für Design, Schmuck und Gerät

Technologie

Bearbeitungszeit 180 Minuten,

Edelsteinkunde

Bearbeitungszeit 120 Minuten.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für das Fach Deutsch landeseinheitlich vom Kultusministerium und für die übrigen Fächer landeseinheitlich von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt, soweit das Kultusministerium nicht anders entscheidet.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren Lehrkraft, die der Schulleiter bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Bewertenden nicht einigen, setzt der Vorsitzende die endgültige Note fest; dabei gelten die Bewertungen der beiden Bewertenden als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Prüflingen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 19 Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung soll nachgewiesen werden, dass in der Praxis vorkommende Arbeitsprozesse geplant und durchgeführt werden können.
(2) Eine praktische Prüfung ist abzulegen:

1. im Berufskolleg für Grafik-Design in den Fächern

Grafik-Design

4 Tage,

Typografie

3 Tage,

Fotodesign

3 Tage,

Freies Zeichnen

2 Tage;

2. im Berufskolleg für Mode und Design im Fach

Realisation

4 Tage;

3. im Berufskolleg für Design, Schmuck und Gerät im Fach

Entwurf und Realisation

11 Tage.

Die Arbeitszeit darf acht Zeitstunden am Tag nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Leiter des Fachausschusses bestimmt. Spätestens sechs Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung übersendet ihm der Schulleiter für jedes Fach der praktischen Prüfung zwei Vorschläge von Prüfungsaufgaben mit Angaben der Hilfsmittel. Der Leiter kann verlangen, dass der Prüfling ein kurz gefasstes Protokoll über Entwurf, Arbeitsverlauf und die hierbei auftauchenden Probleme und deren Lösungen anfertigt.
(4) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen hinzuziehen.
(5) Der Fachausschuss setzt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Noten der praktischen Prüfung werden den Prüflingen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(7) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründung für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die mündliche Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer des dritten Schuljahres erstrecken außer auf die Fächer der praktischen Prüfung und die folgenden Fächer:
1.
Berufskolleg für Mode und Design: Modezeichnen/Illustration mit Labor,
2.
Berufskolleg für Design, Schmuck und Gerät: Sondertechniken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Jeder Prüfling wird in mindestens einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind den Prüflingen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfling bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an jede mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 19 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 21 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der Durchschnitt auf die erste Dezimale errechnet und in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 entsprechend.
(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung vernichtet werden.

§ 22 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 21 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 21 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 16 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 21 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des jeweiligen Berufskollegs nicht erreicht ist.

§ 23 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nach nochmaligem Besuch des dritten Schuljahres die gesamte Abschlussprüfung einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch eines Teiles des dritten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg verlassen.

§ 24 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen und der praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 25 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann statt dessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der praktischen und der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

5. ABSCHNITT Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 26 Allgemeines

(1) Wer im Berufskolleg die Fachhochschulreife erwerben will, muss im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.
(2) Für die Teilnahme am Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt das erste Schulhalbjahr im zweiten Schuljahr als Probezeit. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht des zweiten Schulhalbjahres setzt voraus, dass am Ende des ersten Schulhalbjahres der Durchschnitt aus den Fächern Englisch II und Mathematik II (ganze Noten) mindestens 3,5 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet ist. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht im dritten Schuljahr setzt voraus, dass am Ende des zweiten Schuljahres der Durchschnitt aus den Fächern Englisch II und Mathematik II (ganze Noten) mindestens 4,0 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet wurde.

§ 27 Zulassung zur Zusatzprüfung

Zur Zusatzprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat.

§ 28 Durchführung der Zusatzprüfung

(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten §§ 15, 16 Abs. 2, §§ 17, 18 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 20, 21 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6 sowie §§ 24, 25 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den folgenden Fächern zu fertigen:

Englisch II

Bearbeitungszeit

200 Minuten,

Mathematik II

Bearbeitungszeit

200 Minuten.

Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
2.
Die mündliche Prüfung kann sich auf die in Nummer 1 genannten Fächer erstrecken. Von der mündlichen Prüfung ist in den Fächern abzusehen, in welchen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. § 20 Abs. 4 Satz 4 bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass sich der Wunsch auf eine zusätzliche Prüfung nur auf die in Nummer 1 genannten Fächer beziehen kann.
(2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1.
der Durchschnitt aus den Fächern der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist,
2.
keines der Fächer der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet ist,
3.
insgesamt nicht mehr als zwei der maßgebenden Fächer und der Fächer der Zusatzprüfung schlechter als mit der Endnote »ausreichend« bewertet sind; sind zwei dieser Fächer schlechter als mit der Endnote »ausreichend« bewertet, müssen sie nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Nr. 4 ausgeglichen sein, wobei die Fächer der Zusatzprüfung als Kernfächer gelten.
(3) Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die schulische Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin ohne erneuten Besuch des Berufskollegs wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten.

§ 29 Zeugnis der Fachhochschulreife

Wer nach der Feststellung des Prüfungsausschusses die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife, das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Dabei werden die Endnoten der maßgebenden Fächer des dritten Schuljahres aus dem Abschlusszeugnis übernommen.

6. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde

§ 30 Teilnahme

Personen, die das Abschlusszeugnis des dreijährigen Berufskollegs für Grafik-Design, des dreijährigen Berufskollegs für Mode und Design oder des dreijährigen Berufskollegs für Design, Schmuck und Gerät erwerben wollen, ohne ein entsprechendes öffentliches oder staatlich anerkanntes Berufskolleg besucht zu haben, können als Schulfremde die Abschlussprüfung und im Zusammenhang damit die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen.

§ 31 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den entsprechenden öffentlichen Berufskollegs statt.

§ 32 Meldung

(1) Die Meldung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an das öffentliche Berufskolleg zu richten, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Meldungen von Prüflingen der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde sowie ein Lichtbild, 3.
die den mittleren Bildungsabschluss vermittelnden Zeugnisse (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon an Prüfungen eines dreijährigen Berufskollegs für Grafik-Design, für Mode und Design oder für Design, Schmuck und Gerät teilgenommen wurde,
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie den in allen Prüfungsgebieten durchgearbeiteten Lehrstoff und die benutzte Literatur.
(3) Für Prüflinge der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen kann an Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Prüflings enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 33 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 6 Nr. 1 für die Aufnahme in eines der Berufskollegs erfüllt und wer die Prüfung an dem Berufskolleg der Ausbildungsrichtung, dessen Abschlusszeugnis erworben werden soll, noch nicht bestanden oder noch nicht wiederholt unternommen hat.
(3) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

§ 34 Entscheidung über die Zulassung

Das öffentliche Berufskolleg entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von staatlich genehmigten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt das öffentliche Berufskolleg, an dem die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche und praktische Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Leitung und Beaufsichtigung der Prüfung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 35 Durchführung der Prüfung

(1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten §§ 5, 11 Abs. 2, §§ 13 bis 15, 17 bis 20, § 21 Abs. 1, 2, 4 bis 6, §§ 23 bis 25 und bei Teilnahme an der Zusatzprüfung §§ 26 bis 29 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrkräfte im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 18 Abs. 5 Satz 1 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel des Berufskollegs, welchem der Prüfling zum Ablegen der Prüfung zugewiesen ist.
2.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer mit Ausnahme der Fächer der praktischen Prüfung und im Berufskolleg für Mode und Design zusätzlich des Faches Modezeichnen/Illustration mit Labor. Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert je Fach 20 bis 25 Minuten und kann auch praktische Anteile enthalten. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen. Dies gilt nicht für Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
3.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.
4.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.
(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und die ermittelten Einzelnoten.
(4) Wer auch die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält außerdem das Zeugnis der Fachhochschulreife.

7. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 36 Übergangsregelung

Wer vor dem Schuljahr 2005/2006 die Prüfung abgelegt und ein Zeugnis mit einer bis dahin festgelegten Berufsbezeichnung erhalten hat, die von der in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Berufsbezeichnung abweicht, erhält auf schriftlichen Antrag von der Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat, eine Bescheinigung, mit der die in dieser Verordnung festgelegte Berufsbezeichnung verliehen wird.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für Formgebung - Schmuck und Gerät vom 27. Juni 1995 (GBl. S. 539), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. September 1996 (GBl. S. 628) und die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für angewandte Grafik vom 23. Juni 1989 (GBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. September 1996 (GBl. S. 628), außer Kraft.
Stuttgart, den 20. August 2004
In Vertretung
Halder

Anlage 1

(zu § 4)
Stundentafel für das Berufskolleg für Grafik-Design
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtfächer

1. Schul-
jahr

2. Schul-
jahr

3. Schul-
jahr

 

 

 

 

 

1.1

Allgemeiner Bereich

 

Religionslehre

1

1

1

 

Deutsch

1

1

2

 

Englisch I

2

-

-

 

Wirtschafts- und Sozialkunde

1

1

1

1.2

Berufsbezogener Bereich

 

Mathematik I

2

1

1

 

Grafik-Design

7

7

7

 

Typografie

4

4

4

 

Fotodesign

2

4

4

 

Freies Zeichnen

4

4

4

 

Schriftgrafik

3

3

2

 

Kunstgeschichte

_

1

1

 

Werbelehre und Werbetext

2

2

2

 

Medientechnik

5

4

4

 

 

341

331

331

2.

Wahlfächer

 

 

 

2.1

Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

 

Englisch II

-

2

2

 

Mathematik II

-

2

2

2.2

weitere Wahlfächer

Fußnoten

1
Bei Vorliegen der Teilungsvoraussetzungen nach dem Organisationserlass maximale Sollstundenzahl:
1. Schuljahr: 39 Wochenstunden; 2. und 3. Schuljahr: 48 Wochenstunden.

Anlage 2

(zu § 4)
Stundentafel für das Berufskolleg für Mode und Design
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtfächer

1. Schul-
jahr

2. Schul-
jahr

3. Schul-
jahr

1.1

Allgemeiner Bereich

 

Religionslehre

1

1

1

 

Deutsch

1

1

2

 

Englisch I

2

-

-

 

Wirtschafts- und Sozialkunde

1

1

1

1.2

Berufsbezogener Bereich

 

Mathematik I

2

1

1

 

Technologie

2

3

2

 

Design- und Kostümgeschichte

1

1

-

 

Gestaltungslehre

2

-

-

 

Modezeichnen/Illustration mit Labor

2

4

4

 

Modegestaltung

-

2

1

 

Schnitttechnik

2

2

3

 

Computertechnik/CAD

4

4

4

 

Realisation

14

13

14

 

 

341

331

331

2.

Wahlfächer

 

 

 

2.1

Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

 

Englisch II

-

2

2

 

Mathematik II

-

2

2

2.2

weitere Wahlfächer

Fußnoten

1
Bei Vorliegen der Teilungsvoraussetzungen nach dem Organisationserlass maximale Sollstundenzahl:
1. und 2. Schuljahr: 52 Wochenstunden; 3. Schuljahr: 53 Wochenstunden.

Anlage 3

(zu § 4)
Stundentafel für das Berufskolleg für Design, Schmuck und Gerät
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtfächer

1. Schul-
jahr

2. Schul-
jahr

3. Schul-
jahr

1.1

Allgemeiner Bereich

 

Religionslehre

1

1

1

 

Deutsch

1

1

2

 

Englisch I

2

-

-

 

Wirtschafts- und Sozialkunde

1

1

1

1.2

Berufsbezogener Bereich

 

Mathematik I

2

1

1

 

Technologie

1

2

2

 

Computertechnik

1

1

1

 

Edelsteinkunde

-

1

2

 

Kunst- und Stilgeschichte

-

-

2

 

Allgemeine Gestaltungslehre

3

-

-

 

Designpräsentation

2

-

-

 

Naturzeichnen

2

-

-

 

Plastisches Gestalten

-

2

-

 

Entwurf und Realisation

18

19

17

 

Sondertechniken

-

4

4

 

 

341

331

331

2.

Wahlfächer

 

 

 

2.1

Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

 

Englisch II

-

2

2

 

Mathematik II

-

2

2

2.2

weitere Wahlfächer

Fußnoten

1
Bei Vorliegen der Teilungsvoraussetzungen nach dem Organisationserlass maximale Sollstundenzahl:
1. Schuljahr: 53 Wochenstunden; 2. Schuljahr: 57 Wochenstunden, 3. Schuljahr: 55 Wochenstunden.
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