Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung (Biostoff-Zuständigkeitsverordnung - BioStoff-ZuVO) Vom 12. Dezember 2017
§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeiten
Zuständige Behörden für den Vollzug der Biostoffverordnung
(BioStoffV) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach § 2 Absatz 1
der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
§ 2 Abweichende Zuständigkeiten
(1) Zuständig für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach § 12
BioStoffV in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
(2) Bedarf der Arbeitgeber einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1
BioStoffV oder sind die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Nummer 2
BioStoffV gegeben, ist das Regierungspräsidium Tübingen für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bezüglich der in § 10 Absatz 1
ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten ist das Regierungspräsidium Freiburg für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 und 2 Satz 1 bleiben unberührt.
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