Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung (Biostoff-Zuständigkeitsverordnung - BioStoff-ZuVO) Vom 12. Dezember 2017
§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeiten
                            Zuständige Behörden für den Vollzug der Biostoffverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BioStoffV) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach § 2 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abweichende Zuständigkeiten
                            (1) Zuständig für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BioStoffV in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bedarf der Arbeitgeber einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BioStoffV oder sind die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Nummer 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BioStoffV gegeben, ist das Regierungspräsidium Tübingen für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bezüglich der in § 10 Absatz 1
 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten ist das Regierungspräsidium Freiburg für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 und 2 Satz 1 bleiben unberührt.