APrOBibhD
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren wissenschaftlichen Bibliotheksdienst in Baden-Württemberg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren wissenschaftlichen Bibliotheksdienst - APrOBibhD) Vom 15. Dezember 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken nach § 6
Absatz 2 Nummer 1 der Laufbahnverordnung Wissenschaftsministerium (LVO-MWK).

§ 2 Grundsätze der Ausbildung

(1) Die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und Informationszentren im Sinne von § 28
des Landeshochschulgesetzes setzt die erfolgreiche Ableistung eines Vorbereitungsdienstes als Bibliotheksreferendarin oder als Bibliotheksreferendar voraus.
(2) Der Vorbereitungsdienst hat den Zweck, die Bibliotheksreferendarin oder den Bibliotheksreferendar für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und Informationszentren im Sinne von § 28
des Landeshochschulgesetzes auszubilden.
(3) Die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar ist in alle Gebiete seines oder ihres künftigen Berufes einzuweisen und mit den Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken vertraut zu machen. Ziel der Ausbildung ist es ferner, interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen zu fördern.

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

(1) Ausbildungsbehörde ist die Württembergische Landesbibliothek Stuttgart.
(2) Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung sind die Ausbildungsbibliotheken
1.
Badische Landesbibliothek Karlsruhe, 2.
Universitätsbibliothek Freiburg, 3.
Universitätsbibliothek Heidelberg, 4.
Kommunikations-, Informations- und Medienzentrum (KIM) der Universität Hohenheim,
5.
KIT-Bibliothek Karlsruhe, 6.
Kommunikations-, Informations-, Medienzentrum (KIM) der Universität Konstanz,
7.
Universitätsbibliothek Mannheim, 8.
Universitätsbibliothek Stuttgart, 9.
Universitätsbibliothek Tübingen, 10.
Kommunikations- und Informationszentrum (kiz) der Universität Ulm,
11.
Württembergische Landesbibliothek Stuttgart.
Die Bibliotheksakademie Bayern ist Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung.
(3) Ausbildungsleitung ist die Direktorin oder der Direktor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person des höheren Bibliotheksdienstes an den Ausbildungsbibliotheken.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und
2.
die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 LVO-MWK
erfüllt.

§ 5 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei einer oder mehrerer der Ausbildungsbibliotheken nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 zu beantragen; Mehrfachbewerbungen sind zulässig.
(2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf, 2.
das Schulabschlusszeugnis in Kopie, 3.
das Zeugnis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium nach § 6
Absatz 1 LVO-MWK in Kopie, 4.
Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit in Kopie,
5.
ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
6.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in einem anderen Bundesland die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beantragt oder an einem Vorbereitungsdienst teilgenommen hat.
Die Unterlagen können auch elektronisch eingereicht werden.
(3) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen.
Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind der jeweiligen Ausbildungsbibliothek des Weiteren folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
ein Personalbogen, 2.
eine Geburtsurkunde gegebenenfalls Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde in Kopie,
3.
ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von § 7
Absatz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes, 4.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
5.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis.
(4) Die Ausbildungsbibliothek legt die Bewerbung mit einem begründeten Vorschlag der Ausbildungsbehörde vor. Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und weist die zugelassene Bewerberin oder den zugelassenen Bewerber einer Ausbildungsbibliothek zu.
(5) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.
(6) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt antritt.
(7) Die Zulassung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ernennung zur »Bibliotheksreferendarin« oder zum »Bibliotheksreferendar«.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er kann von der Ausbildungsbehörde bis zum Abschluss der auf die Beendigung des Vorbereitungsdienstes folgenden Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken verlängert werden.
(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt worden sind, können bis zu einem halben Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, falls sie für die Ausbildung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und Informationszentren im Sinne von § 28
des Landeshochschulgesetzes förderlich sind.
(3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet die Ausbildungsbehörde bei der Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers.

§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer einjährigen praktischen und einer einjährigen theoretischen Ausbildung.
(2) Die praktische Ausbildung wird an einer der Ausbildungsbibliotheken, die theoretische Ausbildung an der Bibliotheksakademie Bayern abgeleistet. Mit Zustimmung der Ausbildungsbibliothek können Kurzpraktika auch an anderen bibliothekarischen oder bibliotheksrelevanten Einrichtungen abgeleistet werden.

§ 8 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung der Bibliotheksreferendarin oder des Bibliotheksreferendars erfolgt aufgrund eines Ausbildungsplans und erstreckt sich insbesondere auf folgende Aufgabengebiete:
1.
Bestandsaufbau, -erschließung, -bereitstellung und -evaluierung gedruckter und digitaler Ressourcen,
2.
Beratung und Unterstützung der Nutzer im Bereich Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung,
3.
Bibliotheksmanagement einschließlich Personalführung,
4.
Weiterentwicklung der Dienstleistungen der Bibliothek unter Berücksichtigung der aktuellen technischen und organisatorischen Entwicklungen,
5.
Management von historischen Beständen, Sondersammlungen und Sonderabteilungen.
(2) Die Ausbildungsbibliothek hat einen Monat vor Beendigung der praktischen Ausbildung ein eingehendes Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie die Leistung insgesamt und das dienstliche Verhalten zu erstellen. Das Zeugnis muss erkennen lassen, ob die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar das Ziel der praktischen Ausbildung erreicht hat.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann auf Antrag der Ausbildungsbibliothek den Vorbereitungsdienst der Bibliotheksreferendarin oder des Bibliotheksreferendars bis zu sechs Monaten verlängern, wenn deren oder dessen Leistungen nicht genügen.

§ 9 Theoretische Ausbildung

Die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar wird für die theoretische Ausbildung und für die Prüfung von der jeweiligen Ausbildungsbibliothek der Bibliotheksakademie Bayern zugewiesen.

§ 10 Krankheit

Die durch Krankheit versäumte Zeit muss nachgeholt werden, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 11 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar ist unter Widerruf ihres oder seines Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn
1.
sie oder er dies beantragt oder 2.
ihre oder seine Leistungen im Zeugnis nach § 8 Absatz 2 mit dem Urteil »nicht hinreichend« bewertet werden.
(2) Im Übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem der Bibliotheksreferendarin oder dem Bibliotheksreferendar eröffnet wird, dass sie oder er die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken bestanden oder bei Wiederholung endgültig nicht bestanden hat.

ABSCHNITT 3 Prüfung für den höheren wissenschaftlichen Bibliotheksdienst

§ 12 Prüfungsordnung

Für die an der Bibliotheksakademie Bayern abzulegende Prüfung ist die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl) vom 1. September 2015 (GVBl. 2015, S. 330) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Bei dieser Prüfung handelt es sich um die Laufbahnprüfung nach § 16
Absatz 1 Nr. 1 LBG.

ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Ausbildung der bei Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Ausbildung befindlichen Bibliotheksreferendarinnen oder Bibliotheksreferendare richtet sich nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Baden-Württemberg vom 14. August 1968, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2003 (GBl. S. 727).

STUTTGART, den 15. Dezember 2015

BAUER

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