BiblGebVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebührenverordnung - BiblGebVO) Vom 27. April 2014

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Benutzung der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothek (Landesbibliotheken) werden Gebühren, Entgelte und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2 Benutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung der Landesbibliotheken wird jeweils eine Gebühr erhoben (Benutzungsgebühr). Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Nutzung der elektronischen Angebote und die Ausleihe von Medien abgegolten. Bei den elektronischen Angeboten kann es aufgrund von Lizenzverträgen oder telekommunikationsrechtlichen Gründen Einschränkungen geben.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt: 1.
für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie für juristische Personen 30 Euro für eine Jahreskarte,
2.
für Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes sowie Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) 15 Euro für eine Jahreskarte,
3.
für Personen, die die Landesbibliothek weniger als drei Monate benutzen, 8 Euro.
(3) In der Ausbildung befindliche Personen (Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende), öffentliche Bibliotheken in Baden-Württemberg, die dem regionalen Leihverkehr angeschlossen sind, und Institutionen des Landes Baden-Württemberg, die die Landesbibliotheken für dienstliche Zwecke nutzen, sind von der Benutzungsgebühr befreit.
(4) Die Gebühr ist bei der Ausstellung des Bibliotheksausweises sowie bei Verlängerung der Gültigkeit zu entrichten. Die Gebühr ist als Gesamtsumme fällig. Eine Rückerstattung ist nicht möglich. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder des Absatzes 3 zum Verlängerungszeitpunkt entfallen, wird die Gebühr aufgrund der neuen Sachlage festgesetzt.

§ 3 Mahn- und Überschreitungsgebühren

(1) Werden ausgeliehene Medien nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich 5 Euro und für jede weitere Mahnung zusätzlich 10 Euro erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang Gebühren nach Aufwand erhoben.
(2) Grundlage für die Gebührenbemessung ist die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung vom 3. Januar 2014 - GABl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Werden Medien aus Präsenzbeständen nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Landesbibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von 3 Euro je ausgeliehener Einheit erhoben.

§ 4 Fernleihe

(1) Für die Vermittlung von Medien im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung (Bekanntmachung vom 23. November 2005 - GABl. S. 874) in der jeweils geltenden Fassung wird für jede aufgegebene Bestellung eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.
(2) Werden nach der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland nur Kopien abgegeben, sind bis zu 20 Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben.
(3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind von der Bestellerin oder dem Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen von der Bestellerin oder dem Besteller zu erstatten.

§ 5 Auslagenersatz

(1) Von Benutzerinnen und Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen sowie für die Inanspruchnahme von Informationsleistungen mittels Datenfernübertragung zu erstatten.
(2) Die auf Grund der jeweils geltenden Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag »Kopiendirektversand«) anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Landesbibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.

§ 6 Foto- und Reproarbeiten

(1) Für Foto- und Reproarbeiten, die im Auftrag der Benutzerinnen und Benutzer vom Bibliothekspersonal gefertigt werden, werden privatrechtliche Entgelte nach gesonderter Bekanntmachung der Landesbibliotheken erhoben.
(2) Leistungen können aus Servicegründen und zur Abrundung des eigenen Angebots auch an Dritte vergeben werden. Sie sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent zu verrechnen.

§ 7 Nutzung einer Reproduktion von Bibliotheksgut

(1) Texte und Bilder aus alten und wertvollen Bibliotheksbeständen dürfen nur mit Zustimmung der Landesbibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Publikation ist die Benutzerin beziehungsweise der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Landesbibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Publikation zu gestatten.
(2) Aus der Benutzung der unter Absatz 1 genannten Materialien hervorgegangene Publikationen einschließlich der Aufsätze in Sammelwerken sind der Landesbibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu überlassen; die Landesbibliotheken können auf die Abgabe verzichten.
(3) Für die Nutzung einer Reproduktion der in Absatz 1 genannten Materialien werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben, wenn die Reproduktion wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken mit dem Ziel einer Veröffentlichung dient und nicht in überwiegend gewerblichem Interesse liegt. Ein gewerbliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn Antragstellerinnen oder Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der Nutzung vor allem einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollen und regelmäßig am allgemeinen Geschäftsleben teilnehmen.
(4) Im Übrigen wird im Einzelfall ein privatrechtliches Nutzungsentgelt vereinbart.

§ 8 Schriftliche Auskünfte und Gutachten

(1) Für schriftliche Auskünfte und Gutachten sowie die hierfür erforderlichen Vorarbeiten werden Gebühren und Auslagen nach Aufwand erhoben.
(2) Grundlage für die Gebührenbemessung ist die in § 3 Absatz 2 genannte VwV-Kostenfestlegung.
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 9 Schlüsselpfand

(1) Schlüssel für Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse können gegen ein Schlüsselpfand bis zur Höhe von 3 Euro zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Schlüssel nach Ablauf der eingeräumten Nutzungsdauer nicht zurückgegeben wird, verfällt das Schlüsselpfand. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
(2) Werden Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse nicht ordnungsgemäß benutzt, wird neben Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhoben.

§ 10 Ersatzbeschaffung

(1) Müssen Medien neu beschafft werden, weil sie verloren gegangen, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt worden sind, sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur von der Benutzerin oder dem Benutzer als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 40 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Medien nicht mehr beschafft werden können.
(3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe Medien nicht berührt.

§ 11 Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers

(1) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verloren gegangenen Medien-Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhoben.
(2) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verloren gegangenen maschinenlesbaren Benutzerausweises wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhoben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bibliotheksgebührenverordnung vom 15. Februar 2009 (GBl. S. 202) außer Kraft.

STUTTGART, den 27. April 2014

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