BVAnp-ÄG 2022
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) Vom 15. November 2022

Artikel 1 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022

[Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 vom 15. November 2022 (GBl. S. 540) wird hier nicht dargestellt.]

Artikel 2 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

[Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826)]

Artikel 3 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

[Änderungsanweisungen zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911)]

Artikel 4 Änderung des Landesbeamtengesetzes

[Änderungsanweisungen zum Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794)]

Artikel 5 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 222)]

Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg

[Änderungsanweisungen zum Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 111)]

Artikel 7 Änderung des Ernennungsgesetzes

[Änderungsanweisung zu § 4 des Ernennungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141)]

Artikel 8 Änderung der Beihilfeverordnung

[Änderungsanweisungen zur Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561)]

Artikel 9 Änderung der Heilfürsorgeverordnung

[Änderungsanweisungen zur Heilfürsorgeverordnung vom 3. Januar 2011 (GBl. S. 16)]

Artikel 10 Änderung der Stellenobergrenzenverordnung

[Änderungsanweisungen zur Stellenobergrenzenverordnung vom 22. Juni 2004 (GBl. S. 365)]

Artikel 11 Änderung der Grundamtsbezeichnungs-Verordnung

[Änderungsanweisungen zur Grundamtsbezeichnungs-Verordnung vom 28. Januar 1988 (GBl. S. 90)]

Artikel 12 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

[Änderungsanweisungen zur Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994)]

Artikel 13 Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

[Änderungsanweisungen zur Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716)]

Artikel 14 Änderung der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

[Änderungsanweisungen zur Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 27. Juni 2011 (GBl. S. 389)]

Artikel 15 Änderung der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikanten

[Änderungsanweisungen zur Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikanten vom 6. Juli 2011 (GBl. S. 403)]

Artikel 16 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement

[Änderungsanweisungen zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement vom 13. November 2020 (GBl. S. 1076)]

Artikel 17 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst

[Änderungsanweisungen zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst vom 3. September 2013 (GBl. S. 278)]

Artikel 18 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst

[Änderungsanweisungen zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 15. April 2014 (GBl. S. 222)]

Artikel 19 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz

[Änderungsanweisungen zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz vom 9. Juli 2018 (GBl. S. 295)]

Artikel 20 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

[Änderungsanweisung zu § 11 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 9. März 2021 (GBl. S. 313)]

Artikel 21 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

[Änderungsanweisung zu § 6 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 657)]

Artikel 22 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

[Änderungsanweisung zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 663)]

Artikel 23 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung

[Änderungsanweisung zu § 6 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 20. November 2014 (GBl. S. 675)]

Artikel 24 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung

[Änderungsanweisung zu § 6 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 385)]

Artikel 25 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung

[Änderungsanweisung zu § 6 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung vom 28. Oktober 2014 (GBl. S. 507)]

Artikel 26 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug

[Änderungsanweisung zu § 7 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugs-, Werk- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug vom 24. Januar 2018 (GBl. S. 40)]

Artikel 27 Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater

[Änderungsanweisungen zur Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater vom 17. Oktober 2016 (GBl. S. 587, 588)]

Artikel 28 Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst

[Änderungsanweisungen zur Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst vom 11. Mai 2015 (GBl. S. 334)]

Artikel 29 Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst

[Änderungsanweisungen zu § 9 Absatz 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 15. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 2)]

Artikel 30 Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst

[Änderungsanweisungen zu § 9 Absatz 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 4. November 2014 (GBl. S. 514)]

Artikel 31 Änderung der Laufbahnverordnung-Innenministerium

[Änderungsanweisungen zur Laufbahnverordnung-Innenministerium vom 9. Juli 2013 (GBl. S. 221)]

Artikel 32 Überleitungsvorschriften

(1) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes im Amt befindlichen Ersten Hauptwachtmeisterinnen und Ersten Hauptwachtmeister, Hauptwartinnen und Hauptwarte, Oberamtsmeisterinnen und Oberamtsmeister, Brandmeisterinnen und Brandmeister, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure, Obersekretärinnen und Obersekretäre, Oberwerkmeisterinnen und Oberwerkmeister, Stationsschwestern und Stationspfleger, Abteilungsschwestern und Abteilungspfleger, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Hauptsekretärinnen und Hauptsekretäre, Hauptwerkmeisterinnen und Hauptwerkmeister, Lebensmitteloberkontrolleurinnen und Lebensmitteloberkontrolleure, Oberbrandmeisterinnen und Oberbrandmeister, Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister, Straßenmeisterinnen und Straßenmeister, Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren, Betriebsinspektorinnen und Betriebsinspektoren, Hauptbrandmeisterinnen und Hauptbrandmeister, Hauptstraßenmeisterinnen und Hauptstraßenmeister, Lebensmittelhauptkontrolleurinnen und Lebensmittelhauptkontrolleure, Obergerichtsvollzieherinnen und Obergerichtsvollzieher, Oberinnen und Pflegevorsteher, Oberschwestern und Oberpfleger, Oberstraßenmeisterinnen und Oberstraßenmeister, Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister, Erste Hauptstraßenmeisterinnen und Erste Hauptstraßenmeister sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Gleiches gilt für Gestüthauptwärterinnen und Gestüthauptwärter, Hauptsattelmeisterinnen und Hauptsattelmeister in einem kw-Amt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels angehörten. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
(2) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes im Amt befindlichen Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Inspektorinnen und Inspektoren, Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare, Landwirtschaftstechnische Lehrerinnen und Beraterinnen und Landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater, Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare, Oberinspektorinnen und Oberinspektoren, Künstlerisch-technische Lehrerinnen und Künstlerisch-technische Lehrer sowie Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Gleiches gilt für Fachoberlehrerinnen und Fachoberlehrer in einem kw-Amt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels angehörten. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
(3) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes im Amt befindlichen Bezirksnotarinnen und Bezirksnotare in der Besoldungsgruppe A 14 werden in das Amt Leitende Bezirksnotarin oder Leitender Bezirksnotar in der Besoldungsgruppe A 14 übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
(4) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Absatzes im Amt befindlichen Leitenden Medizinaldirektorinnen und Leitende Medizinaldirektoren in der Funktion als Leiterin oder Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt ohne medizinische Gutachtenstelle werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
(5) *) Die nach dem 31. Dezember 2021 mindestens an einem Tag im Amt befindlichen Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten in der Besoldungsgruppe B 2 werden mit Wirkung vom Tag der Übertragung dieses Amtes, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2022, in das Amt Erste Landesbeamtin oder Erster Landesbeamter in der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Beamtinnen und Beamte, denen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Absätze entgegen der darin getroffenen Regelungen ein in diesen Absätzen genanntes Amt übertragen wurde, entsprechend. Die betreffenden Beamtinnen und Beamten werden zum Tag der Amtsübertragung übergeleitet.
(7) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens der Artikel 16 bis 30 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befindlichen Bauoberinspektoranwärterinnen und Bauoberinspektoranwärter, Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter, Brandoberinspektoranwärterinnen und Brandoberinspektoranwärter, Kriminalkommissaranwärterinnen und Kriminalkommissaranwärter, Landwirtschaftsoberinspektoranwärterinnen und Landwirtschaftsoberinspektoranwärter, landwirtschaftstechnische Lehrer- und Berateranwärterinnen und landwirtschaftstechnische Lehrer- und Berateranwärter, Obersekretäranwärterinnen und Obersekretäranwärter, Oberwerkmeisteranwärterinnen und Oberwerkmeisteranwärter, Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter, Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter, Regierungsobersekretäranwärterinnen und Regierungsobersekretäranwärter, Regierungssekretäranwärterinnen und Regierungssekretäranwärter, Sekretäranwärterinnen und Sekretäranwärter, Verfassungsschutzinspektoranwärterinnen und Verfassungsschutzinspektoranwärter, Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Vermessungsoberinspektoranwärter sowie Vermessungsobersekretäranwärterinnen und Vermessungsobersekretäranwärter führen die neue Dienstbezeichnung.

Fußnoten

*)
Gem. Artikel 40 Absatz 7 tritt Art. 32 Absatz 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.

Artikel 33 Einordnung der vor dem 1. Dezember 2022 vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A in die Stufen der ab 1. Dezember 2022 geltenden Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich nach der Überleitung gemäß Artikel 32 in den Besoldungsgruppen A 7 oder A 8 befinden, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung ihrer bisher insgesamt erbrachten Erfahrungszeiten sowie berücksichtigungsfähiger Zeiten nach § 32
LBesGBW.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 30. November 2022 in Stufe 2 oder 3 einer der Besoldungsgruppen A 8, A 9 oder A 10 befunden haben, werden gemäß ihrer bisher insgesamt erbrachten Erfahrungszeiten sowie berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32
LBesGBW den Stufen 1 oder 2 ihrer ab 1. Dezember 2022 maßgeblichen Besoldungsgruppe zugeordnet.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 30. November 2022 in der Besoldungsgruppe A 10 in der Stufe 11 befunden haben und durch Artikel 32 dieses Gesetzes in Besoldungsgruppe A 11 übergeleitet werden, werden nach der Überleitung bei einer Erfahrungszeit sowie berücksichtigungsfähiger Zeit nach § 32
LBesGBW in dieser Stufe von weniger als vier Jahren der Stufe 9 zugewiesen, andernfalls der Stufe 10. Die in Stufe 11 erbrachte Erfahrungszeit sowie berücksichtigungsfähige Zeit nach § 32
LBes-GBW wird in Stufe 9 auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
(4) Nicht in den Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 fallende Beamtinnen und Beamte werden derjenigen Stufe zugeordnet, die numerisch um zwei kleiner als die für sie bisher maßgebliche Stufe ist. Die in dieser bisherigen Stufe bereits erbrachte Erfahrungszeit sowie berücksichtigungsfähige Zeit nach § 32
LBesGBW wird auf die Stufenlaufzeit der neu zugeordneten Stufe angerechnet.
(5) Für Beamtinnen und Beamte, die sich ohne Anwendung der Regelung in Anlage 6 des Anhangs zu Artikel 2 Nummer 19 am 1. Dezember 2022 in Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 befunden hätten, gilt für die neue Stufe 2 abweichend von § 31
Absatz 2 Satz 1 LBesGBW eine Stufenlaufzeit von nur zwei Jahren.
(6) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 11, die gemäß Absatz 4 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet wurden, gilt für diese beiden Stufen abweichend von § 31
Absatz 2 Satz 1 LBesGBW eine Stufenlaufzeit von nur zwei Jahren.
(7) Für Beamtinnen und Beamte, die sich ohne Anwendung der Regelung in Anlage 6 des Anhangs zu Artikel 2 Nummer 19 am 1. Dezember 2022 in Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 12 befunden hätten, gilt für die neue Stufe 2 abweichend von § 31
Absatz 2 Satz 1 LBesGBW eine Stufenlaufzeit von nur zwei Jahren.

Artikel 34 Zahlungen an Beamtinnen und Beamte für die Jahre 2014 bis 2022

(1) Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche betreffend die Gesamthöhe ihrer Besoldung noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten jeweils für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind den in den nachfolgenden Tabellen in ihrer Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe festgelegten Monatsbetrag. Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung. Die §§ 8 und 9
LBesGBW sind auf die Nachzahlungsbeträge entsprechend anzuwenden.
1.
Für das Jahr 2014:
###TABLE### 2.
Für das Jahr 2015:
###TABLE### 3.
Für das Jahr 2016:
###TABLE### 4.
Für das Jahr 2017:
###TABLE### 5.
Für das Jahr 2018:
###TABLE### 6.
Für das Jahr 2019:

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A 5

313,92

280,16

253,93

227,71

201,47

175,25

149,01

122,78

96,55

70,32

 

 

A 6

291,76

262,96

234,16

205,36

176,57

147,77

118,96

90,16

61,37

32,58

 

 

A 7

249,67

223,78

187,53

151,29

115,07

78,83

42,57

16,71

 

 

 

 

A 8

 

187,00

156,04

109,60

63,17

16,73

 

 

 

 

 

 

A 9

 

117,49

87,01

37,45

 

 

 

 

 

 

 

 

A 10

 

29,73

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Beamtinnen und Beamte erhalten jeweils für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind den in den nachfolgenden Tabellen in ihrer Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe festgelegten Monatsbetrag. Die §§ 8 und 9
LBesGBW sind entsprechend anzuwenden. 1.
Für das Jahr 2020:
###TABLE### 2.
Für das Jahr 2021:
###TABLE### 3.
Für das Jahr 2022:

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

A 5

301,81

267,12

240,17

213,23

186,27

159,33

132,37

105,42

78,46

51,51

 

 

A 6

279,04

249,45

219,85

190,26

160,68

131,09

101,49

71,90

42,32

12,73

 

 

A 7

235,79

209,19

171,95

134,71

97,49

60,26

23,00

 

 

 

 

 

A 8

 

171,40

139,59

91,87

44,16

 

 

 

 

 

 

 

A 9

 

99,97

68,66

17,74

 

 

 

 

 

 

 

 

A 10

 

9,81

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 35 Nachzahlungen für dritte und weitere Kinder

(1) Für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche auf einen höheren kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhöht sich der Familienzuschlag für jedes dritte und weitere Kind für den Anspruchszeitraum im jeweiligen Jahr um folgende Monatsbeträge

in den Jahren 2010 bis 2014

189 Euro,

im Jahr 2015

182 Euro,

im Jahr 2016

242 Euro,

im Jahr 2017

240 Euro,

im Jahr 2018

230 Euro,

im Jahr 2019

212 Euro.

§ 8 LBesGBW in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW, § 9
LBesGBW sowie § 65 LBeamtVGBW in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels geltenden Fassung sind auf die Nachzahlungsbeträge entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Nachzahlung nach Absatz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung.

Artikel 36 Übergangsregelung für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte in den gehobenen Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage gemäß Fußnote 1, 4 oder 5 zu dieser Besoldungsgruppe vom mittleren in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind, und sich nach diesem Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 10 ohne Amtszulage befinden, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage.
(2) Die Zulage wird in Höhe des in Anlage 13 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zur Besoldungsgruppe A 10, Fußnote 1, geregelten Betrags gewährt.
(3) Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen Übertragung eines höherwertigeren Amtes, so vermindert sich die Zulage um den Erhöhungsbetrag.

Artikel 37 Übergangsregelung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer

Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels in das Amt des Fachoberlehrers in Besoldungsgruppe A 10 ernannt wurden, gilt dieses Amt weiterhin als erstes Beförderungsamt gemäß § 20
Absatz 4 LBG.

Artikel 38 Laufbahnrechtliche Übergangsregelung betreffend bestimmter Aufstiegsvoraussetzungen

Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Artikels das nach der jeweiligen Laufbahnverordnung nach § 22
Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 LBG als Aufstiegsvoraussetzung vorgeschriebene Beförderungsamt innehaben, ist dieses Amt bis 31. Dezember 2023 weiterhin für den Aufstieg maßgebend.

Artikel 39 Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Baden-Württemberg

[Änderungsanweisungen zu § 15 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1187)]

Artikel 40 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 Nummer 8 tritt in Kraft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie vom 4. Februar 2021 gemäß Artikel 8 Absatz 2
des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 111).
(3) Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Artikel 4 Nummer 3, Artikel 8 Nummern 1 bis 4, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstaben a und c, Nummer 9, Nummer 10 Buchstabe b, Nummern 11 bis 17 und Artikel 9 Nummern 1 bis 4 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(6) Artikel 8 Nummern 5, 7 Buchstabe a und 8 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 4. August 2021 in Kraft.
(7) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb bis dd und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 17, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 8 Nummern 6, 10 Buchstabe a, Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 32 Absatz 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhang

zu Artikel 2 Nummer 19 (Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)

Anlage 6

(zu § 28)

Landesbesoldungsordnung A

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

3-Jahres-Rhythmus

4-Jahres-Rhythmus

A 7

2.769,20

2.855,37

2.941,50

3.027,63

3.113,83

3.175,34

3.236,87

3.298,44

 

 

A 8

2.844,06

2.954,49

3.064,87

3.175,28

3.285,72

3.359,31

3.432,90

3.506,54

3.580,10

 

A 9

3.008,17

3.126,01

3.243,82

3.361,66

3.479,46

3.560,50

3.641,52

3.722,51

3.803,52

 

A 10

3.245,03

3.395,98

3.546,95

3.697,93

3.848,90

3.951,32

4.054,27

4.157,23

4.260,20

 

A 11

3.587,36

3.742,07

3.897,31

4.055,56

4.213,82

4.319,35

4.426,29

4.533,95

4.641,59

4.749,19

A 12

 

4.090,48

4.216,26

4.406,03

4.598,46

4.726,79

4.855,07

4.983,39

5.111,71

5.240,02

A 13

 

 

4.715,53

4.923,35

5.131,19

5.269,75

5.408,29

5.546,85

5.685,44

5.823,96

A 14

 

 

5.011,08

5.280,59

5.550,10

5.729,75

5.909,46

6.089,09

6.268,77

6.448,47

A 15

 

 

 

5.799,35

6.095,64

6.332,70

6.569,73

6.806,80

7.043,83

7.280,91

A 16

 

 

 

6.397,21

6.739,89

7.014,09

7.288,26

7.562,39

7.836,54

8.110,70

Anlagen 7 bis 15

[Red. Anm.: Anlagen 7 bis 13 sowie Anlage 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 15. November 2022 werden hier nicht dargestellt.]

Anlage

(zu Artikel 32)

Überleitungsübersicht

Lfd.
Nr.

Bisherige Amtsbezeichnung
(Bei den gesperrt gedruckten Grundamtsbezeichnungen
sind die jeweils maßgeblichen Zusätze
nach der Grundamtsbezeichnungs-
Verordnung zu berücksichtigen.)

Bisherige
BesGr./
Amtszulage
(Stand
30.11.2022)

Neue Amtsbezeichnung
(Bei den gesperrt gedruckten Grundamtsbezeichnungen
sind die jeweils maßgeblichen Zusätze
nach der Grundamtsbezeichnungs-
Verordnung zu berücksichtigen.)

Neue
BesGr./
Amtszulage
(Stand
1.12.2022)

1

Erster Hauptwachtmeister3)

A 6
+ 80,44 €

Erster Hauptwachtmeister3)

A 7
+ 82,69 €

2

Hauptwart1 ) 2)

A 6
+ 43,61 €

Hauptwart1 ) 2)

A 7
+ 44,83 €

3

Oberamtsmeister2 ) 4)

A 6

Oberamtsmeister1 ) 2) 4)

A 7
+ 44,83 €

4

Oberamtsmeister2 ) 4)

A 6
+ 80,44 €

Oberamtsmeister1 ) 2) 4)

A 7
+ 44,83 €
+ 37,86 €

5

Gestüthauptwärter1 ) 2)

A 6 kw
+ 43,61 €

Gestüthauptwärter1 ) 2)

A 7 kw
+ 44,83 €

6

Brandmeister1)

A 7

Oberbrandmeister5)

A 8

7

Hauptwart2)

A 7

Hauptwart4)

A 8

8

Krankenpfleger1)

A 7

Krankenpfleger/Krankenschwester5)

A 8

9

Krankenschwester1)

A 7

Krankenpfleger/Krankenschwester5)

A 8

10

Lebensmittelkontrolleur1)

A 7

Lebensmitteloberkontrolleur5)

A 8

11

Oberamtsmeister2)

A 7

Oberamtsmeister4)

A 8

12

Obersekretär1)

A 7

Hauptsekretär2 ) 3)

A 8

13

Oberwerkmeister1)

A 7

Hauptwerkmeister5)

A 8

14

Stationspfleger3)

A 7
+ 50% des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Bes.Gr. A 8

Abteilungspfleger/Abteilungsschwester1)

A 8
+ 50% des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Bes.Gr. A 9

15

Stationsschwester3)

A 7
+ 50% des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Bes.Gr. A 8

Abteilungspfleger/Abteilungsschwester1)

A 8
+ 50% des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Bes.Gr. A 9

16

Gestüthauptwärter3)

A 7 kw

Gestüthauptwärter1)

A 8 kw

17

Hauptsattelmeister1 ) 2)

A 7 kw

Hauptsattelmeister2)

A 8 kw

18

Abteilungspfleger

A 8

Oberpfleger/Oberschwester

A 9

19

Abteilungsschwester

A 8

Oberpfleger/Oberschwester

A 9

20

Gerichtsvollzieher1)

A 8

Gerichtsvollzieher1)

A 9

21

Hauptsekretär

A 8

Amtsinspektor

A 9

22

Hauptwerkmeister

A 8

Betriebsinspektor

A 9

23

Lebensmitteloberkontrolleur

A 8

Lebensmittelhauptkontrolleur

A 9

24

Oberbrandmeister

A 8

Hauptbrandmeister

A 9

25

Polizeiobermeister1)

A 8

Polizeihauptmeister

A 9

26

Straßenmeister2)

A 8

Straßenmeister1 ) 2)

A 9

27

Straßenmeister2)

A 8
+ 152,35 €

Straßenmeister1 ) 2)

A 9
+ 156,62 €

28

Hauptsattelmeister1)

A 8 kw

Erster Hauptsattelmeister

A 9 kw

29

Amtsinspektor1)

A 9

Erster Amtsinspektor1)

A 10

30

Amtsinspektor1)

A 9
+ 324,83 €

Erster Amtsinspektor1)

A 10
+ 156,62 €

31

Betriebsinspektor1)

A 9

Erster Betriebsinspektor1)

A 10

32

Betriebsinspektor1)

A 9
+ 324,83 €

Erster Betriebsinspektor1)

A 10
+ 156,62 €

33

Fachlehrer2 ) 3)

A 9

Fachoberlehrer2 ) 3) 5)

A 10

34

Hauptbrandmeister1)

A 9

Erster Hauptbrandmeister1)

A 10

35

Hauptbrandmeister1)

A 9
+ 324,83 €

Erster Hauptbrandmeister1)

A 10
+ 156,62 €

36

Hauptstraßenmeister4)

A 9
+ 324,83 €

Hauptstraßenmeister6)

A 10
+ 156,62 €

 

als Leiter einer großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

 

als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

37

Inspektor3)

A 9

Oberinspektor5)

A 10

38

Kriminialkommissar3)

A 9

Kriminaloberkommissar5)

A 10

39

Landwirtschaftstechnischer Lehrer und Berater3)

A 9

Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater3 ) 5)

A 10

40

Lebensmittelhauptkontrolleur

A 9

Erster Lebensmittelhauptkontrolleur3)

A 10

41

Obergerichtsvollzieher1)

A 9

Obergerichtsvollzieher1)

A 10

42

Obergerichtsvollzieher1)

A 9
+ 324,83 €

Obergerichtsvollzieher1)

A 10
+ 156,62 €

43

Oberin4)

A 9
+ 324,83 €

Oberin/Pflegevorsteher7)

A 10
+ 122,11 €

44

Pflegevorsteher4)

A 9
+ 324,83 €

Oberin/Pflegevorsteher7)

A 10
+ 122,11 €

45

Oberpfleger

A 9

Hauptpfleger/Hauptschwester

A 10

46

Oberschwester

A 9

Hauptpfleger/Hauptschwester

A 10

47

Oberstraßenmeister5)

A 9

Oberstraßenmeister

A 10

48

Oberstraßen meister5)

A 9
+ 152,35 €

Hauptstraßenmeister6)

A 10
+ 156,62 €

 

als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

49

Polizeihauptmeister1)

A 9

Erster Polizeihauptmeister1)

A 10

50

Polizeihauptmeister1)

A 9
+ 324,83 €

Erster Polizeihauptmeister1)

A 10
+ 156,62 €

51

Polizeikommissar3)

A 9

Polizeioberkommissar5)

A 10

52

Erster Hauptstraßenmeister3)

A 10

Erster Hauptstraßenmeister

A 11

 

als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

 

als Leiter einer großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

53

Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher1)

A 10
+ 118,78 €

Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher3 ) 4)

A 10
+ 278,72 €

 

-

als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern

-

als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen

-

als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen

-

als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter einer Leitenden Unterrichtsschwester /eines Leitenden Unterrichtspflegers an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern

-

als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen

 

-

als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern

-

als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen

-

als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen

-

als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter einer Leitenden Unterrichtsschwester /eines Leitenden Unterrichtspflegers an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern

-

als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen

54

Oberinspektor4)

A 10

Amtmann5)

A 11

 

(als Eingangsamt für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes)

 

 

 

55

Künstlerisch-technischer Lehrer3 ) 5)

A 10

Künstlerisch-technischer Lehrer6)

A 11

56

Technischer Lehrer5)

A 10

Technischer Oberlehrer6)

A 11

 

-

an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung

-

an einer Sonderschule

-

an einer Dualen Hochschule Baden-Württemberg

 

-

an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung

-

an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum

-

an einer Dualen Hochschule Baden-Württemberg

 

57

Erster Hauptstraßenmeister2)

A 11

Erster Hauptstraßenmeister

A 11

 

als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

 

als Leiter einer großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei

58

Fachoberlehrer3) 4)

A 11 kw
+ 226,30 €

Fachoberlehrer2 ) 3)

A 11 kw
+ 232,64 €

 

an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe

 

an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe

59

Leitender Medizinaldirektor
(wenn in der Funktion als Leiterin oder Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt ohne medizinische Gutachtenstelle)

A 16

Leitender Regierungsmedizinaldirektor

A 16
+ 200,00 €

 

-

als Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt8)

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