BestattVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestattVO) Vom 13. Mai 2015

ABSCHNITT 1 Friedhöfe, Leichenhallen

§ 1 Genehmigungsantrag und Unterlagen

(1) Für kirchliche Friedhöfe und private Bestattungsplätze ist der Genehmigungsantrag (§ 5
Absatz 1 und § 9 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes) bei der Gemeinde, für Gemeindefriedhöfe unmittelbar bei der nach § 36 Absatz 1 zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Aus dem Genehmigungsantrag müssen sich ergeben 1.
die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundbuchblatt sowie die Nummern der Flurstücke und ihre Begrenzung nach dem Liegenschaftskataster,
2.
Lage und Begrenzung des Bestattungsplatzes sowie der den katastermäßigen Grenzen des Grundstücks zugewandten Gräberfelder,
3.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken unter Angabe ihrer Nutzung,
4.
die Festsetzungen von Bebauungsplänen über die Art angrenzender Baugebiete sowie die festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen.
Die hierzu notwendigen Planunterlagen müssen den Vorschriften für Bauvorlagen entsprechen.

§ 2 Öffentliche Auslegung

(1) Die Gemeinde hat die Planunterlagen (§ 1 Absatz 2) einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Bedenken vorgebracht werden können.
(2) Werden gegen die Anlegung oder Erweiterung von kirchlichen Friedhöfen oder von privaten Bestattungsplätzen Bedenken vorgebracht, so gibt die Gemeinde der antragstellenden Person Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie leitet den Genehmigungsantrag mit den nicht berücksichtigten Bedenken, der Äußerung der antragstellenden Person und einer eigenen Stellungnahme hierzu der nach § 36 Absatz 1 zuständigen Behörde zu. Die Gemeinde erklärt dabei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie der Genehmigung zustimmt.
(3) Bei Gemeindefriedhöfen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 3 Genehmigungsverfahren

Die nach § 36 Absatz 1 zuständige Behörde kann vom Friedhofsträger und von der antragstellenden Person weitere Unterlagen anfordern, insbesondere ein geologisches Gutachten über die Bodenbeschaffenheit und die Eignung des vorgesehenen Geländes. Sie entscheidet im Benehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) und der unteren Wasserbehörde.

§ 4 Tuchbestattungen

(1) Verstorbene, die einer Religion angehörten, die eine Bestattung im Tuch vorsieht, können im Tuch bestattet werden. Voraussetzung dafür ist ihr erklärter oder mutmaßlicher Wille. Das Nähere zur Tuchbestattung regelt die Friedhofssatzung.
(2) Sind Gesundheitsgefahren zu befürchten, kann das zuständige Gesundheitsamt eine Bestattung im Sarg anordnen (§ 39
Absatz 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes).
(3) Friedhofsträger können Gräberfelder für Tuchbestattungen anlegen. Die für rituelle Waschungen erforderlichen Einrichtungen können auch außerhalb der Verantwortlichkeit der Friedhofsträger vorgehalten werden.

§ 5 Urnenfriedhöfe

(1) Friedhofsträger können auch Friedhöfe ausschließlich für Urnenbestattungen anlegen. Die §§ 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Friedhofsträger können geeignete Flächen als Friedhöfe für Naturbestattungen für Urnen anlegen. Die §§ 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 6 Leichenhallen

(1) Die zur Aufbahrung von Verstorbenen vorgesehenen Räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Diese Räume dürfen anderen Zwecken nicht dienen.
(2) Für die leitende Person der Leichenhalle und deren Überwachung gelten die §§ 20 und 21 entsprechend.

ABSCHNITT 2 Leichenschau

§ 7 Vornahme der Leichenschau

(1) Die Ärztin oder der Arzt hat sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten verstorbenen Person bei ausreichender Beleuchtung Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen. Bei der Leichenschau sind alle Körperregionen einschließlich der Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut zu inspizieren. Der Zustand von Verstorbenen und die Todesumstände sind im Einzelnen zu beschreiben (Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart). Die Ärztin oder der Arzt hat zu diesem Zweck nötigenfalls Auskünfte über eine dem Tod vorausgegangene Erkrankung und die Todesumstände einzuholen. Werden Auskünfte verweigert oder erkennbar unvollständig oder unrichtig erteilt, ist die Polizei zu verständigen.
(2) Bei der Klassifikation der Todesart sind medizinische Befunde zu berücksichtigen, die aus eigener Kenntnis zur Verfügung stehen oder durch andere Ärztinnen oder Ärzte mitgeteilt wurden. Ausschlaggebend für die Klassifikation der Todesart ist dabei das erste Glied der Kausalkette.
(3) Werden Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder eine unklare Todesart festgestellt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, ist sofort die Polizei zu benachrichtigen und jede weitere Veränderung an der verstorbenen Person zu unterlassen, insbesondere von ihrer Entkleidung zunächst abzusehen.
(4) Wird der Ärztin oder dem Arzt das Betreten des Ortes, an dem der Tod eingetreten oder Verstorbene aufgefunden worden sind, verwehrt oder wird die Vornahme der Leichenschau verhindert oder behindert, so ist die Polizei zu verständigen.

§ 8 Verhinderung der Ärztin oder des Arztes

(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind berufsrechtlich zur Leichenschau verpflichtet und können sich dieser Aufgabe nur aus zwingenden Gründen, insbesondere zum Schutz eines höherwertigen Gutes, entziehen. In diesem Fall ist dafür zu sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt. Dies gilt auch für eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet ist, sich aber hierzu bereiterklärt hat.
(2) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen oder -ärzte sind nach § 20
Absatz 4 Satz 1 des Bestattungsgesetzes nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache, sondern lediglich den Tod festzustellen. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Notärztin oder der Notarzt sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei in Kenntnis setzt. Die Notärztin oder der Notarzt stellt den Eintritt des Todes auf dem Vordruck nach Anlage 7 fest; Blatt 1 des Vordrucks verbleibt bei der verstorbenen Person, die Durchschrift auf Blatt 2 wird einer oder einem Angehörigen der verstorbenen Person oder der Polizei ausgehändigt, Blatt 3 ist für die Unterlagen der Notärztin oder des Notarztes bestimmt.

§ 9 Auskunftspflicht

Wer nach § 8 Absatz 1 die Leichenschau vorgenommen hat, ist verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die ärztliche Bescheinigung für die Feuerbestattung ausstellt (§ 17 Absatz 1), auf Verlangen Auskunft über das Ergebnis der Untersuchungen und Erhebungen zu geben.

§ 10 Todesbescheinigung

(1) Die elektronische Übermittlung der Daten nach § 22
Absatz 6 des Bestattungsgesetzes erfolgt durch strukturierte Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden.
(2) Wer nach § 8 Absatz 1 eine Leichenschau vornimmt, füllt die Vordrucke nach Anlage 2 bis 6 aus. Anlage 2 enthält die Todesbescheinigung für das Standesamt (Blatt A) und für die Ortspolizeibehörde für den Fall der Feuerbestattung (Blatt B). Anlage 3 bis 6 enthält einen vertraulichen Teil (Blätter 1 bis 5).
(3) Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist der Person auszuhändigen, die für die Bestattung zu sorgen hat; ist dies nicht möglich, verbleibt er bei der verstorbenen Person.
(4) Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist dem Standesamt vorzulegen. Dieses trägt die für das Standesamt vorgesehenen Angaben ein und gibt ihn sodann zurück. Blatt B ist der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes zuzuleiten, wenn eine Feuerbestattung durchgeführt werden soll.
(5) Im Falle einer Erdbestattung vermerkt der Träger des Bestattungsplatzes auf dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung Tag und Ort der Bestattung.

§ 11 Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung

(1) Die Ärztin oder der Arzt stellt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung nach Anlage 3 bis 6 aus.
(2) Unabhängig von der festgestellten Todesart verschließt die Ärztin oder der Arzt die in Anlage 3 vorgesehenen Vordrucke in dem dafür vorgesehenen Umschlag 1, den in Anlage 4 vorgesehenen Vordruck in Umschlag 2 und den in Anlage 5 vorgesehenen Vordruck in Umschlag 3. Der in Anlage 6 vorgesehene Vordruck ist für die Unterlagen der Ärztin oder des Arztes bestimmt.
(3) Den Umschlag 1 übergibt die Ärztin oder der Arzt einer oder einem Angehörigen der verstorbenen Person, der Polizei oder belässt ihn bei der verstorbenen Person; die oder der Angehörige, die Polizei oder das beauftragte Bestattungsunternehmen hat den Umschlag 1 zusammen mit dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung unverzüglich dem Standesamt vorzulegen. Ist eine Feuerbestattung (Anlage 4) oder eine Obduktion (Anlage 5) vorgesehen, verbleiben Anlage 4 bzw. Anlage 5 bei der verstorbenen Person; befinden sich diese Anlagen zum Zeitpunkt der Bestattung noch bei der verstorbenen Person, leitet das Bestattungsunternehmen sie an das zuständige Gesundheitsamt weiter.
(4) Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor oder ist die Todesart ungeklärt, wartet das Gesundheitsamt das Ergebnis der amtlichen Ermittlungen über die Todesart sowie die Ergebnisse einer Obduktion ab und ergänzt die von der Ärztin oder dem Arzt unvollständig ausgefüllte Todesbescheinigung. Die Staatsanwaltschaft unterrichtet das Gesundheitsamt unverzüglich über die festgestellte Todesart sowie das Ergebnis einer Obduktion. Das Gesundheitsamt ergänzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung entsprechend.
(5) Das Standesamt trägt in den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung die für das Standesamt vorgesehenen Angaben ein und leitet sie dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt zu (§ 22
Absatz 6 des Bestattungsgesetzes). Postsendungen mit geöffneten Todesbescheinigungen sind mit dem Vermerk »Vertrauliche Dienstsache - Nur von einer Ärztin oder einem Arzt des Gesundheitsamtes zu öffnen« zu versehen.
(6) Das Gesundheitsamt überprüft die ärztlichen Angaben des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung. Soweit erforderlich, sind die Angaben durch Rückfragen zu ergänzen. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vorgenommen hat, und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt müssen dem Gesundheitsamt auf Verlangen Auskunft über die ärztlichen Angaben des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung geben.
(7) Das Gesundheitsamt archiviert die Todesbescheinigung elektronisch und übersendet dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg die vertraulichen Teile der Todesbescheinigung des vergangenen Monats bis zum Zehnten jedes Folgemonats gesammelt auf elektronischem Weg zur Auswertung. Bei vorgenommenen Obduktionen können abweichend von der Frist nach Satz 1 die jeweiligen Todesbescheinigungen auch erst nach Vorliegen der Obduktionsergebnisse übersandt werden. Die Gesundheitsämter haben sicherzustellen, dass eine nachträgliche Veränderung der elektronischen Version der Todesbescheinigung ausgeschlossen und eine externe Sicherungskopie der elektronisch archivierten Todesbescheinigung erstellt worden ist. Danach kann das Original der Todesbescheinigung vernichtet werden. Die Archivierung der Todesbescheinigung muss für einen Zeitraum von 30 Jahren gewährleistet werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Sterbejahres.

§ 12 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr

(1) War die verstorbene Person bei ihrem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der verstorbenen Person übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so hat die Ärztin oder der Arzt, soweit die Meldepflicht dies verlangt, das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und in jedem Fall für ihre sofortige Kennzeichnung mit dem Vermerk »Infektiös« Sorge zu tragen. Gehört die meldepflichtige Erkrankung beziehungsweise der Verdacht zu den in § 30
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheiten, ist die sofortige Kontaktaufnahme mit dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt erforderlich. In diesen Fällen ist die unverzügliche Einsargung und Kennzeichnung mit dem Vermerk »Hochinfektiös« von der Ärztin oder dem Arzt zu veranlassen. Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
(2) Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden; sie hört zuvor das Gesundheitsamt. In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 ist eine Öffnung des Sarges nicht zulässig.
(3) Wer nach § 8 Absatz 1 die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass Bestatterinnen und Bestatter, Beschäftigte in Krematorien und Personen, die sich in der Umgebung der verstorbenen Person aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr hingewiesen werden. Unabhängig von bekannten Ansteckungsgefahren sind insbesondere von Beschäftigten in Bestattungsunternehmen und Krematorien die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15
SGB VII einzuhalten.

ABSCHNITT 3 Bestattung

§ 13 Ausstellung und offene Aufbahrung von Verstorbenen

(1) Verstorbene dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nur innerhalb geschlossener Feierhallen und kirchlicher Räume geöffnet werden. Das Öffnen des Sarges an der Grabstätte im Rahmen von Tuchbestattungen ist zulässig.
(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder Einschränkungen erlassen, soweit die Würde der verstorbenen Person gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Gefahren entstehen. § 12 Absatz 2 ist zu beachten.

§ 14 Sargbestattung

Die zuständige Behörde kann für Särge zum Zweck der Erdbestattung auch andere dem Holze gleichwertige Materialien zulassen, wenn eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge gewährleistet ist und diese so beschaffen sind, dass die Funktionen eines Holzsargs gleichwertig erfüllt werden.

§ 15 Tuchbestattung

Bei einer Tuchbestattung erfolgt der Transport von Verstorbenen in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte. Erst dort werden Verstorbene aus dem Sarg gehoben. Dabei sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15
SGB VII insbesondere beim Abstützen der Grabstätte einzuhalten. § 29 ist zu beachten.

§ 16 Erlaubnis zur Feuerbestattung

(1) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung (§ 35 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes) wird von der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsorts erteilt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden bei Vorliegen
1.
des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Landes, der Sterbeurkunde und
2.
der ärztlichen Bescheinigung nach § 17, dass bei einer Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden.
Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 für die Fälle zulassen, in denen die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt an einer Infektionskrankheit gelitten hat.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
(4) Die Bescheinigung der Ärztin oder des Arztes ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung genehmigt hat.
(5) Muss nach § 43 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vor der Beförderung von Verstorbenen in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands zum Zweck der Feuerbestattung eine zweite Leichenschau durchgeführt werden, gilt Absatz 2 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 entsprechend.

§ 17 Ärztliche Bescheinigung

(1) Die ärztliche Bescheinigung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann ausgestellt werden von
1.
einer Ärztin oder einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts,
2.
einer Ärztin oder einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts,
3.
einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verfügt und von dem zuständigen Gesundheitsamt zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist, oder
4.
einer sonstigen Ärztin oder einem sonstigen Arzt, die oder der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist.
Die Untersuchung darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau nach § 20
Absatz 1 des Bestattungsgesetzes durchgeführt hat, vorgenommen werden.
(2) Für das Ausmaß der Untersuchung von Verstorbenen gilt § 7 Absatz 3 entsprechend. Die Ärztin oder der Arzt holt nötigenfalls Auskunft bei der Ärztin oder dem Arzt ein, die oder der die Leichenschau durchgeführt hat.
(3) In Zweifelsfällen kann die Ärztin oder der Arzt die Ausstellung der Bescheinigung von dem Ergebnis einer Obduktion abhängig machen.
(4) Ergeben sich bei der Untersuchung von Verstorbenen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Personen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt hat, soweit ihr oder ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an Verstorbenen und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.

§ 18 Sargmaterialien

Einäscherungssärge dürfen nur aus Vollholz, das keine Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel und halogenorganische Verbindungen enthält, bestehen. Für Beschläge, die Auskleidung von Särgen, Sargbeigaben und die Totenkleidung dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die erwarten lassen, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht hervorgerufen werden und Gefahren für das Personal oder Beschädigungen der Feuerbestattungsanlage nicht zu befürchten sind. Insbesondere dürfen keine Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel, halogenorganische Verbindungen und Schwermetalle enthalten sein. Andere Materialien dürfen eingesetzt werden, sofern die Gleichwertigkeit hinsichtlich der Emissionen luftfremder Stoffe, Ascherückstände und der allgemeinen Eignungsvoraussetzungen durch Gutachten einer nach § 26
BImSchG bekanntgegebenen Messstelle nachgewiesen wird.

§ 19 Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen

(1) Für die Feuerbestattungsanlagemüssen nach § 6 Absatz 1 Räumlichkeiten für die Verstorbenen vorhanden sein. In diesen sind die Verstorbenen in würdiger Weise bis zur Einäscherung aufzubewahren.
(2) Für Bestattungsfeierlichkeiten müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

§ 20 Leitende Person

Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortliche leitende Person des Krematoriums zu bestimmen und den Überwachungsbehörden zu benennen.

§ 21 Überwachung

(1) Die Feuerbestattungsanlage einschließlich der Leichenhalle, der Räumlichkeiten für Bestattungsfeierlichkeiten sowie deren Einrichtungen und Betrieb unterliegen der Überwachung durch die Ortspolizeibehörde und das Gesundheitsamt (Überwachungsbehörden).
(2) Die Überwachungsbehörden und deren Beauftragte sind berechtigt, zu diesem Zweck das Krematorium und seine Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen sowie die Verzeichnisse und Unterlagen über die Feuerbestattung einzusehen. Die leitende Person des Krematoriums und das sonstige Personal sind verpflichtet, den Überwachungsbehörden und deren Beauftragten das Krematorium und seine Einrichtungen zugänglich zu machen. Sie sind ferner verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 22 Einäscherung

(1) In dem Verbrennungsraum darf jeweils nur eine verstorbene Person eingeäschert werden. Mit Einwilligung der Angehörigen kann ein verstorbenes Kind bis zum vollendeten ersten Lebensjahr zusammen mit der verstorbenen Mutter oder dem verstorbenen Vater eingeäschert werden.
(2) Vor der Einäscherung ist ein Kennzeichen mit der jeweiligen Nummer des Einäscherungsverzeichnisses und der Bezeichnung des Krematoriums in den Verbrennungsraum einzubringen. Das Kennzeichen muss hitzebeständig sein.
(3) Nach der Einäscherung ist die Asche der verstorbenen Person mit dem Kennzeichen nach Absatz 2 in einer Urne zu sammeln.

§ 23 Einlieferungs- und Einäscherungsverzeichnis

(1) Die Verwaltung der Feuerbestattungsanlage führt über die zur Feuerbestattung eingelieferten Verstorbenen ein Einlieferungsverzeichnis, aus dem sich der Name der verstorbenen Person, des Einlieferers und der Tag der Einlieferung ergeben müssen.
(2) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
1.
Nummer der Einäscherung, 2.
Name und Vorname(n) der verstorbenen Person, 3.
Geburtsdatum und Geburtsort, 4.
Sterbedatum und Sterbeort, 5.
letzte(r) Wohnort(e) oder gewöhnliche(r) Aufenthaltsort(e),
6.
Tag der Einäscherung, 7.
Empfängerin oder Empfänger der Asche (Übersendung, Übergabe oder Aushändigung nach § 25).
(3) Das Einlieferungsverzeichnis und das Einäscherungsverzeichnis können zusammengefasst werden.

§ 24 Urnenbeschaffenheit

(1) Die Urne muss aus festem Material sein. Sie ist sofort zu verschließen.
(2) Die Urne muss äußerlich an geeigneter Stelle wie folgt dauerhaft gekennzeichnet sein:
1.
Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, 2.
Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, 3.
Name und Vorname(n) der verstorbenen Person, 4.
Geburtsdatum, 5.
Sterbedatum.
(3) Urnen für Naturbestattungen müssen biologisch abbaubar sein.
(4) Urnen für Seebestattungen müssen aus wasserlöslichem Material bestehen, biologisch abbaubar sein und dürfen keine Metallteile enthalten.

§ 25 Urnenweitergabe

(1) Die Urnen werden von der Feuerbestattungsanlage unmittelbar an den zur Beisetzung vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt. Satz 1 gilt nicht für Fälle, in denen die Urnen zum Zweck einer Trauerfeier an ein Bestattungsunternehmen oder den Friedhofsträger einer anderen Gemeinde überführt werden sollen. Die Urnen müssen danach unmittelbar an den zur Beisetzung vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt werden.
(2) Die Urnen können auf Wunsch der Angehörigen der verstorbenen Person einem von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen zur Beförderung an den zur Beisetzung vorgesehenen Bestattungsplatz übergeben werden. Das Bestattungsunternehmen muss die Urne unverzüglich dorthin überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person aushändigen; es darf die Urne nicht anderen Personen aushändigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Den Angehörigen der verstorbenen Person oder deren Beauftragten darf die Urne nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung der Asche an anderen Orten nach § 33
Absatz 1 und 3 des Bestattungsgesetzes vorlegen. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Urnen dürfen von der Feuerbestattungsanlage nur weitergegeben werden, wenn gewährleistet ist, dass sie am vorgesehenen Ort beigesetzt werden können.

§ 26 Urnenbestattung auf Friedhöfen

(1) Die Aschen Verstorbener können auf Bestattungsplätzen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und sonstigen Urnenstätten sowie auf reinen Urnenfriedhöfen und Friedhöfen für Naturbestattungen beigesetzt werden.
(2) Für jede Urne ist eine Einzelbeisetzungsstelle zur Verfügung zu stellen. Werden Aschen mehrerer Verstorbener in einer gemeinsamen Urnenstätte beigesetzt, so muss der Träger des Bestattungsplatzes Vorsorge treffen, dass die Asche einer verstorbenen Person jederzeit aufgefunden werden kann.

§ 27 Seebestattung

Bei einer Seebestattung wird die Urne mit der Asche von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt. Eine Seebestattung in oberirdischen Gewässern nach § 3
Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich des Bodensees ist nicht zulässig.

ABSCHNITT 4 Beförderung von Verstorbenen

§ 28 Leichenpass

(1) Der Leichenpass (§§ 44 und 45 des Bestattungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Vorname(n) der verstorbenen Person, 2.
Geburtsdatum und Geburtsort, 3.
Sterbedatum und Sterbeort, 4.
Beförderungsmittel, 5.
Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort.
(2) Bei Beförderungen in das Ausland muss der Leichenpass folgenden Vermerk tragen:
»Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den Transport frei und ungehindert passieren zu lassen«.
Dieser Vermerk sowie die Erläuterungen dazu sind in englischer und französischer Sprache zu wiederholen.
(3) Macht ein ausländischer Staat, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenbeförderung besteht, die Beförderung auf seinem Hoheitsgebiet von weiteren Angaben abhängig, so sollen diese, soweit erforderlich, in den Leichenpass aufgenommen werden.

§ 29 Beförderung Verstorbener im Öffentlichen Raum

(1) Verstorbene dürfen in andere Gemeinden grundsätzlich erst dann befördert werden, wenn das Standesamt entweder den Sterbefall beurkundet oder nach § 7
Absatz 2 der Personenstandsverordnung bescheinigt hat, dass der Sterbefall angezeigt, aber noch nicht beurkundet wurde. Außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes dürfen Verstorbene auch ohne Tätigwerden des Standesamtes in andere Gemeinden in Baden-Württemberg befördert werden; die Beförderung ist in diesen Fällen dem Standesamt unverzüglich anzuzeigen. Unabhängig von den Sätzen 1 und 2 darf bei strafprozessualen Ermittlungen jeglicher Art eine Beförderung von Verstorbenen nur mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erfolgen.
(2) Verstorbene dürfen im Öffentlichen Raum nur in verschlossenen abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage befördert werden. Särge, die nur zum Transport und nicht der Bestattung Verstorbener dienen, müssen aus reinigungs- und desinfektionsfähigem Material bestehen. Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine gründliche Reinigung und bei Ansteckungsgefahr eine Desinfektion vorzunehmen. § 12 bleibt unberührt.
(3) Werden Verstorbene in das Ausland befördert, muss der Holzsarg einen Innensarg aus Zink enthalten oder mit Zinkblech ausgekleidet sein. Wird ein Innensarg verwendet, so ist dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe zu bedecken. Statt eines Innensarges kann auch eine flüssigkeits- und gasdichte Umhüllung der verstorbenen Person Verwendung finden, die den Vorgaben der Fluggesellschaften sowie den Vorgaben des Empfängerlandes entspricht.

§ 30 Transportbegleitende Person

Verstorbene müssen bei der Beförderung im Straßenverkehr in andere Gemeinden von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Die transportbegleitende Person ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
1.
die notwendigen Beförderungsunterlagen (§ 46 Absatz 1, 2 und 4 des Bestattungsgesetzes) mitgeführt werden,
2.
die Beförderung zügig erfolgt, 3.
der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund aus dem Fahrzeug herausgenommen wird,
4.
Verstorbene am Bestimmungsort unverzüglich der Bestattung zugeführt werden, wenn sie zu diesem Zweck dorthin überführt worden sind,
5.
die Personen, denen Verstorbene übergeben werden, gegebenenfalls auf eine Ansteckungsgefahr (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2) hingewiesen werden.

§ 31 Bestattungsfahrzeug

(1) Bestattungsfahrzeuge (§ 47 des Bestattungsgesetzes) müssen nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1.
Sie müssen würdig gestaltet sein, 2.
der Laderaum muss umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein,
3.
der Boden des Laderaums muss so beschaffen sein, dass die aus einem Sarg austretende Flüssigkeit nicht in das Freie gelangt,
4.
der Laderaum einschließlich aller Einbauten muss abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein,
5.
der Sarg muss während der Fahrt gegen Verschieben gesichert sein.
(2) Der Laderaum des Bestattungsfahrzeugs ist gründlich zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist. Bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2) ist er auch zu desinfizieren.

§ 32 Sonderbestimmungen

(1) Die §§ 28 bis 31 sind nicht anwendbar, soweit internationale Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
(2) § 30 gilt nicht für die Bergung von Verstorbenen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg. Soweit möglich, ist hierfür ein geeigneter Transportsarg zu benutzen, der nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen und bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2) auch zu desinfizieren ist.

ABSCHNITT 5 Weitere Regelungen

§ 33 Bestatterinnen und Bestatter

Personen, die gewerbsmäßig oder berufsmäßig Verstorbene reinigen, ankleiden oder einsargen, müssen hierbei Schutzkleidung tragen. Sie haben nach Beendigung der Tätigkeit ihre Hände und Unterarme sowie die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen. Bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2) sind diese sowie die Schutzkleidung auch zu desinfizieren beziehungsweise vorschriftsmäßig zu entsorgen.

§ 34 Verbleib der Bestattungsunterlagen

(1) Die Bestattungsunterlagen (Anlage 2) für die Erd- und Urnenbestattung sind vom Träger des Bestattungsplatzes für die Dauer der Ruhefrist aufzubewahren.
(2) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung (Anlage 4) ist vom Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

§ 35 Ausgrabung von Verstorbenen

Die Erlaubnis zur Ausgrabung von Verstorbenen ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu erteilen. Ihre Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person das Einverständnis des Trägers des Bestattungsplatzes mit der Ausgrabung nachweist.

§ 36 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 3, § 4 Absatz 3 und § 9
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bestattungsgesetzes ist die untere Verwaltungsbehörde, für § 5 Absatz 1 dieser Verordnung das Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 17
des Bestattungsgesetzes ist die Baurechtsbehörde.
(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 2 Satz 2 ist das Sozialministerium.
(4) Im Übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung die Ortspolizeibehörde.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Ärztin oder Arzt entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Leichenschau von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt vorgenommen wird, entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 die Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführt, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Umschläge nicht verschließt, entgegen § 9 oder § 11 Absatz 6 Satz 3 die Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 die Vordrucke nicht vollständig ausfüllt,
2.
als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 den ihr oder ihm übergebenen Umschlag 1 zusammen mit dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung nicht unverzüglich dem Standesamt vorlegt,
3.
als Beauftragte oder Beauftragter eines Bestattungsunternehmens entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Umschläge 2 und 3 nicht an das zuständige Gesundheitsamt weiterleitet,
4.
entgegen § 13 Absatz 1 Verstorbene öffentlich ausstellt oder Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten außerhalb geschlossener Feierhallen und kirchlicher Räume öffnet,
5.
als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person oder als Beauftragte oder Beauftragter eines Bestattungsunternehmens entgegen § 25 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Urnen anderen aushändigt,
6.
als Verantwortliche oder Verantwortlicher den Angehörigen der verstorbenen Person oder deren Beauftragten die Urne ohne Ausnahmebewilligung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 aushändigt,
7.
als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person oder dessen Beauftragte den Vorgaben der erteilten Ausnahmebewilligung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt,
8.
beim Transport von Verstorbenen in andere Gemeinden seinen Verpflichtungen nach § 29 zuwiderhandelt, oder
9.
als transportbegleitende Person den Verpflichtungen nach § 30 Satz 2 zuwiderhandelt,
10.
den Vorgaben nach § 31 über die Anforderungen an ein Bestattungsfahrzeug zuwiderhandelt.

ABSCHNITT 6 Schlussbestimmungen

§ 38 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsverordnung vom 15. September 2000 (GBl. S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 167 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84), außer Kraft.
(2) Die bereits im Verkehr befindlichen Vordrucke für Todesbescheinigungen können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.

STUTTGART, den 13. Mai 2015

ALTPETER

Anlage 1

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Anlage 2

(zu § 10 Absatz 2)
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Anlage 3

(zu § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1)
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Anlage 4

(zu § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2)
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Anlage 5

(zu § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2)
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Anlage 6

(zu § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 2 Satz 2)
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Anlage 7

(zu § 8 Absatz 2 Satz 3)
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