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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zum Abschluß der Neuordnung der Gemeinden (Besonderes Gemeindereformgesetz) Vom 9. Juli 1974

§ 1

Zum Abschluß der Gemeindereform werden die Gemeinden in den einzelnen Regionen in Ergänzung der freiwilligen Neuordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu geordnet.

ERSTER TEIL Region Bodensee-Oberschwaben

Erster Abschnitt Bodenseekreis

§ 2 Verwaltungsraum Meersburg

Aus der Stadt Meersburg sowie den Gemeinden Daisendorf, Hagnau am Bodensee, Stetten und Uhldingen-Mühlhofen wird der Gemeindeverwaltungsverband Meersburg mit Sitz in Meersburg gebildet.

§ 3 Verwaltungsraum Überlingen

Die Gemeinden Bonndorf und Nußdorf werden in die Stadt Überlingen eingegliedert.

Zweiter Abschnitt Landkreis Ravensburg

§ 4 Verwaltungsraum Bad Wurzach

Die Gemeinde Unterschwarzach wird in die Stadt Bad Wurzach eingegliedert.

§ 5 Verwaltungsraum Ravensburg-Weingarten

(1) Aus den Städten Ravensburg und Weingarten sowie den Gemeinden Baienfurt und Baindt wird die neue Gemeinde Ravensburg-Weingarten gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.
(2) Die neue Stadt Ravensburg-Weingarten erfüllt für die Gemeinden Berg, Fronreute und Wolpertswende die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

Dritter Abschnitt Landkreis Sigmaringen

§ 6 Verwaltungsraum Gammertingen

Die Gemeinde Kettenacker wird in die Stadt Gammertingen eingegliedert.

§ 7 Verwaltungsraum Mengen

Es werden eingegliedert 1.
die Gemeinde Ursendorf in die Gemeinde Hohentengen,
2.
die Gemeinden Rosna und Rulfingen in die Stadt Mengen.

§ 8 Verwaltungsraum Meßkirch

Die Gemeinde Rengetsweiler wird in die Stadt Meßkirch eingegliedert.

§ 9 Verwaltungsraum Ostrach

Aus den Gemeinden Burgweiler, Kalkreute und Ostrach wird die neue Gemeinde Ostrach gebildet.

§ 10 Verwaltungsraum Pfullendorf

Die Gemeinde Ruhestetten wird in die Gemeinde Wald eingegliedert.

§ 11 Verwaltungsraum Sigmaringen

(1) Es werden eingegliedert 1.
die Gemeinde Hitzkofen in die Gemeinde Bingen, 2.
die Gemeinde Ablach in die Gemeinde Krauchenwies,
3.
die Gemeinde Laiz in die Stadt Sigmaringen.
(2) Aus der Stadt Sigmaringen sowie den Gemeinden Beuron, Bingen, Inzigkofen, Krauchenwies und Sigmaringendorf wird der Gemeindeverwaltungsverband Sigmaringen mit Sitz in Sigmaringen gebildet.

§ 12 Verwaltungsraum Stetten am kalten Markt

Aus den Gemeinden Frohnstetten, Glashütte (Baden) und Stetten am kalten Markt wird die neue Gemeinde Stetten am kalten Markt gebildet.

ZWEITER TEIL Region Donau-Iller

Erster Abschnitt Stadtkreis Ulm

§ 13

Die Gemeinde Lehr des Alb-Donau-Kreises wird in die Stadt Ulm eingegliedert.

Zweiter Abschnitt Alb-Donau-Kreis

§ 14 Verwaltungsraum Blaubeuren

Die Gemeinde Seißen wird in die Stadt Blaubeuren eingegliedert.

§ 15 Verwaltungsraum Blaustein-Herrlingen

Aus den Gemeinden Arnegg, Blaustein und Herrlingen wird die neue Gemeinde Blaustein-Herrlingen gebildet.

§ 16 Verwaltungsraum Dornstadt

Aus den Gemeinden Dornstadt und Tomerdingen wird die neue Gemeinde Dornstadt gebildet.

§ 17 [1] Verwaltungsraum Ehingen (Donau)

Die Gemeinde Oberdischingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Ehingen (Donau) und den Gemeinden Griesingen und Öpfingen beteiligt.

Fußnoten

[1]
§ 17 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1975

§ 18 Verwaltungsraum Laichingen

Die Gemeinde Feldstetten wird in die Stadt Laichingen eingegliedert.

§ 19 Verwaltungsraum Lonsee

(1) Aus den Gemeinden Lonsee und Urspring wird die neue Gemeinde Lonsee gebildet.
(2) Die Gemeinde Reutti wird in die Gemeinde Amstetten eingegliedert.

§ 20 Verwaltungsraum Schelklingen

Die Gemeinden Gundershofen und Sondernach werden in die Stadt Schelklingen eingegliedert.

Dritter Abschnitt Landkreis Biberach

§ 21 Verwaltungsraum Bad Schussenried

Aus den Gemeinden Ingoldingen und Winterstettenstadt wird die neue Gemeinde Ingoldingen gebildet.

§ 22 Verwaltungsraum Biberach an der Riß

(1) Aus den Gemeinden Eberhardzell, Füramoos und Oberessendorf wird die neue Gemeinde Eberhardzell gebildet.
(2) Die neue Gemeinde Eberhardzell sowie die Gemeinden Hochdorf, Maselheim, Mittelbiberach und Ummendorf werden an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Biberach an der Riß und den Gemeinden Attenweiler und Warthausen beteiligt.*

Fußnoten

*
Die Bestimmungen über die Verwaltungsgemeinschaften treten gemäß § 177 am 1. Juli 1975 in Kraft.

§ 23 Verwaltungsraum Laupheim

Die Gemeinde Obersulmetingen wird in die Stadt Laupheim eingegliedert.

§ 24 Verwaltungsraum Ochsenhausen

(1) Die Gemeinde Mittelbuch wird in die Stadt Ochsenhausen eingegliedert.
(2) Die Stadt Ochsenhausen erfüllt für die Gemeinden Erlenmoos, Gutenzell-Hürbel und Steinhausen an der Rottum die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 25 Verwaltungsraum Rot-Tannheim

Aus den Gemeinden Haslach und Rot an der Rot wird die neue Gemeinde Rot an der Rot gebildet.

§ 26 Verwaltungsraum Schwendi

Die Gemeinde Bußmannshausen wird in die Gemeinde Schwendi eingegliedert.

DRITTER TEIL Region Franken

Erster Abschnitt Landkreis Heilbronn

§ 27 [1] Verwaltungsraum Bad Rappenau

Die Gemeinde Siegelsbach wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Bad Rappenau und der Gemeinde Kirchardt beteiligt.

Fußnoten

[1]
§ 27 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1975

§ 28 Verwaltungsraum Güglingen

Es werden gebildet 1.
aus der Stadt Güglingen und der Gemeinde Eibensbach die neue Gemeinde Güglingen; sie führt die Bezeichnung “Stadt”,
2.
aus den Gemeinden Burgbronn und Zaberfeld die neue Gemeinde Zaberfeld.

§ 29 Verwaltungsraum Neckarsulm

Die Stadt Neckarsulm erfüllt für die Gemeinden Erlenbach und Untereisesheim die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 30 Verwaltungsraum Neuenstadt am Kocher

Aus den Gemeinden Hardthausen am Kocher und Lampoldshausen wird die neue Gemeinde Hardthausen am Kocher gebildet.

§ 31 Verwaltungsraum Obersulm

(1) Die Gemeinde Sülzbach wird in die Gemeinde Obersulm eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Obersulm erfüllt für die Stadt Löwenstein die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

Zweiter Abschnitt Hohenlohekreis

§ 32 Verwaltungsraum Krautheim

(1) Aus den Gemeinden Buchenbach, Eberbach, Hollenbach und Mulfingen wird die neue Gemeinde Mulfingen gebildet.
(2) Die Gemeinde Dörzbach wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Krautheim.

§ 33 Verwaltungsraum Künzelsau

Die Stadt Künzelsau erfüllt für die Stadt Ingelfingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 34 [1] Verwaltungsraum Öhringen

Die Gemeinde Pfedelbach wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Öhringen und der Gemeinde Zweiflingen beteiligt.

Fußnoten

[1]
§ 34 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1975

Dritter Abschnitt Main-Tauber-Kreis

§ 35 Verwaltungsraum Bad Mergentheim

(1) Die Gemeinde Edelfingen wird in die Stadt Bad Mergentheim eingegliedert.
(2) Die Stadt Bad Mergentheim erfüllt für die Gemeinden Assamstadt und Igersheim die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 36 Verwaltungsraum Boxberg

Aus den Gemeinden Ahorn und Berolzheim wird die neue Gemeinde Ahorn gebildet.

§ 37 Verwaltungsraum Grünsfeld

Die Gemeinde Kützbrunn wird in die Stadt Grünsfeld eingegliedert.

§ 38 Verwaltungsraum Külsheim

Die Gemeinden Steinbach und Steinfurt werden in die Stadt Külsheim eingegliedert.

§ 39 Verwaltungsraum Lauda-Königshofen

Aus den Städten Königshofen und Lauda sowie der Gemeinde Unterbalbach wird die neue Gemeinde Lauda-Königshofen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 40 Verwaltungsraum Tauberbischofsheim

Die Gemeinden Distelhausen und Dittigheim werden in die Stadt Tauberbischofsheim eingegliedert.

§ 41 Verwaltungsraum Wertheim

Die Gemeinden Höhefeld und Reicholzheim werden in die Stadt Wertheim eingegliedert.

Vierter Abschnitt Landkreis Schwäbisch Hall

§ 42 Verwaltungsraum Crailsheim

(1) Die Gemeinde Triensbach wird in die Stadt Crailsheim eingegliedert.
(2) Aus der Gemeinde Stimpfach, Ostalbkreis, und der Gemeinde Weipertshofen wird die neue Gemeinde Stimpfach im Landkreis Schwäbisch Hall gebildet.
(3) Die Stadt Crailsheim erfüllt für die neue Gemeinde Stimpfach sowie die Gemeinden Frankenhardt und Satteldorf die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 43 Verwaltungsraum Ilshofen-Vellberg

(1) Die Gemeinde Unteraspach wird in die Stadt Ilshofen eingegliedert.
(2) Die Stadt Vellberg wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Ilshofen-Vellberg.

§ 44 Verwaltungsraum Rot am See

(1) Aus der Stadt Kirchberg an der Jagst und der Gemeinde Lendsiedel wird die neue Gemeinde Kirchberg an der Jagst gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".
(2) Die neue Stadt Kirchberg an der Jagst wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Rot am See.

VIERTER TEIL Region Hochrhein

Erster Abschnitt Landkreis Konstanz

§ 45 Verwaltungsraum Gottmadingen

Die Gemeinde Gottmadingen erfüllt für die Gemeinden Büsingen am Hochrhein und Gailingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 46 Verwaltungsraum Höri

Aus den Gemeinden Öhningen und Wangen wird die neue Gemeinde Öhningen gebildet.

§ 47 Verwaltungsraum Konstanz

(1) Aus den Gemeinden Allensbach und Hegne wird die neue Gemeinde Allensbach gebildet.
(2) Die Gemeinde Dettingen wird in die Stadt Konstanz eingegliedert.
(3) Die Stadt Konstanz erfüllt für die neue Gemeinde Allensbach und für die Gemeinde Reichenau die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 48 Verwaltungsraum Radolfzell

Die Gemeinde Böhringen wird in die Stadt Radolfzell eingegliedert.

§ 49 Verwaltungsraum Singen (Hohentwiel)

Die Stadt Singen (Hohentwiel) erfüllt für die Gemeinden Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 50 Verwaltungsraum Stockach

Es werden gebildet 1.
aus den Gemeinden Eigeltingen, Heudorf im Hegau und Rorgenwies die neue Gemeinde Eigeltingen,
2.
aus den Gemeinden Deutwang, Hohenfels und Kalkofen die neue Gemeinde Hohenfels.

§ 51 Verwaltungsraum Tengen

Aus der Stadt Tengen sowie den Gemeinden Büßlingen, Watterdingen und Wiechs am Randen wird die neue Gemeinde Tengen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

Zweiter Abschnitt Landkreis Lörrach

§ 52 Verwaltungsraum Lörrach

Aus der Stadt Lörrach sowie den Gemeinden Brombach und Hauingen wird die neue Gemeinde Lörrach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

§ 53 Verwaltungsraum Rheinfelden (Baden)

Die Gemeinde Karsau wird in die Stadt Rheinfelden (Baden) eingegliedert.

§ 54 Verwaltungsraum Schliengen

Aus den Gemeinden Bad Bellingen und Schliengen wird der Gemeindeverwaltungsverband Schliengen mit Sitz in Schliengen gebildet.

§ 55 Verwaltungsraum Schopfheim

Die Gemeinde Eichen wird in die Stadt Schopfheim eingegliedert.

§ 56 Verwaltungsraum Steinen

Aus den Gemeinden Hägelberg, Höllstein, Hüsingen, Schlächtenhaus und Steinen wird die neue Gemeinde Steinen gebildet.

§ 57 Verwaltungsraum Weil am Rhein

Die Gemeinde Märkt wird in die Stadt Weil am Rhein eingegliedert.

§ 58 Verwaltungsraum Zell im Wiesental

Die Gemeinde Pfaffenberg wird in die Stadt Zell im Wiesental eingegliedert.

Dritter Abschnitt Landkreis Waldshut

§ 59 Verwaltungsraum Albbruck

Aus den Gemeinden Albbruck, Birkingen, Buch und Unteralpfen wird die neue Gemeinde Albbruck gebildet.

§ 60 Verwaltungsraum Bonndorf im Schwarzwald

(1) Die Gemeinden Brunnadern, Gündelwangen und Holzschlag werden in die Stadt Bonndorf im Schwarzwald eingegliedert.
(2) Die Stadt Bonndorf im Schwarzwald erfüllt für die Gemeinde Wutach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 61 Verwaltungsraum Görwihl

Aus den Gemeinden Engelschwand, Görwihl, Niederwihl, Oberwihl, Rüßwihl, Segeten und Strittmatt wird die neue Gemeinde Görwihl gebildet.

§ 62 Verwaltungsraum Klettgau

Die Gemeinden Bühl und Geißlingen werden in die Gemeinde Klettgau eingegliedert.

§ 63 Verwaltungsraum Küssaberg

(1) Aus den Gemeinden Bergöschingen, Hohentengen, Lienheim und Stetten wird die neue Gemeinde Hohentengen gebildet.
(2) Die Gemeinde Bechtersbohl wird in die Gemeinde Küssaberg eingegliedert.
(3) Aus der neuen Gemeinde Hohentengen und der Gemeinde Küssaberg wird der Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg mit Sitz in Küssaberg gebildet.

§ 64 Verwaltungsraum Laufenburg (Baden)

Die Gemeinde Hochsal wird in die Stadt Laufenburg (Baden) eingegliedert.

§ 65 Verwaltungsraum Oberes Schlüchttal

Die Gemeinden Birkendorf und Brenden werden in die Gemeinde Ühlingen eingegliedert. Die Gemeinde Ühlingen führt den Namen Ühlingen-Birkendorf.

§ 66 Verwaltungsraum Säckingen

(1) Aus den Gemeinden Bergalingen, Rickenbach und Willaringen wird die neue Gemeinde Rickenbach gebildet.
(2) Die Gemeinde Murg wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Säckingen sowie den Gemeinden Herrischried und Rickenbach beteiligt.*

Fußnoten

*
Die Bestimmungen über die Verwaltungsgemeinschaften treten gemäß § 177 am 1. Juli 1975 in Kraft.

§ 67 Verwaltungsraum Stühlingen

Die Gemeinden Bettmaringen, Oberwangen und Unterwangen werden in die Stadt Stühlingen eingegliedert.

§ 68 Verwaltungsraum Waldshut-Tiengen

(1) Es werden gebildet 1.
aus den Städten Tiengen/Hochrhein und Waldshut sowie der Gemeinde Gurtweil die neue Gemeinde Waldshut-Tiengen; sie führt die Bezeichnung "Stadt",
2.
aus den Gemeinden Bannholz, Bierbronnen, Nöggenschwiel, Remetschwiel und Weilheim die neue Gemeinde Weilheim.
(2) Die neue Stadt Waldshut-Tiengen erfüllt für die neue Gemeinde Weilheim sowie für die Gemeinden Dogern und Lauchringen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 69 Verwaltungsraum Wutöschingen

(1) Aus den Gemeinden Horheim, Schwerzen und Wutöschingen wird die neue Gemeinde Wutöschingen gebildet.
(2) Die neue Gemeinde Wutöschingen erfüllt für die Gemeinde Eggingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

FÜNFTER TEIL Region Mittlerer Neckar

Erster Abschnitt Landkreis Böblingen

§ 70 Verwaltungsraum Böblingen-Sindelfingen

Aus den Städten Böblingen und Sindelfingen wird die neue Gemeinde Böblingen-Sindelfingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

§ 71 Verwaltungsraum Herrenberg

Die Gemeinde Gültstein wird in die Stadt Herrenberg eingegliedert.

§ 72 Verwaltungsraum Leonberg

Die Gemeinde Gebersheim wird in die Stadt Leonberg eingegliedert.

§ 73 Verwaltungsraum Weil der Stadt

Die Gemeinde Münklingen wird in die Stadt Weil der Stadt eingegliedert.

Zweiter Abschnitt Landkreis Esslingen

§ 74 Verwaltungsraum Leinfelden-Echterdingen

Aus der Stadt Leinfelden und der Gemeinde Musberg, beide Landkreis Böblingen, sowie den Gemeinden Echterdingen und Stetten auf den Fildern wird die neue Gemeinde Leinfelden-Echterdingen im Landkreis Esslingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 75 Verwaltungsraum Neckartenzlingen

Die Gemeinden Bempflingen und Neckartailfingen werden Mitglieder des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen.

§ 76 [1] Verwaltungsraum Neuffen

Die Gemeinde Kohlberg wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Neuffen und der Gemeinde Beuren beteiligt.

Fußnoten

[1]
§ 76 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1975

§ 77 Verwaltungsraum Wendlingen am Neckar

Aus der Stadt Wendlingen am Neckar und der Gemeinde Köngen wird der Gemeindeverwaltungsverband Wendlingen am Neckar mit Sitz in Wendlingen am Neckar gebildet.

Dritter Abschnitt Landkreis Göppingen

§ 78 Verwaltungsraum Donzdorf

(1) Die Gemeinde Winzingen wird in die Gemeinde Donzdorf eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Süßen wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Mittleres Fils-Lautertal.

§ 79 Verwaltungsraum Geislingen an der Steige

Die Stadt Geislingen an der Steige erfüllt für die Gemeinden Bad Überkingen und Kuchen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 80 Verwaltungsraum Göppingen

Die Gemeinde Faurndau wird in die Stadt Göppingen eingegliedert.

Vierter Abschnitt Landkreis Ludwigsburg

§ 81 Verwaltungsraum Korntal-Münchingen

Aus der Stadt Korntal und der Gemeinde Münchingen wird die neue Gemeinde Korntal-Münchingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 82 Verwaltungsraum Vaihingen an der Enz

(1) Aus den Gemeinden Eberdingen, Hochdorf an der Enz und Nußdorf wird die neue Gemeinde Eberdingen gebildet.
(2) Die neue Gemeinde Eberdingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Vaihingen an der Enz und er Stadt Oberriexingen sowie der Gemeinde Sersheim beteiligt.*

Fußnoten

*
Die Bestimmungen über die Verwaltungsgemeinschaften treten gemäß § 177 am 1. Juli 1975 in Kraft.

Fünfter Abschnitt Rems-Murr-Kreis

§ 83 Verwaltungsraum Rudersberg

Aus den Gemeinden Rudersberg und Schlechtbach wird die neue Gemeinde Rudersberg gebildet.

§ 84 Verwaltungsraum Schorndorf

Die Gemeinden Haubersbronn, Oberberken und Schornbach werden in die Stadt Schorndorf eingegliedert.

§ 85 Verwaltungsraum Stetten-Rommelshausen

Aus den Gemeinden Rommelshausen und Stetten im Remstal wird die neue Gemeinde Stetten-Rommelshausen gebildet.

§ 86 Verwaltungsraum Welzheim

Die Stadt Welzheim erfüllt für die Gemeinde Kaisersbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

SECHSTER TEIL Region Mittlerer Oberrhein

Erster Abschnitt Stadtkreis Karlsruhe

§ 87

Die Gemeinde Neureut (Baden) des Landkreises Karlsruhe wird in die Stadt Karlsruhe eingegliedert.

Zweiter Abschnitt Landkreis Karlsruhe

§ 88 Verwaltungsraum Bretten

Die Gemeinde Gölshausen wird in die Stadt Bretten eingegliedert.

Dritter Abschnitt Landkreis Rastatt

§ 89 Verwaltungsraum Bühl

Die Stadt Bühl erfüllt für die Gemeinde Ottersweier die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 90 [1] Verwaltungsraum Rastatt

Die Gemeinde Muggensturm wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Rastatt und den Gemeinden Iffezheim, Ötigheim und Steinmauern beteiligt.

Fußnoten

[1]
§ 90 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1975

§ 91 Verwaltungsraum Rheinmünster

Aus der Stadt Lichtenau und der Gemeinde Rheinmünster wird der Gemeindeverwaltungsverband Rheinmünster mit Sitz in Rheinmünster gebildet.

SIEBENTER TEIL Region Neckar-Alb

Erster Abschnitt Landkreis Reutlingen

§ 92 Verwaltungsraum Engstingen

(1) Aus den Gemeinden Engstingen und Kleinengstingen wird die neue Gemeinde Engstingen gebildet.
(2) Die neue Gemeinde Engstingen erfüllt für die Gemeinde Hohenstein die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 93 Verwaltungsraum Metzingen

Die Stadt Metzingen erfüllt für die Gemeinden Grafenberg und Riederich die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 94 Verwaltungsraum Münsingen

Die Gemeinden Buttenhausen und Rietheim werden in die Stadt Münsingen eingegliedert.

§ 95 Verwaltungsraum Pliezhausen

(1) Aus den Gemeinden Pliezhausen und Rübgarten wird die neue Gemeinde Pliezhausen gebildet.
(2) Die neue Gemeinde Pliezhausen erfüllt für die Gemeinde Walddorfhäslach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 96 Verwaltungsraum Trochtelfingen

Aus der Stadt Trochtelfingen sowie den Gemeinden Mägerkingen und Steinhilben wird die neue Gemeinde Trochtelfingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 97 Verwaltungsraum Undingen

Aus den Gemeinden Erpfingen, Genkingen, Undingen und Willmandingen wird die neue Gemeinde Undingen gebildet.

§ 98 [1] Verwaltungsraum Urach

Die Gemeinde Hülben wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Urach und den Gemeinden Grabenstetten und Römerstein beteiligt.

Fußnoten

[1]
§ 98 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1975

§ 99 Verwaltungsraum Würtingen

Aus den Gemeinden Gächingen, Lonsingen, Ohnastetten und Würtingen wird die neue Gemeinde Würtingen gebildet.

§ 100 Verwaltungsraum Zwiefalten-Hayingen

(1) Aus den Gemeinden Aichelau, Aichstetten, Geisingen, Huldstetten, Pfronstetten und Tigerfeld wird die neue Gemeinde Pfronstetten gebildet.
(2) Die Gemeinde Indelhausen wird in die Stadt Hayingen eingegliedert.
(3) Aus der Stadt Hayingen, der neuen Gemeinde Pfronstetten und der Gemeinde Zwiefalten wird der Gemeindeverwaltungsverband Zwiefalten-Hayingen mit Sitz in Zwiefalten gebildet.

Zweiter Abschnitt Landkreis Tübingen

§ 101 Verwaltungsraum Gomaringen

Aus den Gemeinden Dußlingen, Gomaringen und Nehren wird der Gemeindeverwaltungsverband Gomaringen mit Sitz in Gomaringen gebildet.

§ 102 Verwaltungsraum Kusterdingen

Aus den Gemeinden Immenhausen, Kusterdingen, Mähringen und Wankheim wird die neue Gemeinde Kusterdingen gebildet.

§ 103 Verwaltungsraum Mössingen

Die Stadt Mössingen erfüllt für die Gemeinden Bodelshausen und Ofterdingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 104 Verwaltungsraum Rottenburg am Neckar

Die Gemeinde Dettingen wird in die Stadt Rottenburg am Neckar eingegliedert.

Dritter Abschnitt Zollernalbkreis

§ 105 Verwaltungsraum Albstadt

(1) Die Gemeinden Onstmettingen und Pfeffingen werden in die Stadt Albstadt eingegliedert.
(2) Die Stadt Albstadt erfüllt für die Gemeinde Bitz die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 106 Verwaltungsraum Balingen

Aus der Stadt Balingen sowie den Gemeinden Frommern und Weilstetten wird die neue Gemeinde Balingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

§ 107 Verwaltungsraum Haigerloch

Aus der Stadt Haigerloch sowie den Gemeinden Gruol und Owingen wird die neue Gemeinde Haigerloch gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 108 Verwaltungsraum Meßstetten

Die Gemeinde Oberdigisheim wird in die Gemeinde Meßstetten eingegliedert.

§ 109 Verwaltungsraum Rosenfeld

Die Gemeinde Täbingen wird in die Stadt Rosenfeld eingegliedert.

§ 110 Verwaltungsraum Winterlingen

(1) Die Gemeinde Benzingen wird in die Gemeinde Winterlingen eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Winterlingen erfüllt für die Gemeinde Straßberg die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

ACHTER TEIL Region Nordschwarzwald

Erster Abschnitt Landkreis Calw

§ 111 Verwaltungsraum Altensteig

(1) Aus den Gemeinden Aichhalden, Beuren, Ettmannsweiler, Fünfbronn und Simmersfeld wird die neue Gemeinde Simmersfeld gebildet.
(2) Die Gemeinde Hornberg wird in die Stadt Altensteig eingegliedert.
(3) Die neue Gemeinde Simmersfeld wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Altensteig und der Gemeinde Egenhausen beteiligt.*

Fußnoten

*
Die Bestimmungen über die Verwaltungsgemeinschaften treten gemäß § 177 am 1. Juli 1975 in Kraft.

§ 112 Verwaltungsraum Bad Herrenalb

Die Gemeinde Bernbach wird in die Stadt Bad Herrenalb eingegliedert.

§ 113 Verwaltungsraum Bad Teinach-Zavelstein

(1) Es werden gebildet 1.
aus der Stadt Zavelstein sowie den Gemeinden Bad Teinach, Emberg, Rötenbach, Schmieh und Sommenhardt die neue Gemeinde Teinach-Zavelstein; sie führt die Bezeichnung "Stadt" und "Bad",
2.
aus der Stadt Neubulach sowie den Gemeinden Altbulach, Liebelsberg, Martinsmoos und Oberhaugstett die neue Gemeinde Neubulach; sie führt die Bezeichnung "Stadt",
3.
aus den Gemeinden Agenbach, Breitenberg, Gaugenwald, Neuweiler, Oberkollwangen und Zwerenberg die neue Gemeinde Neuweiler.
(2) Aus den neuen Städten Bad Teinach-Zavelstein und Neubulach sowie der neuen Gemeinde Neuweiler wird der Gemeindeverwaltungsverband Bad Teinach-Zavelstein mit Sitz in Bad Teinach-Zavelstein gebildet.

§ 114 Verwaltungsraum Calw-Hirsau

(1) Es werden gebildet 1.
aus der Stadt Calw sowie den Gemeinden Altburg, Hirsau und Stammheim die neue Gemeinde Calw-Hirsau; sie führt die Bezeichnung "Stadt",
2.
aus den Gemeinden Oberreichenbach und Würzbach die neue Gemeinde Oberreichenbach.
(2) Die neue Stadt Calw-Hirsau erfüllt für die neue Gemeinde Oberreichenbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 115 Verwaltungsraum Wildberg

Aus der Stadt Wildberg sowie den Gemeinden Effringen, Gültlingen und Sulz am Eck wird die neue Gemeinde Wildberg gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

Zweiter Abschnitt Stadtkreis Pforzheim

§ 116

Die Gemeinde Eutingen an der Enz des Enzkreises wird in die Stadt Pforzheim eingegliedert.

Dritter Abschnitt Enzkreis

§ 117 Verwaltungsraum Knittlingen

Aus der Stadt Knittlingen und der Gemeinde Freudenstein wird die neue Gemeinde Knittlingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 118 Verwaltungsraum Königsbach-Stein

Die Gemeinde Kämpfelbach wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes “Kämpfelbachtal”.

§ 119 Verwaltungsraum Maulbronn

Aus der Stadt Maulbronn und der Gemeinde Zaisersweiher wird die neue Gemeinde Maulbronn gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 120 Verwaltungsraum Mönsheim

Die Gemeinde Wurmberg wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes “Heckengäu”.

§ 121 Verwaltungsraum Mühlacker

Die Gemeinde Lienzingen wird in die Stadt Mühlacker eingegliedert.

§ 122 Verwaltungsraum Neuenbürg

(1) Aus den Gemeinden Engelsbrand, Grunbach und Salmbach wird die neue Gemeinde Engelsbrand gebildet.
(2) Die Gemeinde Dennach wird in die Stadt Neuenbürg eingegliedert.
(3) Die Stadt Neuenbürg erfüllt für die neue Gemeinde Engelsbrand die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 123 Verwaltungsraum Neulingen

Aus den Gemeinden Kieselbronn, Neulingen und Ölbronn-Dürrn wird der Gemeindeverwaltungsverband Neulingen mit Sitz in Neulingen gebildet.

§ 124 Verwaltungsraum Straubenhardt

Die Gemeinde Langenalb wird in die Gemeinde Straubenhardt eingegliedert.

§ 125 Verwaltungsraum Tiefenbronn

(1) Aus den Gemeinden Neuhausen und Schellbronn wird die neue Gemeinde Neuhausen gebildet.
(2) Aus der neuen Gemeinde Neuhausen und der Gemeinde Tiefenbronn wird der Gemeindeverwaltungsverband Tiefenbronn mit Sitz in Tiefenbronn gebildet.

Vierter Abschnitt Landkreis Freudenstadt

§ 126 Verwaltungsraum Freudenstadt

(1) Aus den Gemeinden Besenfeld und Seewald wird die neue Gemeinde Seewald gebildet.
(2) Die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Freudenstadt und der neuen Gemeinde Seewald als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Besenfeld beteiligt.*

Fußnoten

*
Die Bestimmungen über die Verwaltungsgemeinschaften treten gemäß § 177 am 1. Juli 1975 in Kraft.

§ 127 Verwaltungsraum Horb

Die Gemeinden Mühlen am Neckar und Obertalheim werden in die Stadt Horb am Neckar eingegliedert.

NEUNTER TEIL Region Ostwürttemberg Ostalbkreis

§ 128 Verwaltungsraum Aalen-Wasseralfingen

Aus den Städten Aalen und Wasseralfingen wird die neue Gemeinde Aalen-Wasseralfingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

§ 129 [1] Verwaltungsraum Ellwangen (Jagst)

Die Gemeinde Ellenberg wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Ellwangen (Jagst) und den Gemeinden Adelmannsfelden, Jagstzell, Neuler, Rainau, Rosenberg und Wört beteiligt.

Fußnoten

[1]
§ 129 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1975

§ 130 Verwaltungsraum Kapfenburg

Aus der Stadt Lauchheim und der Gemeinde Röttingen wird die neue Gemeinde Lauchheim gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 131 Verwaltungsraum Schwäbisch Gmünd

(1) Die Gemeinde Rechberg wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.
(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt für die Gemeinde Waldstetten die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 132 Verwaltungsraum Tannhausen

(1) Aus den Gemeinden Unterschneidheim und Zipplingen wird die neue Gemeinde Unterschneidheim gebildet.
(2) Die neue Gemeinde Unterschneidheim wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Tannhausen.

ZEHNTER TEIL Region Schwarzwald-Baar-Heuberg

Erster Abschnitt Landkreis Rottweil

§ 133 Verwaltungsraum Dornhan

Die Gemeinde Weiden wird in die Stadt Dornhan eingegliedert.

§ 134 Verwaltungsraum Oberndorf am Neckar

Die Gemeinde Aistaig wird in die Stadt Oberndorf am Neckar eingegliedert.

§ 135 Verwaltungsraum Rottweil

Aus den Gemeinden Dietingen und Irslingen wird die neue Gemeinde Dietingen gebildet.

§ 136 Verwaltungsraum Sulz am Neckar

Die Gemeinde Dürrenmettstetten wird in die Stadt Sulz am Neckar eingegliedert.

Zweiter Abschnitt Schwarzwald-Baar-Kreis

2

§ 137 Verwaltungsraum Blumberg

Die Gemeinde Fützen wird in die Stadt Blumberg eingegliedert.

§ 138 Verwaltungsraum Donaueschingen

(1) Die Gemeinde Neudingen wird in die Stadt Donaueschingen eingegliedert.
(2) Aus den Städten Bräunlingen, Donaueschingen und Hüfingen wird der Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen mit Sitz in Donaueschingen gebildet.

Dritter Abschnitt Landkreis Tuttlingen

§ 139 Verwaltungsraum Immendingen-Geisingen

Aus der Stadt Geisingen und der Gemeinde Immendingen wird der Gemeindeverwaltungsverband Immendingen-Geisingen mit Sitz in Geisingen gebildet.

§ 140 [1] Verwaltungsraum Spaichingen

Die Gemeinde Aldingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Spaichingen sowie den Gemeinden Balgheim, Böttingen, Denkingen, Dürbheim, Frittlingen, Hausen ob Verena und Mahlstetten beteiligt.

Fußnoten

[1]
§ 140 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1975

§ 141 Verwaltungsraum Trossingen

Die Gemeinde Talheim wird in die Stadt Trossingen eingegliedert.

§ 142 Verwaltungsraum Tuttlingen

(1) Aus den Gemeinden Emmingen ab Egg und Liptingen wird die neue Gemeinde Emmingen ab Egg gebildet.
(2) Die Gemeinde Wurmlingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Tuttlingen sowie den Gemeinden Emmingen ab Egg, Neuhausen ob Eck, Rietheim-Weilheim und Seitingen-Oberflacht beteiligt.*

Fußnoten

*
Die Bestimmungen über die Verwaltungsgemeinschaften treten gemäß § 177 am 1. Juli 1975 in Kraft.

ELFTER TEIL Region Südlicher Oberrhein

Erster Abschnitt Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

§ 143 Verwaltungsraum Kirchzarten

Aus den Gemeinden Eschbach und Stegen wird die neue Gemeinde Stegen gebildet.

§ 144 Verwaltungsraum Löffingen

Aus der Stadt Löffingen sowie den Gemeinden Dittishausen, Reiselfingen und Unadingen wird die neue Gemeinde Löffingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 145 Verwaltungsraum Oberrotweil

Aus der Stadt Burkheim sowie den Gemeinden Achkarren, Bischoffingen und Oberrotweil wird die neue Gemeinde Oberrotweil gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 146 Verwaltungsraum Schallstadt-Wolfenweiler

Aus den Gemeinden Ebringen und Schallstadt-Wolfenweiler wird die neue Gemeinde Schallstadt-Wolfenweiler gebildet.

§ 147 Verwaltungsraum Staufen-Münstertal

Aus der Stadt Staufen im Breisgau und der Gemeinde Münstertal/Schwarzwald wird der Gemeindeverwaltungsverband Staufen-Münstertal mit Sitz in Staufen im Breisgau gebildet.

§ 148 Verwaltungsraum Titisee-Neustadt

Die Stadt Titisee-Neustadt erfüllt für die Gemeinde Eisenbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

Zweiter Abschnitt Landkreis Emmendingen

§ 149 Verwaltungsraum Elzach

Aus der Stadt Elzach sowie den Gemeinden Oberprechtal und Prechtal wird die neue Gemeinde Elzach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 150 Verwaltungsraum Endingen

Die Gemeinde Königschaffhausen wird in die Stadt Endingen eingegliedert.

§ 151 Verwaltungsraum Kenzingen-Herbolzheim

Die Stadt Herbolzheim wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Kenzingen. Der Gemeindeverwaltungsverband führt den Namen Kenzingen-Herbolzheim.

§ 152 Verwaltungsraum Waldkirch-Kollnau

(1) Aus der Stadt Waldkirch sowie den Gemeinden Buchholz und Kollnau wird die neue Gemeinde Waldkirch-Kollnau gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".
(2) Die neue Stadt Waldkirch-Kollnau erfüllt für die Gemeinden Gutach im Breisgau und Simonswald die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

Dritter Abschnitt Ortenaukreis

§ 153 Verwaltungsraum Freistett-Rheinbischofsheim

Aus der Stadt Freistett und der Gemeinde Rheinbischofsheim wird die neue Gemeinde Freistett-Rheinbischofsheim gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 154 Verwaltungsraum Friesenheim

Die Gemeinde Schuttern wird in die Gemeinde Friesenheim eingegliedert.

§ 155 Verwaltungsraum Gengenbach

Die Gemeinde Reichenbach wird in die Stadt Gengenbach eingegliedert.

§ 156 Verwaltungsraum Lahr

Die Stadt Lahr erfüllt für die Gemeinde Kippenheim die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 157 Verwaltungsraum Oberkirch

Die Gemeinde Ödsbach wird in die Stadt Oberkirch eingegliedert.

§ 158 Verwaltungsraum Offenburg

Die Gemeinde Windschläg wird in die Stadt Offenburg eingegliedert.

§ 159 Verwaltungsraum Schwanau

Aus den Gemeinden Meißenheim und Schwanau wird der Gemeindeverwaltungsverband Schwanau mit Sitz in Schwanau gebildet.

§ 160 Verwaltungsraum Seelbach

Die Gemeinde Wittelbach wird in die Gemeinde Seelbach eingegliedert.

§ 161 Verwaltungsraum Wolfach

Die Gemeinde Kirnbach wird in die Stadt Wolfach eingegliedert.

§ 162 Verwaltungsraum Zell am Harmersbach

Aus der Stadt Zell am Harmersbach und der Gemeinde Unterharmersbach wird die neue Gemeinde Zell am Harmersbach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

ZWÖLFTER TEIL Region Unterer Neckar

Erster Abschnitt Odenwaldkreis

§ 163 Verwaltungsraum Aglasterhausen

Die Gemeinde Daudenzell wird in die Gemeinde Aglasterhausen eingegliedert.

§ 164 Verwaltungsraum Buchen (Odenwald)

Die Gemeinden Eberstadt und Hollerbach werden in die Stadt Buchen (Odenwald) eingegliedert.

§ 165 Verwaltungsraum Hardheim-Walldürn

Es werden eingegliedert: 1.
die Gemeinden Dornberg, Rütschdorf und Vollmersdorf in die Gemeinde Hardheim,
2.
die Gemeinden Gerolzahn, Glashofen, Hornbach und Kaltenbrunn in die Stadt Walldürn.

§ 166 Verwaltungsraum Limbach

(1) Aus den Gemeinden Fahrenbach und Trienz wird die neue Gemeinde Fahrenbach gebildet.
(2) Die Gemeinde Krumbach wird in die Gemeinde Limbach eingegliedert.

§ 167 Verwaltungsraum Mosbach

(1) Aus der Stadt Mosbach und der Gemeinde Neckarelz wird die neue Gemeinde Mosbach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".
(2) Die Gemeinde Rittersbach wird in die Gemeinde Elztal eingegliedert.

§ 168 Verwaltungsraum Mudau

Aus den Gemeinden Mudau, Reisenbach und Schlossau wird die neue Gemeinde Mudau gebildet.

Zweiter Abschnitt Rhein-Neckar-Kreis

§ 169 Verwaltungsraum Edingen-Neckarhausen

Aus den Gemeinden Edingen und Neckarhausen wird die neue Gemeinde Edingen-Neckarhausen gebildet.

§ 170 Verwaltungsraum Hemsbach

Die Gemeinde Hemsbach erfüllt für die Gemeinde Laudenbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 171 Verwaltungsraum Leimen

Aus den Gemeinden Leimen und St. Ilgen wird die neue Gemeinde Leimen gebildet.

§ 172 Verwaltungsraum Rauenberg

(1) Die Gemeinde Tairnbach wird in die Gemeinde Mühlhausen eingegliedert.
(2) Aus den Gemeinden Malsch, Mühlhausen und Rauenberg wird der Gemeindeverwaltungsverband Rauenberg mit Sitz in Rauenberg gebildet.

§ 173 Verwaltungsraum Schönau

Es werden gebildet 1.
aus den Gemeinden Heiligkreuzsteinach und Lampenhain die neue Gemeinde Heiligkreuzsteinach,
2.
aus der Stadt Schönau und der Gemeinde Altneudorf die neue Gemeinde Schönau; sie führt die Bezeichnung "Stadt".

DREIZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 174 Vertretung im Kreistag

(1) Die Kreisverordneten des Landkreises Böblingen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiet der ehemaligen Stadt Leinfelden und der ehemaligen Gemeinde Musberg wohnen und mit der Eingliederung der Stadt Leinfelden-Echterdingen in den Landkreis Esslingen aus dem Kreistag des Landkreises Böblingen ausscheiden, gehören für den Rest ihrer Amtszeit dem Kreistag des Landkreises Esslingen an. Scheiden die Kreisverordneten nach Satz 1 vorzeitig aus, gilt § 21 Abs. 2
der Landkreisordnung entsprechend. Ersatzleute sind die Bewerber, die bei der Feststellung des Wahlergebnisses der letzten regelmäßigen Wahl der Kreisverordneten als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festgestellt worden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiet der ehemaligen Stadt Leinfelden und der ehemaligen Gemeinde Musberg wohnen und im Zeitpunkt des Nachrückens dort noch wohnen.
(2) Der ehemalige Kreisverordnete des Schwarzwald-Baar-Kreises, der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Bildung der neuen Gemeinde Deißlingen, Landkreis Rottweil, im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Deißlingen, Schwarzwald-Baar-Kreis, gewohnt hat und nach der Zuordnung der neu gebildeten Gemeinde Deißlingen zum Landkreis Rottweil aus dem Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises ausgeschieden ist, gehört für den Rest seiner ehemaligen Amtszeit als Kreisverordneter des Schwarzwald-Baar-Kreises dem Kreistag des Landkreises Rottweil an. Scheidet der Kreisverordnete nach Satz 1 vorzeitig aus, gilt § 21 Abs. 2
der Landkreisordnung entsprechend. Ersatzleute sind die Bewerber, die bei der Feststellung des Wahlergebnisses der letzten regelmäßigen Wahl der Kreisverordneten als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festgestellt worden sind, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinbarung nach Satz 1 im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Deißlingen gewohnt haben und im Zeitpunkt des Nachrückens dort noch wohnen.*

Fußnoten

*
§ 174 Abs. 2 tritt am 3. Februar 1974 in Kraft

§ 175 Änderung von Amtsgerichtsbezirken

(aufgehoben)

§ 176 [1] Bekanntmachung der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften

Das Innenministerium wird ermächtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Gesetzblatt bekanntzumachen.

Fußnoten

[1]
§ 176 in Kraft mit Wirkung vom 3. August 1974

§ 177 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verwaltungsgemeinschaften, die am 1. Juli 1975 in Kraft treten, sowie des § 174 Abs. 2 und des § 176, die am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.
Stuttgart, den 9. Juli 1974

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Bender
Dr. Mahler
Dr. Hahn
Gleichauf
Griesinger
Schiess
Dr. Eberle
Dr. Mocker
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