BesGÄndG BW 2015
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg Vom 10. November 2015

Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Überleitungsvorschriften

Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren und Konrektoren werden nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 2 angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

Artikel 3 Änderung des Landeshochschulgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 3 tritt an dem Tag in Kraft, der durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften für die Neufassung des § 74
LBG bestimmt wird.
(4) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(5) Artikel 3 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 9. April 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 10. November 2015

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

ERLER

Anlage

(zu Artikel 2)
Überleitungsübersicht

Lfd.
Nr.

Bisherige Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz

Bisherige
BesGr./
Amtszulage

Neue Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz

Neue
BesGr./
Amtszulage

1

Rektor2)

A 12

Rektor

A 13

 

-

einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 80 Schülern

+ 167,15 €

-

einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern5)

+ 200,48 €

2

Konrektor2)

A 12

Konrektor

A 13

 

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

+ 167,15 €

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern4)

+ 113,05€

3

Rektor

A 13

Rektor

A 13

 

-

einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

 

-

einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern5)

+ 200,48 €

4

Konrektor

A 13

Konrektor

A 13

 

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern

 

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern4)

+ 113,05€

5

Rektor

A 13

Rektor

A 13

 

-

einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern5)

+ 200,48 €

-

einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern5)

+ 200,48 €

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